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   BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92   

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https://dejure.org/1993,369
BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92 (https://dejure.org/1993,369)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 (https://dejure.org/1993,369)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 (https://dejure.org/1993,369)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfügung von Todes wegen - Behindertes Kind - Sozialhilfe - Sittenwidrigkeit - Behindertentestament

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behindertentestament, keine Sittenwidrigkeit

  • Prof. Dr. Lorenz

    Verfassungsrechtlicher Schutz der Testierfreiheit, Nichtigkeit des "Behindertentestaments"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; BSHG § 2, § 92c
    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 123, 368
  • NJW 1994, 248
  • NJW-RR 1994, 323 (Ls.)
  • MDR 1994, 591
  • DNotZ 1994, 380
  • FamRZ 1994, 162
  • WM 1994, 251
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Dabei geht es zutreffend vom Grundsatz der Testierfreiheit aus, die unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG steht (BGHZ 111, 36 (39) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).

    Der Nachlaß der Erblasserin ist hier zwar nicht so bescheiden wie in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag.

    Damit war gem. § 2214 BGB ein Zugriff des Kl. als Eigengläubigers der Erbin auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände ausgeschlossen (vgl. BGHZ 111, 36 (43) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 111, 36 (42) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) Nr. 9 darauf hingewiesen, daß Eltern auf diese Weise gerade der zuvörderst ihnen zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen.

    Dieser Gedanke hat allgemeine Zustimmung erfahren (Hohloch, JuS 1990, 937 (938); Otte, JZ 1990, 1027 (1028); Schubert, JR 1991, 106 (107); Krampe, AcP 191, 526 (559); Pieroth, NJW 1993, 173).

    a) Dieser Grundsatz ist im Bundessozialhilfegesetz in erheblichem Maße durchbrochen (BGHZ 111, 36 (42) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) Nr. 9).

    Damit hat er dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weithin genommen (van de Loo, MittRhNotK 1989, 233 (235); Schulte, NJW 1989, 1241 (1246); Schubert, JR 1991, 106; Kuchinke, FamRZ 1992, 362).

    b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).

    c) Darüber hinaus wäre eine Einschränkung der Testierfreiheit ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Privatautonomie im Erbrecht (BGHZ 111, 36 (39) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9).

    Es fehlt auch an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß Eltern ihrem behinderten Kind jedenfalls von einer gewissen Größe ihres Vermögens an einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müßten, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt (dagegen außer dem BerGer. auch van de Loo, NJW 1990, 2852 (2857); Otte, JZ 1990, 1027 (1028); Krampe, AcP 191, 526 (560); Kuchinke, FamRZ 1992, 362 f.; Pieroth, NJW 1993, 173 (178)).

    d) Anders kann es sein, wenn ein nicht erwerbstätiger, nicht vermögender Ehegatte in einer Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er der Sozialhilfe anheimfällt; eine solche Vereinbarung kann sittenwidrig und daher nichtig sein (BGHZ 86, 82 (86) = NJW 1983, 1851 = LM § 72 EheG Nr. 1; BGHZ 111, 36 (41) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9; vgl. aber Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 unter 3.).

    Offenbleiben kann auch, ob und in welchem Umfang der Träger der Sozialhilfe einen etwaigen Anspruch eines behinderten Vorerben auf die Früchte des Nachlasses heranziehen kann (dafür Otte, JZ 1990, 1027 (1028 f.); Krampe, AcP 191, 526 (546 ff.)).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    d) Anders kann es sein, wenn ein nicht erwerbstätiger, nicht vermögender Ehegatte in einer Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er der Sozialhilfe anheimfällt; eine solche Vereinbarung kann sittenwidrig und daher nichtig sein (BGHZ 86, 82 (86) = NJW 1983, 1851 = LM § 72 EheG Nr. 1; BGHZ 111, 36 (41) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9; vgl. aber Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 unter 3.).
  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 57/91

    Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    d) Anders kann es sein, wenn ein nicht erwerbstätiger, nicht vermögender Ehegatte in einer Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er der Sozialhilfe anheimfällt; eine solche Vereinbarung kann sittenwidrig und daher nichtig sein (BGHZ 86, 82 (86) = NJW 1983, 1851 = LM § 72 EheG Nr. 1; BGHZ 111, 36 (41) = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9; vgl. aber Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403 unter 3.).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Die Vorschriften müssen aber im Hinblick auf das Grundrecht, das sie einschränken, so genau gefaßt sein, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Bestimmtheitsgrundsatz, BVerfGE 49, 168 = NJW 1978, 2446 (unter B I 1a); BVerfGE 56, 1 (12) = NJW 1981, 1311 (unter C I 1a)).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Die Vorschriften müssen aber im Hinblick auf das Grundrecht, das sie einschränken, so genau gefaßt sein, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (Bestimmtheitsgrundsatz, BVerfGE 49, 168 = NJW 1978, 2446 (unter B I 1a); BVerfGE 56, 1 (12) = NJW 1981, 1311 (unter C I 1a)).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Ferner muß der Eingriff in das Grundrecht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (BVerfGE 67, 329 = NJW 1985, 1455 (unter B II 1a)).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Wieweit Eltern selbst für ihr behindertes Kind aufkommen müssen und wieweit ihnen wirtschaftliche Lasten von der Allgemeinheit abgenommen werden, liegt zwar im Ermessen des Gesetzgebers (so zum Familienlastenausgleich allgemein BVerfGE 82, 60 = NJW 1990, 2869 (unter C II 2b); BVerfGE 87, 1 (35 f.) = 1992, 2213 (unter C II 1)).
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81

    Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Der Begriff "Erbe" in § 92c BSHG entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs und verweist auf die dort getroffenen Regelungen (BVerwGE 66, 161 (163)).
  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Eltern behinderter Kinder mit den Eltern nicht behinderter Kinder wirtschaftlich gleichzustellen; Eltern behinderter Kinder sollen nicht durch wirtschaftliche Belastungen in ihrer unentbehrlichen aktiven Mitwirkung an der Eingliederung ihrer Kinder in die Gesellschaft erlahmen (BVerwGE 48, 228 (234)).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 6/90

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92
    b) Danach bietet das Bundessozialhilfegesetz keine Grundlage für die Auffassung, ein Erblasser müsse aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder über den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hinterlassen, um dem Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen, damit der Nachlaß auf diesem Weg zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage (wie im Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff. = NJW 1990, 2055 = LM § 138 (A) BGB Nr. 9, zugrunde lag; für eine derartige Verpflichtung des Erblassers aber Köbl, ZfSH/SGB 1190, 449 (465); Schubert, JR 1991, 107).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36; Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, NJW-RR 2006, 223).

    (1) Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGHZ 111, 36, 42), vom Gesetzgeber für die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weitgehend genommen worden ist (BGHZ 123, 368, 376).

    Gerade darin zeigt sich das gegenläufige Prinzip des Familienlastenausgleichs, nach welchem die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten, die im Falle behinderter Kinder besonders groß ausfallen, zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen, da nur Kinder die weitere Existenz der Gesellschaft sichern (BGHZ 123, 368, 376).

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 13/16

    Wirksamkeit eines sogenannten Behindertentestamentes

    Sie entsprechen den höchstrichterlichen Vorgaben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 21.03.1990 ( AZ : IV ZR 169/89) und vom 20.10.1993 ( AZ : IV ZR 231/92) an ein rechtswirksames Behindertentestament gestellt hat.
  • BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03

    Sozialhilferegress - Sozialhilfeträger können Pflichtteilsansprüche auf sich

    Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung - das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12; AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25 m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379).
  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht; dieser Grundsatz steht heute unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 91, 346, 358 = FamRZ 1995, 405 = ZEV 1995, 184; BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371).

    Sie sind sozialstaatlich und durch Art. 6 GG legitimiert und sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Mindestanteil an seinem Vermögen (BGHZ 111, 36, 39; 123, 368, 371), und zwar grundsätzlich die Hälfte (§ 2303 ff. BGB).

  • OLG Hamm, 16.07.2009 - 15 Wx 85/09

    Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer Erbschaft; Voraussetzungen der

    Der Bundesgerichtshof (vgl. etwa BGH NJW 1994, 248ff) hat bei seinen Überlegungen zunächst die Testierfreiheit des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 GG) in den Vordergrund gestellt.
  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18

    Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus

    Grundsätzlich können demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 18 und BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f.).

    Im Lichte dieses Verständnisses kommt eine Einschränkung der Testierfreiheit durch Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen könnte (BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f.).

    Allein die vom Landgericht dem Erblasser unterstellte Absicht, durch die Gestaltung des Testaments den gesamten Nachlass nur zugunsten des nicht behinderten Sohns sichern und einen Zugriff der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen verhindern zu wollen, würde hierfür nicht genügen (vgl. BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 471 Rn. 23; BGHZ 123, 368 = FamRZ 1994, 162, 164 f. und BGHZ 111, 36 = FamRZ 1990, 730, 732 jeweils hinsichtlich des Trägers der Sozialhilfe).

  • OLG Hamm, 09.11.2021 - 10 U 19/21

    Verzicht auf Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche;

    Wie der BGH (Urteil vom 19.01.2011, - IV ZR 7/10 - juris) jedoch überzeugend dargelegt hat, ist der Nachranggrundsatz, auf den sich der Kläger vorliegend maßgeblich beruft, schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGH, Urteil vom 21. März 1990 - IV ZR 169/89 -, BGHZ 111, 36-44), vom Gesetzgeber für die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weitgehend genommen worden ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 -, BGHZ 123, 368-379).

    Nach Auffassung des BGH, der sich der Senat im vorliegenden Fall anschließt, ist zudem das dem Nachranggrundsatz gegenläufige Prinzip des Familienlastenausgleichs zu beachten, nach welchem die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten, die im Falle behinderter Kinder besonders groß ausfallen, zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 -, BGHZ 123, 368-379).

  • OVG Saarland, 17.03.2006 - 3 R 2/05

    Sozialhilfe: Nachranggrundsatz bei Behindertentestament

    Denn das Bundessozialhilfegesetz selbst enthält eine Reihe von Durchbrechungen des Nachranggrundsatzes (vgl. z.B. §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 2, 88 Abs. 2 und 3 BSHG) vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass von Eltern eines behinderten Kindes bei der Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen nicht aus sittlichen Gründen verlangt werden kann, dem öffentlichen Interesse an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Sozialverwaltung Vorrang einzuräumen und deshalb davon Abstand zu nehmen, ihrem Kind mehr zukommen zu lassen, als es im Rahmen der Sozialhilfe erhielte vgl. BGH Urteile vom 21.3.1990 - IV ZR 169/89 -, NJW 1990, 2055, und vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, jeweils zitiert nach Juris.

    Gerade in dieser Konstellation lässt sich der Nachranggrundsatz nicht als eindeutige gesetzgeberische Wertung zur Begründung der Sittenwidrigkeit heranziehen, da sich der Gesetzgeber trotz grundsätzlich bestehender Unterhaltspflicht von Großeltern gegenüber Enkeln (§ 1601 BGB) dazu entschieden hat, Großeltern nicht in die Einsatzgemeinschaft des § 28 Abs. 1 BSHG aufzunehmen und - worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat - den Übergang von Unterhaltsansprüchen der Hilfesuchenden gegen Großeltern gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen hat vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 20.10.1993 - IV ZR 231/92 -, NJW 1994, 248, zitiert nach Juris, der § 91 Abs. 1 BSHG als Beispiel für die Durchbrechung des Nachranggrundsatzes im Bundesozialhilfegesetz anführt, das heißt letztlich von der Inanspruchnahme von Großeltern zum Unterhalt hilfebedürftiger Enkel absieht.

  • BGH, 19.10.2005 - IV ZR 235/03

    Überleitung von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der

    Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blick auf § 2306 BGB unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 368; 111, 36) gebilligte Gestaltung so genannter Behindertentestamente wirksam.

    Die grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. nur BGHZ 123, 368, 379).

  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 158/15

    Bei Testamentsvollstreckung für den Vorerben ist nicht ohne Weiteres von einer

    Insbesondere beim Behindertentestament dürfte ein Grund für diese Anordnung sein, den Nachlass vor dem Zugriff von Gläubigern des behinderten (Vor-)Erben, insbesondere der staatlichen Fürsorge, zu schützen (BGH NJW 1994, 248/249).

    Die ebenfalls zur Begründung dieser Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 248/249) ist nicht einschlägig, weil der Vorerbe im dort entschiedenen Fall kein Immobiliarvermögen erhalten hatte.

    Dies ist wohl auch die Meinung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 248/249), wonach der Testamentsvollstrecker zur Veräußerung von Nachlassgegenständen berechtigt sein "dürfte", wenn die Leistungen, die aus dem Nachlass an den behinderten Vorerben zu erbringen sind, nicht allein aus den Nutzungen des Nachlasses erbracht werden können.

  • OLG Braunschweig, 04.11.1999 - 2 U 29/99

    Wirksamkeit eines Testaments bei Vorliegen einer allgemeinen

  • OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 8 W 494/99

    Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens

  • BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04

    Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung

  • OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09

    Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das

  • LSG Hessen, 26.06.2013 - L 6 SO 165/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vermögenseinsatz - Behindertentestament -

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 141/14

    Waisenrente - Änderung einer Ermessensentscheidung - Nachranggrundsatz

  • OLG Stuttgart, 19.08.1997 - 8 W 124/97

    Auslegung und Ausführung eines Erbvertrages ; Anordnung einer Nacherbfolge ;

  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

  • BVerfG, 30.08.2000 - 1 BvR 2464/97

    Verhältnis der Testierfreiheit und des Verwandtenerbrecht zueinander

  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 14 U 233/02

    Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

  • LSG Hamburg, 13.09.2012 - L 4 AS 167/10
  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

  • OLG Frankfurt, 22.06.2004 - 20 W 332/03

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2019 - 11 W 114/17

    Erbscheinsverfahren: Ergänzende Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser

  • LG Köln, 12.03.2009 - 37 O 653/08

    Wirksamkeit eines zu einer günstigeren Rechtsstellung des behinderten Kindes

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 73/97

    Einflußnahme des Betreuers bei Erbeinsetzung

  • OLG Köln, 29.06.2007 - 16 Wx 112/07

    Keine Genehmigung taktischer Erbschaftsausschlagung zur Erlangung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 8 SO 177/09

    Anspruch einer behinderten Person mit gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfe auf

  • OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20

    Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des

  • LG Köln, 05.12.2011 - 1 T 211/11

    Rechtmäßigkeit der Entnahme einer sog. Betreuervergütung aus dem Nachlassvermögen

  • SG Osnabrück, 18.09.2012 - S 16 AS 191/11

    Anrechnung zu realisierender Ansprüche; Auslegung; Bedürftigentestament;

  • SG Düsseldorf, 27.05.2020 - S 15 AS 602/19
  • BayObLG, 02.10.2002 - 1Z BR 68/02

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2002 - 9 U 159/01

    Wirksamkeit eines Vertrages zwischen einem Pfleger und der unter Pflegschaft

  • SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 SO 71/10

    Sozialhilfe

  • VG Minden, 13.12.2013 - 6 K 1063/11
  • OLG Schleswig, 13.05.2013 - 3 Wx 43/12

    Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

  • OLG Köln, 22.11.2011 - 2 Wx 80/09
  • LG Köln, 10.07.2009 - 1 T 133/09
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2008 - 12 A 2471/06

    Zulässigkeit einer Berufung in einem Verfahren über die Übernahme von Heimkosten

  • LG Kassel, 29.10.2002 - 9 O 468/02
  • KG, 28.05.2013 - 6 W 68/13

    Ersatz-Testamentsvollstrecker-Ernennung bei Behindertentestament

  • VG Berlin, 05.11.2014 - 80 K 46.11

    Disziplinarrechtliche Würdigung des Unterlassens der Mitteilungen von Einkommen

  • LG Stuttgart, 30.07.1998 - 6 S 553/97
  • VG Leipzig, 30.09.1996 - 2 K 1168/96
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