Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.02.1991 - 6 W 10/91 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entscheidungszeitpunkt; Änderung der Beurteilungssituation; Sicherheitsleistung; Änderung der Gesetzeslage
Papierfundstellen
- NJW 1991, 3103
- WM 1991, 92
- WM 1991, 925
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05
Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils …
Darüber hinaus hat die obergerichtliche Rechtsprechung das erleichterte Verfahren nach § 109 ZPO auch in Fällen für anwendbar gehalten, in denen die Pflicht, eine Sicherheit zu leisten, infolge eines Abkommens (vgl. OLG Karlsruhe JW 1928, 1238) oder wegen einer bekannt gewordenen Befreiung von der Kostensicherheit (vgl. OLG Hamburg WM 1991, 925) nachträglich weggefallen ist. - OLG Karlsruhe, 03.05.2005 - 12 W 125/04
Ausländersicherheit: Unzulässigkeit der isolierten Abänderung
Der Zwischenstreit über die Verpflichtung des Klägers, eine Sicherheit nach § 110 ZPO leisten zu müssen, soll im Interesse einer zügigen Prozessführung möglichst zügig entschieden werden (OLG Hamburg WM 1991, 925).Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfalle - über die Frage, ob die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen ist, nicht ohne Weiteres anhand unstreitiger oder offenkundiger Tatsachen entschieden werden kann (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg WM 1991, 925), sondern zunächst nähere Ermittlungen angestellt oder Beweis erhoben werden müssen.
- BGH, 13.12.2000 - VIII ZR 260/99
Befreiung von der Sicherheitsleistung für in Panama ansässige Kläger
Der Umstand, daß ein deutscher Kläger nach den Gesetzen Panamas keine Prozeßkostensicherheit zu leisten hat, weil eine dahingehende Verpflichtung seit dem Jahre 1987 in der Zivilprozeßordnung Panamas nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu OLG Frankfurt a.M. WM 1990, 1156 = NJW 1990, 2204; OLG Düsseldorf IPRax 1991, 189; OLG Hamburg NJW 1991, 3103), ist nach der Neufassung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kein Befreiungsgrund mehr. - OLG Brandenburg, 17.10.2002 - 13 W 34/02
Antrag auf Prozesskostenhilfe nach vorheriger Anordnung einer Sicherheitsleistung …
Deshalb kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 109 ZPO die Bindung des Gerichts an seine Zwischenurteile, mit denen die Sicherheitsleistung angeordnet wurde, durchbricht (vgl. hierzu OLG Hamburg WM 1991, 925 - bejaht für den Fall, daß erst nachträglich die Gewährleistung der Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Sicherheitsleistung bekannt wurde).