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   BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87   

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BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87 (https://dejure.org/1988,1110)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1988 - IX ZR 103/87 (https://dejure.org/1988,1110)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87 (https://dejure.org/1988,1110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundbuchverfahren - Verfügungsbeschränkung - Beschlagnahme - Zwangsversteigerung - Wirksamkeit des Beschlusses

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1274
  • ZIP 1988, 1612
  • MDR 1988, 958
  • DNotZ 1989, 160
  • WM 1988, 1388
  • Rpfleger 1988, 543
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
    Auf die Rechtsfigur des Anwartschaftsrechts, die der Bundesgerichtshof zur Lösung anderer Rechtsfragen herangezogen hat (vgl. BGHZ 45, 186 ; BGHZ 49, 197; BGHZ 83, 395), braucht hier nicht zurückgegriffen zu werden.

    Ob die Anwendung des § 878 BGB immer den Antrag des Erwerbers beim Grundbuchamt, die vereinbarte Rechtsänderung einzutragen, erfordert (so Staudinger/Ertl aaO. § 878 Rdnr. 16; Wörbelauer DNotZ 1965, 518, 529; ähnlich MünchKomm/Wacke aaO. § 878 Rdnr. 8), also das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts im Sinne der Entscheidungen BGHZ 49, 197 und 83, 395 voraussetzt, muß hier nicht entschieden werden.

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
    Auf die Rechtsfigur des Anwartschaftsrechts, die der Bundesgerichtshof zur Lösung anderer Rechtsfragen herangezogen hat (vgl. BGHZ 45, 186 ; BGHZ 49, 197; BGHZ 83, 395), braucht hier nicht zurückgegriffen zu werden.

    Ob die Anwendung des § 878 BGB immer den Antrag des Erwerbers beim Grundbuchamt, die vereinbarte Rechtsänderung einzutragen, erfordert (so Staudinger/Ertl aaO. § 878 Rdnr. 16; Wörbelauer DNotZ 1965, 518, 529; ähnlich MünchKomm/Wacke aaO. § 878 Rdnr. 8), also das Vorliegen eines Anwartschaftsrechts im Sinne der Entscheidungen BGHZ 49, 197 und 83, 395 voraussetzt, muß hier nicht entschieden werden.

  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
    Auf die Rechtsfigur des Anwartschaftsrechts, die der Bundesgerichtshof zur Lösung anderer Rechtsfragen herangezogen hat (vgl. BGHZ 45, 186 ; BGHZ 49, 197; BGHZ 83, 395), braucht hier nicht zurückgegriffen zu werden.
  • BGH, 15.11.1984 - IX ZR 31/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Notars

    Auszug aus BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
    Ob ein solcher Antrag ausreicht, obwohl der Verfügende ihn einseitig zurücknehmen und damit die durch den Antrag erreichte formale Stellung des Erwerbers im Grundbuchverfahren rückgängig machen kann (vgl. dazu Senatsurt. v. 15. November 1984 - IX ZR 31/84, WM 1985, 231 = VersR 1985, 181 ), bleibt offen.
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

    Auszug aus BGH, 31.05.1988 - IX ZR 103/87
    Das folgt aus § 23 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2 Satz 1 ZVG (Senatsurt. v. 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900 und allgem. Meinung: Zeller, ZVG 12. Aufl. § 23 Rdnr. 2 (l); Steiner/Teufel, ZVG 9. Aufl. § 23 Rdnr. 2 und 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 23 Anm. 1).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    (1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden Gläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    bb) Demnach ist Entscheidungsgrundlage, daß der Beklagte Anfang 1984 dem tatsächlichen Irrtum, die - wie auch immer vorgestellten - Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb der GmbH seien erfüllt, und ferner dem rechtlichen Irrtum erlegen ist, daß eine Verfügung des Vollstreckungsschuldners über sein nach §§ 146 ff. ZVG beschlagnahmtes Grundstück, hier die Übertragung des Eigentums, die Wirkungen der im Grundbuch verlautbarten Beschlagnahme (§§ 148, 23 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 ZVG; vgl. Senatsurteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85, ZIP 1986, 900, 904; vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, ZIP 1988, 1612, 1613) aufheben, die Befugnisse und Pflichten des Zwangsverwalters beenden und den neuen Eigentümer zum Einzug der bisher vom Zwangsverwalter eingeforderten Mietzinsen berechtigen würde.
  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 18/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach

    (1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks führte zu einem Veräußerungsverbot zugunsten des betreibenden Gläubigers mit der Folge, dass die gegen das Verbot verstoßenden Verfügungen des Eigentümers des beschlagnahmten Grundstücks ihm gegenüber unwirksam sind (BGH, Urteile vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, NJW-RR 1988, 1274, 1275 und vom 20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582).

    Eine erneute Beschlagnahme aus einem nachfolgenden Anordnungs- oder Beitrittsbeschluss wirkt auch dann nicht auf den Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens zurück, wenn der dem Verfahren wieder beitretende Gläubiger auch den Anordnungsbeschluss erwirkt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, NJW-RR 1988, 1274, 1275; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 27 Rn. 14; Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 132).

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Wenn § 15 Satz 1 KO bestimmt, daß auch ein Rechtserwerb, der nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruht, gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam ist, setzt er für das Konkursrecht - unter anderem - den allgemeinen Rechtsgedanken um, daß die Verfügungsbefugnis über ein Recht auch noch zum Zeitpunkt der Vollendung eines mehraktigen Rechtserwerbs gegeben sein muß (vgl. BGHZ 28, 182, 183 f; BGH, Urt. v. 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389 f).
  • BGH, 17.06.1997 - XI ZR 119/96

    Rechtsfolgen nachträglich eingetretener Verfügungsbeschränkungen

    Die von der Revision angeführten Zitate (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, NJW-RR 1988, 1274, 1275 = WM 1988, 1388, 1390 und RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 878 Rdn. 1) belegen ihre Einschätzung nicht.

    aa) § 878 BGB macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Verfügung bis zu deren Vollendung durch die Eintragung im Grundbuch gegeben sein müssen, eine vorher eintretende Verfügungsbeschränkung also das Wirksamwerden der Verfügung hindert (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389 f.; OLG Celle NJW 1953, 945).

  • OLG Nürnberg, 23.06.2014 - 15 W 1126/14

    Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.

    Das ergibt sich aus dem Zweck des § 878 BGB, der den Verfügungsempfänger gegen Gefahren schützen soll, die sich daraus ergeben können, dass der Verfügende während des Grundbuchverfahrens unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt wird (BGH Rpfleger 1988, 543 Gursky, aaO, § 878 Rn. 1 f.).
  • BGH, 22.01.2009 - V ZB 101/08

    Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde des Schuldners wegen der Verletzung von

    Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den ihm bereits lange vorliegenden Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 erst zwei Tage vor dem Versteigerungstermin hatte allerdings zur Folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz des ergangenen Beitrittsbeschlusses in dem Termin nicht gemäß § 27 Abs. 2 ZVG dieselbe Rechtsstellung erlangt hatte, wie wenn die Versteigerung auch auf ihren Antrag rechtzeitig angeordnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, Rpfleger 1988, 543).
  • BGH, 06.10.1988 - IX ZR 142/87

    Belehrung über Sicherung des Eigentumserwerbs durch Auflassungsvormerkung

    Nur auf diese Weise kann ein Käufer gegen Verfügungen des Eigentümers über oder Zugriffen Dritter auf das Grundstück, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die seinen Eigentumserwerb gefährden, wirksam geschützt werden (vgl. Senatsurt. v. 31. Mai 1988 - IX ZR 103/87, WM 1988, 1388).
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