Rechtsprechung
   BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94   

Bürgende Ex-Ehefrau

§ 765, § 138 Abs. 1 BGB, Anforderungen;

Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 765, 138, 242

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bürgschaft der vermögenslosen Ehefrau für den Fall der Vermögensverlagerung zwischen den Ehegatten: Zulässige Inanspruchnahme?

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Bürgschaft des vermögenslosen Ehegatten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bloßer Wegfall der Geschäftsgrundlage der Bürgschaft einer einkommens- und vermögenslosen Ehefrau bei Ausbleiben von Vermögensverschiebungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 128, 230
  • NJW 1995, 592
  • NJW-RR 1995, 498 (Ls.)
  • ZIP 1995, 203
  • MDR 1995, 1025
  • DNotZ 1995, 399
  • FamRZ 1995, 469
  • WM 1995, 237
  • BB 1995, 378
  • DB 1995, 572



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Wird zitiert von ... (105)  

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95  

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Der Umstand allein, daß eine Ehefrau voraussichtlich die für ihren Ehemann übernommene Bürgschaft nicht erfüllen kann, macht diese noch nicht sittenwidrig (BGHZ 128, 230, 232; BGH, Urt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53; v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521).

    Im übrigen darf der Gläubiger ohne besonderen Anlaß in der Regel annehmen, daß eine für den Familienbetrieb bestimmte, objektiv vertretbar erscheinende Kreditgewährung den verständigen Interessen beider Ehepartner dient und die Entscheidung für die Bürgschaft daher in freier Selbstbestimmung, ohne Mißbrauch der Vertragsfreiheit, getroffen wurde (BGHZ 128, 230, 233; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 aaO.).

    Eine Bürgschaft kann auch dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn sich der Vertrag bei vernünftiger Betrachtungsweise als wirtschaftlich sinnlos erweist, weil auch aus der Sicht des Gläubigers kein berechtigtes Interesse an einer Haftung dieses Umfangs besteht (BGHZ 125, 206, 210 ff; 128, 230, 234; BGH, Urt. v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 902; v. 18. Januar 1996 aaO. S. 521 f).

    Insbesondere bei Vergabe von Geschäftskrediten kann den Banken grundsätzlich nicht die Berechtigung abgesprochen werden, mit der Einbeziehung des Bürgen in die Haftung den Gefahren vorzubeugen, die sich für die Durchsetzung der Ansprüche ergeben, wenn die Ehegatten Vermögen auf den am Betrieb nicht beteiligten Partner verlagern oder dafür sorgen, daß neuer Erwerb nur in dessen Person entsteht (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f).

    Das Berufungsgericht meint jedoch - unter Berufung auf das Senatsurteil vom 5. Januar 1995 (BGHZ 128, 230, 236 ff) -, infolge der Ehescheidung sei die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft entfallen, weil nunmehr mit einer Verschiebung des Vermögens vom Hauptschuldner auf die Beklagte nicht mehr zu rechnen sei.

    Diente die Verpflichtung des Ehegatten hauptsächlich dem Zweck, den Gläubiger vor Nachteilen durch Vermögensverlagerungen zu schützen, sowie ihm den Zugriff auf eine - sei es auch mittelbare - Teilhabe des Bürgen am Vermögenszuwachs des Hauptschuldners zu ermöglichen, kommt eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn mit dem Eintritt entsprechender Umstände endgültig nicht mehr zu rechnen ist (BGHZ 128, 230).

    Ohne dieses in hohem Maße berechtigte Interesse würde es sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das im wesentlichen darin bestände, der Bürgin eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, die sie aller Voraussicht nach niemals erfüllen kann, und das deshalb mit der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar wäre (BGHZ 128, 230, 237).

    e) Übersteigt das Einkommen dagegen den vorstehend beschriebenen Grenzwert, führt es gewöhnlich nicht zu einem untragbaren, mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbaren Ergebnis, daß der teilweise leistungsfähige Bürge an den ohne Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit geschlossenen Vertrag gebunden bleibt (vgl. dazu BGHZ 128, 230, 238, Senatsurt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, aaO. S. 522) und für eigenes finanzielles Unvermögen einstehen muß (§ 279 BGB).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98  

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich allerdings nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann (BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 269/92 - AP BGB § 611 Arzt-Krankenhaus-Vertrag Nr. 27 = EzA BGB § 315 Nr. 40, zu B III 3 a der Gründe; BGHZ 128, 230, 238; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 242 Rn. 129).

    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird rechtlich nur dann erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem "untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde" (BGHZ 121, 379, 393; BGHZ 128, 230, 238 mwN).

    Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist im übrigen grundsätzlich nur die Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung (BGHZ 128, 230, 238; BGHZ 89, 226, 238; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 242 Rn. 130 mwN).

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98  

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Ferner ist er in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein Ehegatte die geforderte Bürgschaft im Zweifel in freier Selbstbestimmung übernimmt (BGHZ 128, 230, 233 f.) und daß daher grundsätzlich nur unzulässige und dem Gläubiger zurechenbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit oder andere besonders belastende Umstände die Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB auslösen (BGHZ 132, 328, 329 f. m.w.Nachw.).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Außerdem soll bei Ehegattenbürgschaften für Geschäftskredite des Ehepartners bereits das mittelbare Interesse des Bürgen am Kredit wegen der zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen die Sittenwidrigkeit entfallen lassen, sofern der Vertragsschluß nicht mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt wurde (BGHZ 128, 230, 233 f.; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466).

    Außerdem wurde dem Ehegatten nach Auflösung der Ehe mit dem Darlehensempfänger unter Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung von der Bürgschaftsschuld eröffnet (BGHZ 128, 230, 235 ff.; 132, 328, 332 ff.; 134, 325, 328 ff. m.w.Nachw.).

    Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen ist erstmals als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.) allein vom IX. Zivilsenat im Bürgschaftsrecht berücksichtigt worden (BGHZ 128, 230, 234 f.); er hat dabei ausdrücklich der abweichenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278 f.) widersprochen.

    Allerdings bestehen unterschiedliche Auffassungen in der Frage, ob es erforderlich ist, daß der Mithaftende aus der Kreditgewährung unmittelbare geldwerte Vorteile zieht, oder ob - wie der IX. Zivilsenat speziell bei Ehegattenbürgschaften für Geschäftskredite angenommen hat (BGHZ 128, 230, 234; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466) - auch mittelbare Vorteile in Form von zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

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