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   BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92   

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https://dejure.org/1993,1627
BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 (https://dejure.org/1993,1627)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 (https://dejure.org/1993,1627)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92 (https://dejure.org/1993,1627)
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§ 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, 'wirtschaftliche Unmöglichkeit' (vgl. nunmehr § 275 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Einstandspflicht für Gattungsschulden nach § 279 BGB und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Leistungserschwerungen ("wirtschaftliche Unmöglichkeit")

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung von Gattungsschulden - Befreiung von Einstandspflicht - Verkäufer

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Einstandspflicht des Verkäufers für die Erfüllung einer Gattungsschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 279
    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Befreiung des VH von einer Einstandspflicht für die Erfüllung einer Gattungsschuld

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachträgliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 515
  • ZIP 1994, 136
  • MDR 1994, 135
  • NZV 1994, 145
  • WM 1994, 301
  • DB 1994, 1568
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 200/71

    Anforderungen an die nachträgliche Unmöglichkeit des Schuldners - Haftung bei

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Zu den Voraussetzungen einer - ausnahmsweisen - Befreiung von der Einstandspflicht des Verkäufers für die Erfüllung einer Gattungsschuld (Anschluß an den Senat, NJW 1972, 1702 = LM § 242 (Ba) BGB Nr. 60 = WM 1972, 1251).

    b) Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 12. Juli 1972 (= WM 1972, 1251 = NJW 1972, 1702) der "allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum" angeschlossen, auch bei Gattungsschulden stehe die in § 279 BGB ausgesprochene Verpflichtung des Schuldners, für nachträgliches Unvermögen ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen einzustehen, unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben.

  • RG, 21.03.1916 - II 473/15

    Unerschwinglichkeit der Leistung als Befreiungsgrund

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • RG, 23.02.1904 - II 398/03

    Erfordert § 279 B.G.B. schlechthin den Untergang der ganzen Gattung, oder reicht

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • RG, 12.11.1923 - VI 1286/22

    Unmöglichkeit der Leistung. Geldentwertung.

    Auszug aus BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92
    Anknüpfend an das zitierte Senatsurteil und drei grundlegende Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 57, 116; 88, 172 und 107, 156) kann als gesichert und praktisch handhabbar gelten, daß nach den Regeln, wie sie für den Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, die Haftung des Verkäufers aus § 279 BGB dann entfällt, wenn infolge nicht vorhersehbarer Umstände so erhebliche Leistungshindernisse eingetreten sind, daß dem Schuldner die Beschaffung nicht mehr zugemutet werden kann.
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1, 2; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71, WM 1972, 1251 unter III 1 b; vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, WM 1994, 301 unter II 2 b).
  • BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97

    Haftung des Schenkers für anfängliches Unvermögen

    Auch in der Rechtsprechung des BGH wird für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld (§ 279 BGB) eine Einschränkung der Einstandspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1972 - VIII ZR 200/71, NJW 1972, 1702; Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 259/92, NJW 1994, 515).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1999 - 22 U 105/99

    Schadensersatzpflicht des Verkäufers/Händlers bei Produktionseinstellung

    Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH, NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142, 143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB ).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH, NJW 1994, 515 f. zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

    Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH, LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 - BGH, LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH, NJW 1994, 515, 516).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1999 - 22 U 105/99

    Nachträgliche Unmöglichkeit der Lieferung eines bestimmten Kfz infolge

    Da die Erfüllung der als Gattungsschuld begründeten Lieferverpflichtung der Beklagten (vgl. dazu BGH NJW 1994, 515 sowie OLG Düsseldorf, 13. ZS, OLGR 1995, 142/143) jedenfalls nach September 1997 objektiv unmöglich war und seither weder die Beklagte noch ein anderer die Leistung aus der Gattung erbringen konnte, kommt es darauf an, ob die Beklagte die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 325 Abs. 1, 279 BGB).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von dem, der BGH NJW 1994, 515 f zugrunde lag, daß in dem letztgenannten Fahrzeuge des verkauften Typs (Gattung) im Zeitpunkt des Lieferverlangens der Käufer vom Hersteller ausgeliefert wurden, der Verkäufer wegen einer nachträglichen Änderung des Vertriebsweges von der Belieferung ausgeschlossen war (Fall des Unvermögens, für den der Verkäufer - abgesehen von Fällen unzumutbarer Beschaffung - gemäß § 279 BGB grundsätzlich einzustehen hat).

    Die Frage des Vertretenmüssens wäre allerdings möglicherweise dann anders zu beurteilen, wenn das später aufgetretene Leistungshindernis von der Beklagten schon bei Abschluß des Kaufvertrags hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu BGH LM § 325 BGB Nr. 8 - Bl. 3 - BGH LM § 242 BGB (Be) Nr. 24 - Bl. 3 - sowie BGH NJW 1994, 515, 516).

  • BGH, 26.10.1994 - VIII ZR 150/93

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten gegen einen in erster Instanz zuerkannten

    Er hat daher sein eventuelles Unvermögen zu vertreten und dafür einzustehen, solange der Leistungsgegenstand aus der Gattung beschafft werden kann und die Beschaffung an Gründen scheitert, die seinem Geschäftskreis zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92 = WM 1994, 301 = NJW 1994, 515).
  • AG Berlin-Schöneberg, 22.09.2015 - 15 C 353/14

    Baulärm aus dem Nachbarhaus ist kein Mietmangel!

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1, 2; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 200/71, WM 1972, 1251 unter III 1 b; vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 259/92, WM 1994, 301 unter II 2 b).
  • AG Kempten, 03.12.2015 - 3 C 1040/14

    Miete, Mietminderung, Mietsache, Mietvertrag, Vermieter, Bodenplatte, Erdarbeiten

    Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos schließt deshalb insbesondere die Berücksichtigung des unvorhergesehenen Eintritts höherer Gewalt oder ähnlicher Umstände nicht aus, welche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen des Gläubigers nach uneingeschränkter Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (RGZ 99, 1 [2]; vgl. auch Senat, NJW 1972, 1702 = WM 1972, 1251 [unter III 1? b]; NJW 1994, 515 = WM 1994, 301 [unter II 2? b]).
  • LG Ravensburg, 06.03.2018 - 2 O 96/17

    Gewährleistungsrechte beim Neukauf eines vom Dieselskandal betroffenen

    Dazu gehört jedenfalls die Einwirkungspflicht auf den Hersteller zumal dann, wenn der Händler, wie die Beklagte, Teil der Absatzorganisation ist (BGH, Urteil vom 01.12.1993 - VIII ZR 259/92 -).
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