Rechtsprechung
   BGH, 19.01.1989 - VII ZR 348/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,712
BGH, 19.01.1989 - VII ZR 348/87 (https://dejure.org/1989,712)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1989 - VII ZR 348/87 (https://dejure.org/1989,712)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87 (https://dejure.org/1989,712)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,712) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber einem Kaufmann vereinbarten Vertragsstrafe bei Bauaufträgen - Wirksamkeit einer formularmäßigen Strafklausel ohne Differenzierung nach den in Betracht kommenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG §§ 9, 24; BGB § 343 Abs. 1
    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsstrafe-Vereinbarung; Vereinbarung einer höhenmäßigen Begrenzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB- Begrenzung von Vertragsstrafen in AGB bei Bauaufträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 527
  • ZIP 1989, 243
  • MDR 1989, 535
  • WM 1989, 449
  • BB 1989, 1224
  • DB 1989, 722
  • BauR 1989, 245
  • BauR 1989, 327
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - VII ZR 348/87
    Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftrags summe je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten soll (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 85, 305; NJW 1987, 380 u. vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86 = BauR 1988, 86 = ZfBR 1988, 84).

    Der Senat hat zwar darauf hingewiesen, daß größere Objekte einer genauen Zeitplanung häufig nur schwer zugänglich sind und schon bei geringem Verschulden langfristige Verzögerungen auftreten können (BGHZ 85, 305, 313).

    Auch der Umstand, daß eine nach prozentualen Anteilen der Auftragssumme bemessene, zeitlich unbegrenzte Vertragsstrafe die Verzugsfolgen bei höheren Auftragssummen erfahrungsgemäß eher überschreitet als bei kleineren Aufträgen (Senatsurteil BGHZ 85, 305, 313), ändert nichts daran, daß unbegrenzte Vertragsstrafen auch bei kleineren Auftragssummen durchaus zur "Schöpfung neuer Geldforderungen" führen können.

  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 167/86

    Begrenzung einer Vertragsstrafe nach oben beim Bauvertrag

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - VII ZR 348/87
    Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftrags summe je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten soll (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 85, 305; NJW 1987, 380 u. vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86 = BauR 1988, 86 = ZfBR 1988, 84).

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist es nach dem Inkrafttreten des AGBG - jedenfalls bei größeren Aufträgen - im Hinblick auf § 9 AGBG unzulässig, Bauverträge mit einer formularmäßigen Strafklausel zu versehen, die jede Differenzierung nach den in Betracht kommenden Verzugsauswirkungen vermissen läßt und keine Begrenzung nach oben aufweist (so zuletzt Urteil vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86 = BauR 88, 86 = ZfBR 88, 84 m.N.).

    Deshalb gilt, was der Senat schon für die Vereinbarung von verhältnismäßig niedrigen Vomhundertsätzen angenommen hat (BauR 1988, 86, 87 = ZfBR 1988, 84, 85), ebenso für formularmäßige Strafklauseln bei kleineren Bauaufträgen: Eine angemessene Begrenzung nach oben ist schlechthin unverzichtbar, um der Gefahr vorzubeugen, daß ein von vornherein nicht überschaubarer erheblicher Teil des Werklohns - in welchem Zeitraum auch immer - durch eine etwa verfallene Vertragsstrafe aufgezehrt werden könnte.

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 276/84

    Wirksamkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe in einer formularmäßig

    Auszug aus BGH, 19.01.1989 - VII ZR 348/87
    Bei allen - auch kleineren - Bauaufträgen muß jede in gegenüber einem Kaufmann verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftrags summe je Kalender-, Werk- oder Arbeitstag richtet, eine Begrenzung nach oben aufweisen, wenn sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten soll (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 85, 305; NJW 1987, 380 u. vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86 = BauR 1988, 86 = ZfBR 1988, 84).
  • BGH, 20.01.2000 - VII ZR 46/98

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe

    a) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Arbeitstag richtet, muß eine Begrenzung nach oben aufweisen (BGH, Urteile vom 19. Januar 1989 - IVV ME 348/97 [richtig: VII ZR 348/87 - d. Red.] , BauR 1989, 327, und vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86, BauR 1988, 86, jeweils m.w.N.).
  • OLG Rostock, 08.03.2004 - 3 U 118/03

    Miete eines Gewerbeobjekts: Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch

    Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, dass die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Vermögensquelle eröffnen kann (vgl. BGHZ 85, 305 [312,314] m.w.N.; BGH WM 1989, 449; BGH ZIP 1997, 1240 ff.).

    Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe im Rahmen des § 9 AGBG ist nicht auf den theoretisch denkbaren Extremfall abzustellen, sondern darauf, in welchem Verhältnis der täglich anfallende Betrag von 340, 00 DM zu dem steht, was ein Leerstand des Gebäudes - verbunden mit einem Wertverlust und erschwerter Vermietbarkeit für den Vermieter bedeutet, der seinem Vertragspartner durch diese Klausel von Anfang an deutlich gemacht hat, dass er allergrößten Wert auf gewissenhafte Vertragserfüllung legt (BGHZ 85, 305 [312,314]; BGH WM 1989, 449; BGH ZIP 1997, 1240 ff.).

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in

    Dann liegt die unangemessene Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, daß die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Geldquelle eröffnen kann (grundlegend BGHZ 85, 305, 312-314 m.Nachw.; ferner u.a. BGH, Urteile vom 19. Januar und 11. Mai 1989 - VII ZR 348/87 und 305/87 = WM 1989, 449 unter II und 1389 unter 3 a).
  • BGH, 16.07.1998 - VII ZR 9/97

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer

    Hierzu hat der Senat wiederholt entschieden, daß unbeschadet der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Vertragsstrafenklausel auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Einzelbestimmungen einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellen können (vgl. beispielsweise zum Fehlen einer angemessenen Begrenzung der Vertragsstrafe nach oben Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86, BauR 1988, 86, 87 = ZfBR 1988, 84 und vom 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, BauR 1989, 327 = ZfBR 1989, 102).
  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 238/00

    Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel

    Dies liegt bei der Höhenbegrenzung auf 10 % der Bruttovergütungssumme in dem vom Senat für unbedenklich gehaltenen Vertragsstrafenrahmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 - VII ZR 305/81, BGHZ 85, 305; 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92 = ZfBR 1987, 35 = NJW 1987, 380; 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, BauR 1989, 327 = ZfBR 1989, 102 = NJW-RR 1989, 527; 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = ZfBR 2331 = NJW 2000, 2106).
  • OLG Rostock, 17.03.2003 - 3 U 107/02

    Unternehmereigenschaft des Existenzgründers

    Dann liegt die unangemesse Benachteiligung des Vertragsstrafenschuldners vor allem in der Gefahr, dass die ständig wachsende Vertragsstrafe seine eigenen Vertragsansprüche aufzehren, außer Verhältnis zum möglichen Schaden des Vertragsstrafengläubigers geraten und diesem sogar eine von seinem Sachinteresse nicht mehr gedeckte Vermögensquelle eröffnen kann (vgl. BGHZ 85, 305 [312 - 314] m.w.N.; BGH WM 1989, 449; BGH, ZIP 1997, 1240 ff.).
  • BGH, 24.09.1998 - IX ZR 425/97

    Formularmäßige Ausdehnung einer Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat schon Vertragsstrafeklauseln in Bauverträgen, die keine Begrenzung nach oben enthalten, selbst unter Kaufleuten beanstandet, weil sie dem Vertragspartner ein unangemessenes Risiko auferlegen (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987 - VII ZR 167/86, ZIP 1988, 169, 170; v. 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, ZIP 1989, 243, 244).
  • OLG Braunschweig, 02.11.2000 - 8 U 201/99

    Anspruch des Unternehmers auf Ersatz von Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung

  • BGH, 11.05.1989 - VII ZR 305/87

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafe ohne Begrenzung nach oben

  • OLG Bremen, 30.12.2010 - 1 U 51/08

    Abzug wegen einer nicht erbrachten Ausführungsplanung bei einer

  • OLG Hamm, 15.02.2005 - 21 U 27/04

    Vom Architekten pflichtwidrig unterlassene Kostenermittlungen; Aushändigung eines

  • BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 328/03

    Zulässigkeit einer Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

  • LG Lübeck, 19.08.2004 - 6 O 69/02

    Kein Vertrauensschutz bei alten Vertragsstrafenvereinbarungen

  • OLG Jena, 17.12.2003 - 2 U 384/03

    Ergänzung einer Vertragsstraferegelung durch § 11 Nr. 2 Vergabeordnung und

  • OLG Brandenburg, 08.11.2006 - 4 U 54/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den

  • LAG München, 13.02.2007 - 6 Sa 527/06

    Vertragsstrafe

  • OLG Köln, 24.10.1996 - 12 U 81/96

    Unwirksamkeit hoher Vertragsstrafe in AGB-Händlervertrag

  • OLG Zweibrücken, 10.03.1994 - 4 U 143/93

    Wie hoch darf eine Vertragsstrafe in AGB sein?

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1999 - 2 U 1835/98

    Formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsverbots unter Kaufleuten

  • OLG München, 18.05.2018 - 28 U 429/18

    Vertragsstrafe muss "gedeckelt" werden!

  • OLG Oldenburg, 18.11.1998 - 2 U 188/98

    Grundlagenvertrag, Skonto, Agb, Vertragsstrafe

  • OLG Oldenburg, 13.05.1998 - 2 U 46/98

    Begrenzung einer Vertragsstrafe bei Erhöhung der Vertragsstrafe auf Grund

  • OLG Bamberg, 19.04.1989 - 3 U 124/88

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsstrafe

  • LG Berlin, 27.08.2004 - 28 O 89/03

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, vertraglichem Schadensersatz und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht