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   BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93   

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https://dejure.org/1994,676
BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93 (https://dejure.org/1994,676)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1994 - V ZR 116/93 (https://dejure.org/1994,676)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 (https://dejure.org/1994,676)
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Schwarzkauf II

Rechtsgrundloser redlicher Besitzer, § 988, § 818 BGB, Saldotheorie

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verrechnung des Kaufpreises gegen gezogene Nutzungen bei der Rückabwicklung eines nichtigen Grundstückskaufes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 988, 818 Abs. 1
    Rückabwicklung eines wegen Falschbeurkundung des Kaufpreises unwirksamen notariellen Grundstückskaufvertrages nach der Saldotheorie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 988, 818 Abs. 1
    Rückabwicklung eines nichtigen Grundstückskaufvertrages: Verrechnung von Mieteinnahmen und Kapitalnutzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 454
  • MDR 1995, 463
  • WM 1995, 159
  • DB 1995, 212
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.1968 - II ZR 152/67

    Wechsel aus Abzahlungsgeschäften

    Auszug aus BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93
    Auch wenn es zutreffen sollte, daß die Beklagten bei entsprechendem richterlichen Hinweis ein Zurückbehaltungsrecht auch gegenüber dem Löschungsanspruch geltend gemacht hätten, war es dem Berufungsgericht mit Rücksicht auf die seiner Aufklärungspflicht durch den Verhandlungsgrundsatz gezogenen Grenzen verwehrt, von sich aus die Beklagten zu veranlassen, insoweit die Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu erheben (BGH, Urt. v. 18. November 1968, II ZR 152/67, NJW 1969, 691, 693).
  • BGH, 24.06.1963 - VII ZR 229/62
    Auszug aus BGH, 11.11.1994 - V ZR 116/93
    Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm aufgrund des nichtigen Vertrages Geleistete zurückzuverlangen, sondern muß bei der Darlegung seines Bereicherungsanspruchs sogleich das mit berücksichtigen, was etwa der Beklagte hingegeben hat, um den Vertrag zu erfüllen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870 m.w.N.).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Sind die Leistungen wie hier ungleichartig, muß der Bereicherungskläger - wie dies die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag jedenfalls in Teilen getan hat - die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, daß er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. Senatsurt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628; Flume, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, 2000, Bd. I, S. 537 f).
  • BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08

    Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des

    Das sind hier die Untermietzinsen, die der Beklagte durch die Untervermietung der herauszugebenden Mieträume tatsächlich erzielt hat (BGH Urteile vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61 und vom 11. November 1994 - V ZR 116/93 - NJW 1995, 454, 455; zur Herausgabe erzielter Zinsen als Nutzungen des Kapitals: BGHZ 102, 41, 47; 138, 160, 163), und die aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des Untermietvertrages erhaltene Entschädigung.
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 66/07

    Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts des Berechtigten aus einer

    Im Ausgangspunkt zutreffend haben die Vordergerichte angenommen, dass ein im Blick auf die Kaufpreiszahlung aus § 273 BGB hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem - zumindest in analoger Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159) - auf § 894 BGB beruhenden Begehren des Klägers nicht insolvenzbeständig ist, weil es ein Zwangsmittel zur Durchsetzung einer rein persönlichen Forderung darstellt, dessen Zulassung mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unvereinbar wäre (BGHZ 150, 138, 145; BGH, Urt. v. 23. Mai 2003 - V ZR 279/02, ZIP 2003, 1406, 1407).
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