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   BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88   

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BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88 (https://dejure.org/1990,1920)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1990 - X ZR 82/88 (https://dejure.org/1990,1920)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88 (https://dejure.org/1990,1920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines unzulässigen In-sich-Geschäfts - Voraussetzungen für die Übertragung eines Handelsgeschäfts - Übertragbarkeit von Lizenzrechten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 25 Abs. 1 S. 1
    Haftung des Erwerbers für Zahlungsansprüche aus Lizenzverträgen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1251
  • WM 1990, 1573
  • WM 1990, 1575
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.04.1982 - III ZR 122/80

    Voraussetzungen der Unzulässigkeit des Berufens auf ein Aufrechnungsverbot -

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Solche vertraglichen Schriftformklauseln binden grundsätzlich aber nur die Vertragspartner untereinander; sie können daher von ihnen einverständlich aufgehoben werden, zumal die Zustimmung nach § 182 Abs. 2 BGB nicht der Schriftform des Rechtsgeschäfts bedarf (vgl. BGH WM 1982, 902, 903).
  • BGH, 29.06.1982 - KZR 19/81

    Schriftformerfordernis nach § 34 GWB

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Zwar wird in der Rechtsprechung nicht verlangt, daß sich die Wettbewerbsbeschränkung im einzelnen auch aus dem Übertragungsvertrag ergibt (vgl. BGHZ 84, 322, 324 [BGH 29.06.1982 - K ZR 19/81] - Laterne).
  • BGH, 16.09.1981 - VIII ZR 111/80

    Voraussetzungen und Umfang der Haftung wegen Fortführung der Firma

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Rechtsgrund der Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des Erwerbers, für die Geschäftsschulden haften zu wollen, verbunden mit dem Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, dem Geschäftsvermögen (BGH NJW 1982, 577, 578 m.w.N.).
  • BGH, 24.05.1976 - II ZR 164/74

    Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für einstimmige Beschlüsse eines

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Dazu genügte ein Gesellschafterbeschluß, der auch durch schlüssiges Handeln gefaßt und kundgegeben werden konnte (BGH NJW 1976, 1538, 1539 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Dabei ist die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung, weil nur auf diese Weise bewirkt werden kann, daß das Schuldverhältnis als Ganzes übergeht, also einschließlich derjenigen Elemente, die von einer Abtretung (§§ 398 ff. BGB) und einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) nicht erfaßt würden (vgl. BGHZ 96, 302, 304) [BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84].
  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 92/87

    Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH; Genehmigung

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Zustimmung, auch durch schlüssiges Handeln, erfordert, daß der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wußte oder mit ihm rechnete (vgl. BGH NJW 1988, 1200 [BGH 16.11.1987 - II ZR 92/87]).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 147/57

    Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung von Patentrechten und

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. Juli 1961 (I ZR 147/57 - S. 14/15 des Umdrucks) ausgesprochen.
  • BGH, 13.07.1989 - X ZR 54/88

    Vorrichtung zum Aufwickeln eines Kabels - Neuheit der Erfindung - Prinzip eines

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Die Anmeldungen haben zwischenzeitlich zur Erteilung des Patents 32 49 569, das im Nichtigkeitsverfahren vor dem Senat Bestand hatte (X ZR 54/88), und zur Eintragung des Gebrauchsmusters 82 37 226 geführt.
  • BGH, 23.04.1974 - X ZR 4/71

    Anlagengeschäft

    Auszug aus BGH, 15.05.1990 - X ZR 82/88
    Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe das der H. KG als Lizenznehmerin eingeräumte Nutzungsrecht entgegen dem Wortlaut des § 2 des Lizenzvertrages nicht als ein ausschließliches verstanden, gleichwohl aber die Übertragbarkeit der Lizenzrechte angenommen, ohne sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 62, 272, 274 - Anlagengeschäft) über die Nichtübertragbarkeit einfacher Lizenzen auseinanderzusetzen und ohne das vertragliche Verbot der Übertragbarkeit der Lizenz zu erörtern.
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    (2) Ungeachtet dessen wären selbst bei (ursprünglichem) Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht die bis dahin schwebend unwirksamen Verträge (§ 177 Abs. 1 BGB) zumindest dadurch gemäß § 184 Abs. 1 BGB ex tunc wirksam geworden, dass die Klägerin die Vertretung durch die Ausführung der von ihr als gültig behandelten Verträge sowie durch ihre auf die Wirksamkeit der Verträge und der daraus erwachsenen Zahlungsansprüche gestützten Klage zumindest konkludent genehmigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573 unter II 1 d; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 182 Rn. 3).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 65/01

    Haftung einer Rechtsanwaltssozietät für Verbindlichkeiten der Einzelanwälte

    Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Zimmer/Scheffel aaO); die Verbindlichkeit muß noch nicht fällig, sie kann bedingt oder betagt sein (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 1990 - X ZR 82/88, WM 1990, 1573, 1576; Urt. v. 25. April 1996 - I ZR 58/94, NJW 1996, 2866, 2867).
  • BGH, 25.04.2001 - XII ZR 43/99

    Vertragspartner eines Mietvertrages bei Fortführung eines Einzelunternehmens

    Es ist zwar anerkannt, daß die das Geschäft fortführende Gesellschaft nicht nur für Verbindlichkeiten haftet, die im Zeitpunkt des Geschäftsübergangs bereits voll wirksam waren, sondern daß als zur Zeit der Geschäftsübernahme bestehende Ansprüche auch solche anzusehen sind, die noch nicht fällig, betagt oder bedingt sind, wenn nur der Rechtsgrund für solche Ansprüche schon vor der Geschäftsübernahme entstanden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88 - NJW-RR 1990, 1251, 1253).

    Der Bundesgerichtshof hat für ein anderes Dauerschuldverhältnis, nämlich einen Lizenzvertrag, bereits entschieden, daß eine Haftung nach den §§ 25, 28 HGB für vertragliche Ansprüche, die sich nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergeben, sondern erst bei einem bestimmten Handeln der Beteiligten entstehen, nur in Betracht kommt, wenn die den Anspruch begründende Handlung vor dem Geschäftsübergang erfolgt ist (Urteil vom 15. Mai 1990 aaO m.N.).

  • BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20

    Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der

    Es ist anerkannt, dass eine Zustimmung durch schlüssiges Handeln in der Regel dann anzunehmen ist, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251, 1252; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 182 Rn. 3; Maier-Reimer/Finkenauer in Erman, BGB, 16. Aufl., § 182 Rn. 11; MünchKommBGB/Bayreuther, 9. Aufl., § 182 Rn. 15).
  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

    c) Eine Genehmigung ist aber nicht erteilt worden, und zwar auch nicht konkludent (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 1990, X ZR 82/88, WM 1990, 1573, 1575), weil sich die Stadt Leipzig der Möglichkeit einer schwebenden Unwirksamkeit der Grundstücksübertragung nicht bewußt war (vgl. Senatsurt. v. 20. Juni 1980, V ZR 186/78, WM 1980, 1032).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 U 30/15

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen Patentverletzung durch einen Lizenznehmer

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1990, 1251 - Kabelaufroller) auch bereits zur Übernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenznehmer entschieden, dass die Übernahme des Lizenzvertrages ein dreiseitiger Vertrag eigener Art ist, bei dem die ursprünglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende neue Lizenznehmer zusammenwirken müssen, und dass in einem solchen Fall die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung ist (vgl. dazu auch Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rn. 103; Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rn. 79).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2014 - 2 U 86/09

    Berechtigung zur Geltendmachung einer Patentverletzung

    Bei einer solchen Übernahme des Lizenzvertrages handelt es sich um einen dreiseitigen Vertrag eigener Art, bei dem die ursprünglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende neue Lizenznehmer zusammenwirken (BGH NJW-RR 1990, 1251; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rdnr. 104; Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 79).

    Dabei ist die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertragsübertragung (BGH NJW-RR 1990, 1251, 1252; Busse/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 79).

    Die Zustimmung kann allerdings gesondert, sogar im Voraus (Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rdnr. 104 m. w. Nachw.) und auch konkludent erteilt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1251, 1252) werden.

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 58/94

    Übergang des Vertragsstrafeversprechens

    Das Gesetz läßt es für den Übergang einer Verbindlichkeit ausreichen, daß ihr Rechtsgrund noch vom früheren Inhaber gesetzt worden ist (vgl. Großkomm/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 25 Rdn. 57), auch wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme noch nicht fällig, wenn er betagt oder bedingt ist (BGH, Urt. v. 15.5. 1990 - X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251, 1253; für den Fall des Vertragsstrafeversprechens ausdrücklich OLG Stuttgart Recht 1918, Nr. 1705; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rdn. 29; vgl. für den Forderungsübergang nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGB RGZ 72, 434, 437).
  • OLG Braunschweig, 17.09.2015 - 9 U 196/14

    Schriftformheilungsklauseln in Gewerberaummietverträgen

    Eine Zustimmung durch schlüssiges Handeln ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt (BGH, Urteil vom 15.05.1990 - X ZR 82/88, Rn. 27).
  • OLG Brandenburg, 25.10.2006 - 3 U 144/05

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Mietvertrag;

    Um "im Betriebe des Geschäfts begründete Verbindlichkeiten des früheren Inhabers" - also der Beklagten zu 1) - handelt es sich bei den Mietzinsforderungen aus dem Vertrag vom 15./18. April 1996 schon deshalb, weil die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietzinses darin bereits so angelegt ist, dass die einzelnen Mietraten entstehen und fällig werden, ohne dass es einer weiteren Handlung der Beteiligten bedarf (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.04.2001 - XII ZR 43/99, NJW 2001, 2251 = WM 2001, 1263; ferner BGH, Urt. v. 15.05.1990 - X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251 = WM 1990, 1573).

    Dennoch muss er an sich gegenüber der Klägerin für den geltend gemachten Mietzins einstehen, und zwar kraft gesetzlichen Schuldbeitritts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB (Haftungsfrage offen gelassen vom BGH aaO; ferner dazu BGH, Urt. v. 15.05.1990 - X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251 = WM 1990, 1573 [Lizenzvertrag]; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 25 Rdn. 11, Beuthien, NJW 1993, 1737, 1739; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 25 Rdn. 64; jeweils m.w.N.).

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung, der auch der Bundesgerichtshof zuzuneigen scheint (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.1990 - X ZR 82/88, NJW-RR 1990, 1251 = WM 1990, 1573) und der sich der Senat anschließt, haftet der die Firma Fortführende bei Dauerschuldverhältnissen für die nach dem Inhaberwechsel liegenden Zeitabschnitte zumindest insoweit, wie er Anspruch auf die Gegenleistung hat oder sie ihm zugute kommt.

  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
  • BVerwG, 27.02.2020 - 8 C 13.19

    Klage gegen die Feststellung von Gebäudeeigentum an einem als Kälberstall

  • OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 9 U 102/10

    Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage des Geschäftsführers

  • OLG Köln, 11.04.2014 - 19 U 127/13

    Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für Geschäftsverbindlichkeiten des

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 29/17
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2006 - 15 U 199/05

    Wirksamkeit fristloser Kündigungen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses

  • OLG München, 19.11.1997 - 7 U 2511/97

    Übertragung von Geschäftsanteilen; Wirksamkeit bei Beurkundung durch schweizer

  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 138/91

    Unzulässige Übernahme eines Archtitektenvertrages bei Grundstückskauf

  • OVG Sachsen, 09.07.2019 - 1 A 48/17

    Zuwendung; Subvention; Erstattung; Erstattungsbescheid; Schlussbescheid;

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2018 - 15 U 28/17

    Paneele Befestigungssystem I

  • LG Kassel, 06.08.2008 - 4 O 1725/07
  • OLG Stuttgart, 29.09.2010 - 9 U 37/10

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags: Zurückweisung der

  • OLG Naumburg, 15.02.1996 - 7 U 66/95

    Vertretungsmacht eines Bürgermeisters

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2022 - 21 U 14/22

    XXX

  • OLG Celle, 31.01.2001 - 2 U 124/00

    Handelsgeschäft; Firmenfortführung; Vermögensbestandteil;

  • OLG Karlsruhe, 17.06.2009 - 7 U 66/08

    Vereinbarte Vergütung nach Beendigung Pauschalpreisvertrag

  • OLG München, 22.09.2010 - 7 U 2770/10

    Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Begleichung nur eines Teils einer

  • LG Düsseldorf, 14.12.2021 - 7 O 60/20
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