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   BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92 - (49/93)   

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https://dejure.org/1992,2583
BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92 - (49/93) (https://dejure.org/1992,2583)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1992 - IV ZR 9/92 - (49/93) (https://dejure.org/1992,2583)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 9/92 - (49/93) (https://dejure.org/1992,2583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Abfindungsverzicht; Maklerlohn

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Geldabfindungsvertrag - Flurbereinigungsverfahren - Verzicht - Landabfindung

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Vorraussetzung des Hauptvertrages für den Provisionsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652; FlurbG § 52
    Maklerlohn für Geldabfindung im Flurbereinigungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 119
  • MDR 1993, 121
  • WM 1993, 302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 27.08.1959 - F III 3/58
    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Kläger und die NLG haben nach dieser rechtsfehlerfreien Feststellung von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit (vgl. Hess. VGH RdL 1960, 133; BVerwG NJW 1961, 1882 unter 2 b; zu der weiteren Möglichkeit des Abschlusses von Kaufverträgen mit Teilnehmern an der Flurbereinigung vgl. BFHE 104, 387; für das beschleunigte Flurbereinigungsverfahren siehe § 99 FlurbG) Gebrauch gemacht, den im Falle eines Verzichts auf die Landabfindung notwendigen Geldausgleich zugunsten des Verzichtenden nicht durch die Flurbereinigungsbehörde festsetzen zu lassen, sondern ihn unter sich, also unter den Beteiligten auszuhandeln.

    Diese Vereinbarung des Klägers mit der NLG über die Höhe und nähere Ausgestaltung des Abfindungsanspruchs - z.B. war nach Nr. 3 der Verhandlungsniederschrift die vom Kläger für die Zeit nach Besitzübergang am 1. Februar 1991 an die NLG zu zahlende Pacht mit der Geldabfindung zu verrechnen - ist ein privatrechtlicher Vertrag (BGH Urteil vom 11.5. 1989 - III ZR 221/87 - BGHR FlurbG § 52 Abs. 1 Rechtsweg 1 = NVwZ-RR 1990, 222; Hess. VGH RdL 1960, 133; Steuer, aaO. § 52 Anm. 4; Seehusen/Schwede, aaO. § 52 Rdnr. 3).

  • BGH, 24.04.1986 - BLw 9/85

    Berechnung von Abfindungs- und Abfindungsergänzungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Eigentumsübergang auf die NLG vollzieht sich dabei außerhalb des Grundbuchs kraft privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts (Seehusen/Schwede, aaO. § 61 Rdn. 2 und 3; BGH Beschluß vom 24.4.1986 - BLw 9/85 - AgrarR 1986, 319, 322 unter 2 a; BVerwG Urteil vom 1.11.1976 - V B 82/74 - gespeichert in JURIS), weil nach Nr. 1 letzter Satz der Verhandlungsniederschrift die grundbuchliche Umschreibung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes geschehen sollte.
  • BVerwG, 25.05.1961 - I C 102.58

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zuteilung eines Flurstücks - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Kläger und die NLG haben nach dieser rechtsfehlerfreien Feststellung von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit (vgl. Hess. VGH RdL 1960, 133; BVerwG NJW 1961, 1882 unter 2 b; zu der weiteren Möglichkeit des Abschlusses von Kaufverträgen mit Teilnehmern an der Flurbereinigung vgl. BFHE 104, 387; für das beschleunigte Flurbereinigungsverfahren siehe § 99 FlurbG) Gebrauch gemacht, den im Falle eines Verzichts auf die Landabfindung notwendigen Geldausgleich zugunsten des Verzichtenden nicht durch die Flurbereinigungsbehörde festsetzen zu lassen, sondern ihn unter sich, also unter den Beteiligten auszuhandeln.
  • BFH, 22.02.1974 - III R 34/73

    Flurbereinigungsverfahren - Entstehen des Anspruchs - Geldabfindung -

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Anspruch auf die solchermaßen ausgehandelte Geldabfindung entsteht zu einem anderen Zeitpunkt als demjenigen, in dem die in die Flurbereinigung einbezogenen Flächen in das Eigentum des Dritten übergehen, zumeist - wie hier - früher (BFHE 111, 538).
  • BGH, 04.07.1990 - IV ZR 174/89

    Rechtsnatur des Eigentumserwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Senat hat mehrfach entschieden, daß im Zwangsversteigerungsverfahren eine dem Gesetz entsprechende Maklertätigkeit - Nachweis oder Vermittlung - nicht möglich ist, weil in diesem Verfahren kein Hauptvertrag geschlossen werden kann, so daß konkrete Verhandlungen darüber, etwa ein Aushandeln seiner besonderen Bedingungen, nicht in Frage kommen (BGHZ 112, 59; Urteil vom 24.6. 1992 - IV ZR 240/91IV ZR 240/91 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 11.05.1989 - III ZR 221/87

    Rechtsweg - Flurbereinigung - Ansprüche aus Vertrag - Nachtrag zum

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Diese Vereinbarung des Klägers mit der NLG über die Höhe und nähere Ausgestaltung des Abfindungsanspruchs - z.B. war nach Nr. 3 der Verhandlungsniederschrift die vom Kläger für die Zeit nach Besitzübergang am 1. Februar 1991 an die NLG zu zahlende Pacht mit der Geldabfindung zu verrechnen - ist ein privatrechtlicher Vertrag (BGH Urteil vom 11.5. 1989 - III ZR 221/87 - BGHR FlurbG § 52 Abs. 1 Rechtsweg 1 = NVwZ-RR 1990, 222; Hess. VGH RdL 1960, 133; Steuer, aaO. § 52 Anm. 4; Seehusen/Schwede, aaO. § 52 Rdnr. 3).
  • BFH, 24.11.1971 - II 200/65

    Durchführung der Flurbereinigung - Kaufverträge - Teilnehmergemeinschaft - Erwerb

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Kläger und die NLG haben nach dieser rechtsfehlerfreien Feststellung von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit (vgl. Hess. VGH RdL 1960, 133; BVerwG NJW 1961, 1882 unter 2 b; zu der weiteren Möglichkeit des Abschlusses von Kaufverträgen mit Teilnehmern an der Flurbereinigung vgl. BFHE 104, 387; für das beschleunigte Flurbereinigungsverfahren siehe § 99 FlurbG) Gebrauch gemacht, den im Falle eines Verzichts auf die Landabfindung notwendigen Geldausgleich zugunsten des Verzichtenden nicht durch die Flurbereinigungsbehörde festsetzen zu lassen, sondern ihn unter sich, also unter den Beteiligten auszuhandeln.
  • BVerwG, 01.11.1976 - V B 82.74

    Erwerb von im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken während eines

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Der Eigentumsübergang auf die NLG vollzieht sich dabei außerhalb des Grundbuchs kraft privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts (Seehusen/Schwede, aaO. § 61 Rdn. 2 und 3; BGH Beschluß vom 24.4.1986 - BLw 9/85 - AgrarR 1986, 319, 322 unter 2 a; BVerwG Urteil vom 1.11.1976 - V B 82/74 - gespeichert in JURIS), weil nach Nr. 1 letzter Satz der Verhandlungsniederschrift die grundbuchliche Umschreibung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes geschehen sollte.
  • VGH Hessen, 14.04.1966 - F III 96/64

    Flurbereinigung - zur Höhe der Abfindung, wenn auf Altbesitz ein Umspannwerk

    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Er konnte sich seine Willenserklärung (Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 18.1. 1963 - F III 16/59 - RzF Nr. 52 I S. 3-5; Hess. VGH RdL 1966, 306), zugunsten der NLG gegen eine Geldabfindung auf die Landabfindung zu verzichten, dann gewissermaßen "abkaufen" lassen, wenn er meinte, im Rahmen der auszuhandelnden Geldabfindung den richtigen Preis erzielt zu haben.
  • VGH Hessen, 22.01.1987 - F 3281/86
    Auszug aus BGH, 14.10.1992 - IV ZR 9/92
    Das war schon vor der Änderung und Neufassung des Flurbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 15. März 1976 (BGBl. I, 533 und 546) zulässig (vgl. Steuer, FlurbG 2. Aufl. 1967 § 52 Anm. 4) und ist nun ausdrücklich in § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG erwähnt (Seehusen/Schwede, FlurbG 5. Aufl. 1991 § 52 Rdn. 3; Flurbereinigungsgericht Kassel vom 22.1. 1984 - F 3281/86 - RzF = Rechtsprechung zur Flurbereinigung, Gemeinschaftsausgabe des Bundes und der Länder für den Dienstgebrauch - Nr. 54 II S. 65).
  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 18/97

    Wirtschaftliche Identität zwischen dem zustande gekommenen und dem beabsichtigten

    Indessen verdient der Makler seine Provision, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, nicht nur bei vollständiger Identität des zustande gekommenen mit dem beabsichtigten Hauptvertrag hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung; entscheidend ist vielmehr, ob durch den Hauptvertrag der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1978 - IV ZR 37/77 - WM 1978, 393, 30. November 1983 - IVa ZR 58/82 - WM 1984, 342 und 14. Oktober 1992 - IV ZR 9/92 - WM 1993, 302, 304).
  • VGH Hessen, 30.01.2014 - 23 C 2254/12

    Ursprünglich fehlerhafte Bekanntmachung einer vorläufigen Anordnung

    Anders als die vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG, die die Auflassung von Grundstücken erfasst und damit eine rechtsgestaltende Wirkung über das Eigentum an Grundstücken entfaltet (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Januar 1996 - 20 W 548/95 -, juris Rdnr. 9 bis 11 und BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 9/92 -, juris Rdnr. 17) indem sie deren Status verändert, entfaltet die durch vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG erfolgte Besitzeinweisung keine (einmalige) Statusveränderung, sondern verschafft der begünstigten Beigeladenen für die Dauer ihrer Geltung den Besitz.
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