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   OLG Stuttgart, 20.07.1990 - 2 U 45/90   

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https://dejure.org/1990,5069
OLG Stuttgart, 20.07.1990 - 2 U 45/90 (https://dejure.org/1990,5069)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.1990 - 2 U 45/90 (https://dejure.org/1990,5069)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 1990 - 2 U 45/90 (https://dejure.org/1990,5069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Benutzung von Vertragsformularen mit einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung durch einen Vermögensanlageberater; Erforderlichkeit der Belehrung auf einer gesonderten Urkunde; Beziehung einer Unterschrift allein auf die Widerrufsbelehrung; Folgen ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1273
  • WM 1991, 64
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Da sich die neueren Gesetze eng an die Regelung im Zweiten Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974 angelehnt haben (so BT-Drucks. 10/2876 S. 12 f zum HWiG; BT-Drucks. 11/5462 S. 21 f zum VerbrKrG), ist der Begriff in allen genannten Gesetzen einheitlich auszulegen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1273, 1274) [OLG Stuttgart 20.07.1990 - 2 U 45/90] und dabei von dem Gesetzeszweck auszugehen, daß durch den Zwang zur gesonderten Unterschrift der Effekt erhöhter Aufmerksamkeit des Kunden erreicht (vgl. Beratungen des Rechtsausschusses in: Materialien zum 2. Abzahlungsänderungsgesetz, 1969-1974, S. 205 R) und ihm so Inhalt und Bedeutung der Belehrung klar vor Augen geführt werden soll (BT-Drucks. 10/2876 S. 13 zum HWiG).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 508/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (aaO) - durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 47/08

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2001 - 2 U 265/00

    Rentenversicherung; Versicherungsbeitrag; Rückzahlungsanspruch; Wirksamkeit;

    Dabei schließt der Wortlaut der Vorschrift nicht aus, daß die Belehrung auf dem Versicherungsschein erfolgt, sofern die Belehrung räumlich getrennt und in nicht zu übersehender Weise herausgehoben ist (BK/Schwintowski § 5 a VVG Rn 80 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den annähernd gleichlautenden Formulierungen von der "drucktechnisch deutlich gestalteten Weise" der Belehrung in § 1 b II 2 AbzG bzw. der "drucktechnisch deutlich gestalteten schriftlichen Belehrung" in § 2 I 2 a.F. HWiG: BGH NJW-RR 1990, 368, 370; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1273; OLG Köln NJW 1987, 1207).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08

    Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) a.F.; Wirksamkeit

    Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff. ; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114).
  • OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99

    Unzulässiger Zusatz zur Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

    Dieses Verbot, die Belehrung mit anderen Erklärungen zu verbinden, hat den Sinn und Zweck, den Kunden bei der Unterrichtung über das Widerrufsrecht in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Widerrufsmöglichkeit abzulenken; es soll die Übersichtlichkeit und Hervorhebung der Belehrung gewährleisten (Senat NJW-RR 1995, 114; NJW-RR 1990, 1273; Senatsurteil vom 07.06.1991 - 2 U 8191 (unveröff.), bestätigt von BGH WRP 1993, 747 = NJW 1993, 2868 - Empfangsbestätigung).
  • LG Paderborn, 13.01.2006 - 4 O 353/05

    Anspruch auf Zahlung einer Genossenschaftseinlage aus einem Beitrittsvertrag;

    Vom Verbot erfasst werden dagegen Erklärungen, die die Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ihrem Inhalt nach abschwächen, einen eigenen Inhalt haben und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind (BGH NJW 1993, 2868; OLG Stuttgart, WM 1991, 64).
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