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   BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90   

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BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90 (https://dejure.org/1991,572)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1991 - II ZR 90/90 (https://dejure.org/1991,572)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1991 - II ZR 90/90 (https://dejure.org/1991,572)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 25; ZPO § 446
    Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern: I. Aktive Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Organisation (hier: Mitgliedschaft und Unterstützung der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands) als Ausschlußgrund - Abgrenzung von Ausforschungsbeweis und zulässiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 888
  • MDR 1991, 688
  • WM 1991, 942
  • BB 1991, 623
  • DB 1991, 1684
  • JR 1994, 361
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98).

    Des weiteren hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 1990 (aaO) mit ausführlicher Begründung auch unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Aspekte ausgesprochen, daß die Beklagte unter dem genannten Gesichtspunkt ungeachtet des Bekenntnisses ihres 14. Gewerkschaftstages zu allgemeiner, Sozialdemokraten, Christen und Kommunisten gleichermaßen einschließender weltanschaulicher Toleranz befugt ist, die MLPD gemäß den fortgeltenden Unvereinbarkeitsbeschlüssen ihres Beirates als gegnerische Organisation im Sinne des § 12 ihrer Satzung zu behandeln und deren Mitglieder aus der Gewerkschaft auszuschließen.

    Die Zielsetzung dieser Partei, vermittels einer von ihr selbst mitherbeizuführenden revolutionären Situation die pluralistische freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes gewaltsam zu zerschlagen und durch eine von der kommunistischen Partei geführte Diktatur des Proletariats zu ersetzen (vgl. Urt. v. 15. Oktober 1990 aaO.), in der auch für freie unabhängige Gewerkschaften kein Platz mehr wäre, ist mit dem Selbstverständnis der Beklagten, die sich als Teil eben dieser zu zerschlagenden Wertordnung begreift, zu deren Wahrung und Verteidigung sie sich in § 2 ihrer Satzung ausdrücklich verpflichtet hat, in grundlegender Weise unvereinbar.

    Hinzu kommt, worauf der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1990 (aaO) hingewiesen hat, daß die nach dem Prinzip des sog. demokratischen Zentralismus organisierte MLPD ausdrücklich jedes einzelne ihrer Mitglieder zur strikten Einhaltung der Parteidisziplin, d.h. zur Befolgung der Parteilinie, verpflichtet.

    Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

  • BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70

    Gewerkschaftsausschluss wegen gewerkschaftsfeindlicher politischer Interessen

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98).

    Dieses Recht ist der Beklagten, was in jener Entscheidung noch offenbleiben konnte (ähnlich Urt. v. 28. September 1972 aaO; für Unzumutbarkeit der Aufnahme von Mitgliedern gegnerischer politischer Parteien schlechthin dagegen BGHZ 93, 151, 155) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], weil es dort um den Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der MLPD ging, nicht nur gegenüber Amtsträgern dieser Partei zuzubilligen, sondern auch gegenüber Mitgliedern, die keine besonders herausgehobene innerparteiliche Funktion bekleiden.

    Bei einer Partei dieser Prägung ist auch von "einfachen" Parteimitgliedern nicht zu erwarten, daß sie sich wenigstens von denjenigen Bestrebungen ihrer Partei, die mit den gewerkschaftlichen Zielen im Kern unvereinbar erscheinen, fernhalten, geschweige denn offen distanzieren (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35 re. Sp. unten), da dies auf eine Preisgabe des eigentlichen Sinnes ihrer Mitgliedschaft hinausliefe.

    Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

  • BGH, 12.07.1984 - VII ZR 123/83

    Anforderungen an die Darlegung der vereinbarten Vergütung durch den Auftragnehmer

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1).

    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt die Ausschließungsentscheidung einer Vereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur mit dem Inhalt und der Begründung, die sie im Zuge des verbandsrechtlichen Ausschlußverfahrens (unter Einschluß eines etwaigen internen Rechtsmittelzuges) schließlich gefunden hat (vgl. Sen.Urt. v. 19. Oktober 1987 - II ZR 43/87, NJW 1988, 552, 554 m.w.N.).

    Regelmäßig ist von verbandsinternen Ausschlußverfahren lediglich als unabdingbares rechtsstaatliches Minimum zu verlangen, daß der Ausschlußgrund und die ihn rechtfertigenden Tatsachen schon im Laufe des verbandsrechtlichen Verfahrens konkret genug bezeichnet werden, um dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit der Verteidigung und dem staatlichen Gericht der Überprüfung des Ausschlusses zu geben (BGHZ 102, 265, 274).

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    In demselben Sinne hat sich der Senat auch in seiner Entscheidung BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ausgesprochen, wo mit derselben Begründung auch die Pflicht der Gewerkschaft zur Aufnahme ehemaliger Mitglieder gegnerischer Organisationen abgelehnt worden ist, wenn der Bewerber sich nicht glaubhaft von seiner früheren Haltung abgewendet hat.

    Dieses Recht ist der Beklagten, was in jener Entscheidung noch offenbleiben konnte (ähnlich Urt. v. 28. September 1972 aaO; für Unzumutbarkeit der Aufnahme von Mitgliedern gegnerischer politischer Parteien schlechthin dagegen BGHZ 93, 151, 155) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], weil es dort um den Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der MLPD ging, nicht nur gegenüber Amtsträgern dieser Partei zuzubilligen, sondern auch gegenüber Mitgliedern, die keine besonders herausgehobene innerparteiliche Funktion bekleiden.

  • BGH, 30.01.1989 - II ZR 175/88

    Schadensersatzanspruch aufgrund diffamierender Äußerungen - Nichterhebung eines

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).
  • BGH, 23.10.1986 - I ZR 97/84

    Substantiierungspflicht bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1).
  • BGH, 23.10.1986 - VII ZR 195/85

    Berufung auf fehlende Passivlegitimation bei jahrelanger Vertragsdurchführung

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 138/84

    Vereinbarung einer Kaufoption über ein Grundstück; Umfang der

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984 aaO. mit zahlreichen weiteren Nachweisen; v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247; v. 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 2; v. 14. Januar 1988 - III ZR 4/87, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 3 = NJW 1988, 2100, 2101; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 4).
  • BGH, 01.12.1971 - VIII ZR 88/70

    Abschluss eines Pachtvertrages über Grundstück und Unternehmen - Vorliegen der

    Auszug aus BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90
    Unzulässig sind lediglich Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die zur Konkretisierung des Parteivorbringens benötigten eigentlichen beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen - sog. Ausforschungsbeweis (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1971 - VIII ZR 88/70, NJW 1972, 249, 250; v. 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380, 1381 unter 2.; v. 23. Oktober 1986 - I ZR 97/84, BGHR ZPO § 373 - Ausforschungsbeweis 1).
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 4/87

    Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens - Rechtmäßigkeit der Annahme einer

  • BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59

    Voraussetzungen der Parteivernehmung

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