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BGH, 22.09.1988 - III ZR 233/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen an die Hingabe eines Darlehens - Einschaltung eines Dritten zur Auszahlung der Darlehensvaluta - Vorliegen eines Darlehens beim Fehlen eines Einganges der Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensnehmers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Oldenburg, 07.10.1987 - 3 U 63/87
- BGH, 22.09.1988 - III ZR 233/87
Papierfundstellen
- WM 1988, 1814
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.02.1983 - III ZR 224/82
Auszug aus BGH, 22.09.1988 - III ZR 233/87
Da nur so der erstrebte steuerliche Zweck erreicht werden konnte, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Zahlung ernstlich gewollt war, es sich also nicht um ein Scheingeschäft gehandelt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 - III ZR 224/82 - WM 1983, 484, 485).Ein Darlehensempfang ist allerdings zu verneinen, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der Bank eingeschalteten Dritten der Verfügung der Bank unterworfen bleibt (…Senats-Urteil vom 5. Mai 1986 a.a.O. S. 934; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO).
Dient dagegen die Überweisung des Darlehensbetrages der Tilgung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers gegenüber dem Dritten und sichert sich die Bank die Verfügung über die Valuta diesem gegenüber aus Gründen, die in ihrem Verhältnis zu ihm und nicht zum Darlehensnehmer wurzeln, so steht das der Annahme des Darlehensempfanges nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO).
- BGH, 05.05.1986 - III ZR 240/84
Darlehensgewährung durch Überweisung der Valuta auf ein Notaranderkonto
Auszug aus BGH, 22.09.1988 - III ZR 233/87
Es genügt grundsätzlich, wenn ein vom Darlehensnehmer bezeichneter Dritter den Darlehensbetrag empfangen hat (Senatsurteil vom 5. Mai 1986 - III ZR 240/84 - WM 1986, 933 m. w. Nachw.).Ein Darlehensempfang ist allerdings zu verneinen, wenn die Darlehensvaluta nicht in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehensnehmers zufließt, sondern in der Hand eines in erster Linie im Sicherungsinteresse der Bank eingeschalteten Dritten der Verfügung der Bank unterworfen bleibt (Senats-Urteil vom 5. Mai 1986 a.a.O. S. 934;… Senatsbeschluß vom 24. Februar 1983 aaO).
- OLG Oldenburg, 07.10.1987 - 3 U 63/87
Auszug aus BGH, 22.09.1988 - III ZR 233/87
Die Revision der Streithelferin des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 1987 - 3 U 63/87 - wird nicht angenommen.
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
bb) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). - BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). - BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814).
- BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des …
(2) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). - LG Frankfurt/Main, 30.11.1999 - 22 O 312/99
Vollmacht und Verbraucherkreditgesetz
Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Darlehensbetrag auf ein Treuhandkonto oder auf das Konto eines sonstigen, im Sicherungsinteresse des Kreditgebers eingeschalteten Dritten überwiesen worden ist (BGH WM 97, 1659; WM 85, 653; WM 88, 1814). - BGH, 27.04.1989 - III ZR 148/87
Erlöschen einer Darlehensforderung durch Befriedigung aufgrund einer …
Die Valuta ist vereinbarungsgemäß endgültig dem Vermögen der Beklagten zugeflossen (vgl. insoweit zuletzt Senatsbeschluß vom 22. September 1988 - III ZR 233/87 = WM 1988, 1814 m.w.N.), die damit unter Einschaltung des von ihnen bevollmächtigten Treuhänders das Miethaus in B. errichteten, dessen Eigentümer sie waren.