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   BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90   

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BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90 (https://dejure.org/1991,1186)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1991 - IV ZR 87/90 (https://dejure.org/1991,1186)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1991 - IV ZR 87/90 (https://dejure.org/1991,1186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsvermittlung - Monopol - Verfassungsgericht - Führungskräfte der Wirtschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 4; BGB § 134; GG Art.3, Art.12 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsvermittlungsmonopols

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3240 (Ls.)
  • ZIP 1991, 1617
  • NZA 1992, 45
  • WM 1991, 2029
  • BB 1991, 2085
  • BB 1991, 2530
  • DB 1991, 2483
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    a) Mit Urteil vom 4. April 1967 (BVerfGE 21, 245 ergangen zu den inzwischen außer Kraft getretenen §§ 35, 37 Abs. 1 AVAVG) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das Arbeitsvermittlungsmonopol mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei und auch die Einbeziehung des Berufs des selbständigen Vermittlers von "Führungskräften der Wirtschaft" in das Arbeitsvermittlungsmonopol nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße.

    Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung hat das Bundesverfassungsgericht es als notwendig angesehen, die Arbeitsvermittlung als ausschließlich hoheitliche Aufgabe wahrnehmen zu lassen und damit gewerbliche Unternehmer von der Tätigkeit des selbständigen Arbeitsvermittlers auszuschließen (BVerfGE 21, 245, 254 unter d).

    Dieser umfassende Anteil von Vermittlungen außerhalb des Monopols der Bundesanstalt kann nicht mehr als "Fremdkörper innerhalb des Systems der einheitlich ausgerichteten Arbeitsvermittlung" (BVerfGE 21, 245, 253) angesehen werden.

    Die Tätigkeit privater Unternehmen zur Vermittlung von Führungskräften (deren Umfang durch einen Blick in den Anzeigenteil der regionalen und überregionalen Wochenendausgaben der Tageszeitungen evident wird) hat nicht dazu geführt, daß das Vermittlungsmonopol seine Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im übrigen eingebüßt hätte (BVerfGE 21, 245, 259).

  • BGH, 23.10.1974 - IV ZR 7/73

    Abgrenzung von Arbeitnehmervermittlung und Arbeitnehmerüberlassung -

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Ein Verstoß gegen § 4 AFG wird nur dann zu verneinen sein, wenn ein Unternehmensberater umfassend in allen Fragen der Geschäftsleitung beratend tätig ist und als geringen Teil dieser Tätigkeit gelegentlich auch bei der Einstellung von Führungskräften mit Rat zur Seite steht, wobei für die Mitwirkung bei der Personalsuche kein besonderes Entgelt vereinbart wird (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1974 - I ZR 7/73 - WM 1974, 1185 unter 2.).

    § 134 BGB nichtig mit der Folge, daß der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nicht bestünde (vgl. Senatsentscheidung vom 23. Oktober 1974 aaO.; Krüger-Nieland/Zöller in RGRK, 12. Aufl. 134 Rdn. 43).

    Zu c) Nach der im Verfahren berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verträge, die gegen das gesetzliche Verbot der Arbeitsvermittlung, §§ 4, 13 AFG, verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig (Senatsurteil vom 23. Oktober 1974 - IV ZR 7/73 - WM 1974, 1185; vgl. auch Senatsurteil vom 12. April 1978 - WM 1978, 949 unter I 3).

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Sie erfaßt also nicht solche Veränderungen, die erst später eintreten (BVerfGE 33, 199, 203).

    Eine erneute Vorlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 70, 242, 249f.; 65, 179, 181; 33, 199, 204) jedenfalls dann zulässig, wenn sie von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen dartut, die geeignet sind, eine von der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.

  • OLG München, 31.01.1990 - 15 U 6478/87
    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    1. Auf einen Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 1990 (NZA 1990, 372 = EuZW 1990, 196) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23. April 1991 (auszugsweise DB 1991, 1013 [EuGH 23.04.1991 - C 41/90]) entschieden, daß eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die Arbeitsvermittlung betreibt, dem Verbot des Art. 86 EWG-Vertrag unterliegt, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der ihr übertragenen besonderen Aufgaben verhindert.
  • BGH, 12.04.1978 - IV ZR 157/75

    Unwirksamkeit eines Vertrages wegen unerlaubter Arbeitsvermittlung -

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Zu c) Nach der im Verfahren berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verträge, die gegen das gesetzliche Verbot der Arbeitsvermittlung, §§ 4, 13 AFG, verstoßen, gemäß § 134 BGB nichtig (Senatsurteil vom 23. Oktober 1974 - IV ZR 7/73 - WM 1974, 1185; vgl. auch Senatsurteil vom 12. April 1978 - WM 1978, 949 unter I 3).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    1. Auf einen Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 1990 (NZA 1990, 372 = EuZW 1990, 196) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 23. April 1991 (auszugsweise DB 1991, 1013 [EuGH 23.04.1991 - C 41/90]) entschieden, daß eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die Arbeitsvermittlung betreibt, dem Verbot des Art. 86 EWG-Vertrag unterliegt, soweit die Anwendung dieser Vorschrift nicht die Erfüllung der ihr übertragenen besonderen Aufgaben verhindert.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Diese Entscheidung bindet die Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) über den Einzelfall hinaus (BVerfGE 19, 377, 392 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]; 20, 56, 87), [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65]auch wenn das Urteil vom 4. April 1967 keine Gesetzeskraft nach dem später geänderten § 31 Abs. 2 BVerfGG erlangt hat.
  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Diese Entscheidung bindet die Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) über den Einzelfall hinaus (BVerfGE 19, 377, 392 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]; 20, 56, 87), [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65]auch wenn das Urteil vom 4. April 1967 keine Gesetzeskraft nach dem später geänderten § 31 Abs. 2 BVerfGG erlangt hat.
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Vor allem wäre aber Voraussetzung für die Bildung eines derogierenden Gewohnheitsrechts eine lang andauernde Nichtanwendung der Rechtsnorm und die gemeinsame Rechtsüberzeugung, daß sie außer Kraft getreten sei (BVerfGE 9, 213, 221) [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvR 53/56].
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
    Zunächst sprechen schon grundsätzliche Erwägungen dagegen, im Bereich eines kodifizierten Rechtsstreits ein Gewohnheitsrecht anzunehmen (BVerfGE 9, 109, 117).
  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen

  • OLG Düsseldorf, 06.11.1975 - 8 U 19/75
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BGH, 10.10.1973 - I ZR 7/73

    Zurückbehaltungsrecht an Kommissionsware - Umfang der Darlegungs- und Beweislast

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 25/90

    Vorlagepflicht - Wettbewerbsregeln - Arbeitsvermittlung - Grenzen -

    Da § 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) regelt, daß Arbeitsvermittlung nur von der BA betrieben werden darf, wird die Regelung als gesetzliches Verbot iS des § 134 BGB der Arbeitsvermittlung durch andere Stellen verstanden (BGH NZA 1992, 45 [BGH 25.09.1991 - IV ZR 87/90] mwN).

    ü. das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) erlangt hat (dazu: BGH NZA 1992, 45, 46) [BGH 25.09.1991 - IV ZR 87/90], entfaltet sie doch nach § 31 Abs. 1 Ges.

    Der BGH hat zwar in seinem Vorlagebeschluß vom 25. September 1991 (BGH NZA 1992, 45, 47) [BGH 25.09.1991 - IV ZR 87/90] eine Änderung gegenüber den der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 4. April 1967 zugrunde liegenden Verhältnissen für Führungskräfte der Wirtschaft - und nur für diese - angenommen, weil sich aufgrund der "Grundsätze" die private Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft tatsächlich durchgesetzt habe und sich damit ein Teilarbeitsmarkt von dem allgemeinen Vermittlungsmonopol abgespalten habe.

  • OLG Naumburg, 03.03.1997 - 1 U 122/96

    Arbeitsvermittlung als Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit

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  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Dem Grunde nach steht die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dieser Frage im Einklang mit der vom erkennenden Senat fortgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung von Zuwendungen im Rahmen eheähnlicher Verbindungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/90 = FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 668 f und vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879, 880).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98

    Abgrenzung Dienstvertrag und Maklervertrag

    Ein solcher Verstoß war indes vorliegend nicht gegeben, ohne daß dabei die Frage vertieft zu werden bräuchte, ob und inwieweit das durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786) weitgehend beseitigte (vgl. hierzu Wertenbruch NJW 1995, 223) Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit bereits durch das vor dem Vertragsschluß im Dezember 1992 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. April 1991 (NJW 1991, 2891) eine die generelle Nichtigkeitssanktion entgegenstehender Vereinbarungen nicht mehr rechtfertigende Einschränkung erfahren hat (vgl. auch BGH, Vorlagebeschluß vom 25. September 1991 - IV ZR 87/90 - WM 1991, 2029).
  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2044/94

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer fremdsprachigen

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  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 1035/95

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitsvertrag mit einer fremdsprachlichen

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  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2109/96
    Bejahendenfalls wäre zu fragen, ob sachliche Gründe die festgestellte Ungleichheit vor dem Gleichheitsgebot rechtfertigen könnten (vgl. dazu etwa BGH, Vorlagebeschluß - an das Bundesverfassungsgericht - vom 25.09.1991 - IV ZR 87/90 -, in: DB 1991, 2483).
  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2110/96

    Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines

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  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2467/96

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer fremdsprachlichen

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  • LAG Hamm, 23.09.1997 - 5 Sa 2471/96

    Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren; Verstoß gegen den

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  • OLG Naumburg, 06.06.2006 - 3 U 51/05
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