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   BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89   

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BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89 (https://dejure.org/1991,1891)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - XI ZR 349/89 (https://dejure.org/1991,1891)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - XI ZR 349/89 (https://dejure.org/1991,1891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2
    Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs; Berücksichtigung des Differenzeinwandes gegenüber verbindlichen Börsentermingeschäften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 757
  • ZIP 1991, 717
  • MDR 1991, 752
  • WM 1991, 576
  • DB 1991, 2384
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1990 - III ZR 174/89

    Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Einwendungen gegen den Anspruch

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89
    Der ausländische Schiedsspruch ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht in allen Einzelheiten auf seine materiellrechtliche Richtigkeit, sondern lediglich daraufhin zu überprüfen, ob er elementare Grundlagen der deutschen Rechtsordnung verletzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89, WM 1990, 1766).
  • BGH, 15.06.1987 - II ZR 124/86

    Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts; Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89
    Für Termingeschäfte an ausländischenBörsen - wie sie hier vorliegen - war dieser Einwand uneingeschränkt gegeben und wurde vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes trotz zunehmender Kritik im Schrifttum in ständiger Rechtsprechung zum deutschen ordre public gerechnet (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86, WM 1987, 1153, 1154 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.12.1971 - II ZR 156/69

    Termingeschäfte an Auslandsbörsen

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89
    § 58 BörsG a.F. gilt jedoch nur für Börsentermingeschäfte in Waren oder Wertpapieren, die nach § 50 BörsG a.F. zum Börsenterminhandel zugelassen sind, d.h. für Börsentermingeschäfte an einer inländischen Börse (BGHZ 58, 1 [BGH 20.12.1971 - II ZR 156/69]; BGH, Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 11O/80, WM 1981, 711).
  • BGH, 16.03.1981 - II ZR 110/80

    Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns aus Warentermingeschäften - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89
    § 58 BörsG a.F. gilt jedoch nur für Börsentermingeschäfte in Waren oder Wertpapieren, die nach § 50 BörsG a.F. zum Börsenterminhandel zugelassen sind, d.h. für Börsentermingeschäfte an einer inländischen Börse (BGHZ 58, 1 [BGH 20.12.1971 - II ZR 156/69]; BGH, Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 11O/80, WM 1981, 711).
  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Aus der Neufassung des § 58 BörsG hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1991 (XI ZR 399/89, WM 1991, 576, 577) deshalb entnommen, daß der Differenzeinwand bei Börsentermingeschäften zwischen termingeschäftsfähigen Partnern nicht mehr zum deutschen ordre public international gehört.

    (2) Die in § 53 Abs. 2 BörsG n.F. geregelte Termingeschäftsfähigkeit privater Anleger kraft Information beruht auf einem grundlegenden Wandel der Ziele und der Ansichten des Gesetzgebers über die Schutzbedürftigkeit privater Anleger bei Börsentermingeschäften (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 349/89, WM 1991, 576, 577).

  • OLG München, 21.01.1992 - 25 U 2987/91

    Internationale Gerichtszuständigkeit in Verbrauchersachen

    Die Schiedsgerichtsvereinbarung, welche der Form nach den sachlich anzuwendenden Rechts des US-Staates New York entspreche, sei nicht wegen Verstoßes gegen elementare Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) unwirksam: Diese Wertung sei im Lichte der neuen Bestimmungen der Börsengesetznovelle vom 11.07.89 nunmehr auch rückblickend für den früheren Rechtszustand geklärt (BGH ZIP 1991, 717 ).

    Die Börsengesetznovelle vom 11.07.89 hat den Schutz den Anlegers in Börsentermingeschäften zwar weitgehend eingeschränkt, so daß im Verhältnis zwischen börsentermingeschäftsfähigen Partnern der Differenzeinwand nicht mehr dem ordre public zugehört (BGH ZIP 1991, 717 = WM 1991, 576 ).

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 68/90

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung betreffend ein Warentermingeschäft an einer

    Im übrigen unterliegt sein Schiedsspruch auf Aufhebungsklage nach § 1041 Nr. 2 ZPO der Überprüfung darauf, ob sein Inhalt mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. dazu zuletzt BGH Urteil vom 26. Februar 1991 - XI ZR 349/89 - WM 1991, 576 ).
  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 16 SchH 5/99

    Anforderungen an ein Urteil des Schiedsgerichts; Widerklage auf Schadensersatz

    Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (zB BGH NJW-RR 1991, 757).
  • BGH, 21.09.1993 - XI ZR 52/92

    Börsentermingeschäft - Rechtswahlklausel - Schiedsvertrag - New York - Ordre

    Der erkennende Senat hat in seinem zur Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs ergangenen Urteil vom 26. Februar 1991 (XI ZR 349/89 - WM 1991, 576, 577) [BGH 26.02.1991 - XI ZR 349/89] entschieden, daß der Differenzeinwand gegenüber Börsentermingeschäften zwischen börsentermingeschäftsfähigen Partnern im Hinblick auf die entsprechende Regelung der Börsengesetznovelle 1989 (§ 58 Börsengesetz n.F.) nicht mehr zum deutschen ordre public gehört.
  • BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen

    Insofern enthält Art. IV UN-0 zwar weitergehende Vorschriften über das Vollstreckbarerklärungsverfahren, deren Anwendbarkeit aber andererseits unter dem Vorbehalt des Art. VII Abs. 1 UN-Ü steht, der klarstellt, dass das Übereinkommen keiner Partei das Recht nimmt, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH NJW 84, 2763; WM 91, 576 f.), so dass das nationale Verfahrensrecht, soweit es zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung günstiger ist, vorgeht.
  • OLG Schleswig, 19.10.2000 - 16 Sch 1/00
    Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (zB BGH NJW-RR 1991, 757).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2001 - 1 Sch 5/00

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs i.R.e. Liefervertrages

    Ob dazu gehört, dass eine Ausschlussfrist für die Anrufung des Berufungsschiedsgerichts versäumt wird (offen zur Bedeutung einer Fristversäumung für die Anrufung des Schiedsgerichts BGH WM 1991, 576), kann dahinstehen.
  • OLG Schleswig, 15.05.2008 - 16 Sch 7/07
    Ein der öffentlichen Ordnung widersprechendes Ergebnis setzt voraus, dass der Schiedsspruch Normen verletzte, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regeln, oder dass er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stünde (BGH NJW-RR 1991, 757).
  • OLG Schleswig, 24.06.1999 - 16 SchH 1/99
    Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nach deutschem Recht nur vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Zusammenlebens regelt, oder wenn er mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (zB BGH NJW-RR 1991, 757).
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