Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.11.1994

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93   

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https://dejure.org/1994,360
BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93 (https://dejure.org/1994,360)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1994 - XI ZR 175/93 (https://dejure.org/1994,360)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93 (https://dejure.org/1994,360)
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Wertpapierkuvert

§§ 133, 157 BGB, Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein, nicht zulasten des Erklärungsempfängers

Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Willenserklärung - Erklärungsinhalt

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kein konkludenter Widerruf einer postmortalen Vollmacht durch den Erben bei fehlendem Erklärungsbewußtsein; Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) von der Schenkung unter Lebenden (§ 518 BGB)

  • Universität des Saarlandes

    BGB § 116, BGB §§ 116 ff
    Wertung eines schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein zu Lasten des Erklärungsempfängers als Willenserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 116 ff.
    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kein konkludenter Widerruf einer postmortalen Vollmacht durch den Erben bei fehlendem Erklärungsbewußtsein; Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) von der Schenkung unter Lebenden (§ 518 BGB)

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    § 116 BGB
    Keine Rechtsfolgen zu Lasten Dritter aus tatsächlichem Verhalten ohne Erklärungsbewußtsein

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 953
  • MDR 1995, 502
  • DNotZ 1995, 391
  • FamRZ 1995, 424
  • WM 1995, 536
  • WM 1995, 537
  • DB 1995, 773
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

    Auszug aus BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
    Soweit das Verhalten der Zeugin C. als Bevollmächtigte des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs der Vollmacht gegenüber den Erben zu beurteilen ist, wird auf die dazu vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (Urteil vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93 = WM 1994, 2190, 2192) [BGH 25.10.1994 - XI ZR 239/93] hingewiesen.
  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 221/64

    Anspruch auf Nutzungsentgelt gegenüber Bewohnern eines erworbenen Hauses -

    Auszug aus BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
    Der Widerruf setzt als Willenserklärung das Bewußtsein voraus, daß eine rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64 = WM 1968, 775).
  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85

    Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

    Auszug aus BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
    Wird das bejaht, ist zu prüfen, ob es sich um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelte, das erst nach dem Tode des Versprechenden vollzogen werden sollte und konnte (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 = NJW 1984, 480, 481 und vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 = NJW 1987, 840 sowie vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731), oder ob ein wegen Nichteinhaltung der Form des § 2301 Abs. 1 BGB nichtiges Schenkungsversprechen auf den Todesfall anzunehmen ist, das nicht durch vom Erblasser beauftragte Personen geheilt werden konnte (vgl. BGHZ 99, 97, 100 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87

    Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines

    Auszug aus BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
    Wird das bejaht, ist zu prüfen, ob es sich um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelte, das erst nach dem Tode des Versprechenden vollzogen werden sollte und konnte (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 = NJW 1984, 480, 481 und vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 = NJW 1987, 840 sowie vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731), oder ob ein wegen Nichteinhaltung der Form des § 2301 Abs. 1 BGB nichtiges Schenkungsversprechen auf den Todesfall anzunehmen ist, das nicht durch vom Erblasser beauftragte Personen geheilt werden konnte (vgl. BGHZ 99, 97, 100 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88

    Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse durch den Verwalter

    Auszug aus BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
    Soweit einem tatsächlichen Verhalten auch ohne ein solches Erklärungsbewußtsein oder ohne einen Rechtsbindungswillen die Wirkungen einer Willenserklärung beigelegt werden (vgl. BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.), geschieht dies zum Schutze des redlichen Rechtsverkehrs und setzt einen Zurechnungsgrund voraus, der nur dann gegeben ist, wenn der sich in mißverständlicher Weise Verhaltende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
  • BGH, 19.10.1983 - IVa ZR 71/82

    'Alles auf Deinen Namen gegeben' - Erbauseinandersetzung, Zuwendung auf den

    Auszug aus BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93
    Wird das bejaht, ist zu prüfen, ob es sich um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelte, das erst nach dem Tode des Versprechenden vollzogen werden sollte und konnte (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 = NJW 1984, 480, 481 und vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 = NJW 1987, 840 sowie vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731), oder ob ein wegen Nichteinhaltung der Form des § 2301 Abs. 1 BGB nichtiges Schenkungsversprechen auf den Todesfall anzunehmen ist, das nicht durch vom Erblasser beauftragte Personen geheilt werden konnte (vgl. BGHZ 99, 97, 100 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; ferner Senat BGHZ 110, 220, 222; 138, 339, 348).

    Ein solcher liegt nur vor, wenn ein sich in missverständlicher Weise Verhaltender bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die in seinem Verhalten liegende Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, aaO, m.w.N.).

  • BGH, 30.01.2018 - X ZR 119/15

    Verfügen eines Erblassers in einem Testament umfassend über sein Vermögen als

    Bei den testamentarischen Verfügungen der Erblasserin handelt es sich anders als im Fall des von der Revision in Bezug genommenen Urteils des Bundesgerichtshofs nicht um ein bloß tatsächliches Verhalten, das nur unter bestimmten Voraussetzungen als Willenserklärung behandelt werden kann (BGH, Urteil vom 29. November 1994 - XI ZR 175/93, NJW 1995, 953), sondern um Regelungen, denen nach dem Willen der Erblasserin eine Rechtswirkung zukommen sollte, auch wenn sie diese jederzeit hätte frei widerrufen können (§ 2253 BGB).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 155/03

    Haftetikett

    Das ist eine mögliche tatrichterliche Würdigung der festgestellten Umstände des Streitfalls, welche die aus §§ 133, 157 BGB abgeleitete Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.11.1994 - IX ZR 175/93, NJW 1995, 953 m.w.N.; BGHZ 109, 171, 177) berücksichtigt, dass ein Verhalten regelmäßig nur dann eine auf einen bestimmten Rechtserfolg gerichtete Willenserklärung darstellen kann, wenn der Betreffende in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass diese rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, und dass ohne ein derartiges Erklärungsbewusstsein ein Verhalten nur dann als Willenserklärung eines bestimmten Inhalts zugerechnet werden kann, wenn der Betreffende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung dieses Inhalts aufgefasst werden durfte, und der Gegner sie auch tatsächlich so verstanden hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1994 - BLw 43/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2047
BGH, 04.11.1994 - BLw 43/94 (https://dejure.org/1994,2047)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1994 - BLw 43/94 (https://dejure.org/1994,2047)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1994 - BLw 43/94 (https://dejure.org/1994,2047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Landwirtschaft - Stufenantrag - Abfindungsanspruch

  • rechtsportal.de

    LwAnpG § 44; LwVG § 14 Abs. 1
    Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 409
  • WM 1995, 537
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.1992 - BLw 19/92

    Formelle und materielle Einzelfragen zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz

    Auszug aus BGH, 04.11.1994 - BLw 43/94
    Bei den Verfahren auf Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG handelt es sich um echte Streitsachen der freilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261), in deren Rahmen auch die entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 74/93, AgrarR 1994, 199) und in denen das Gericht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87).
  • BGH, 09.06.1993 - BLw 44/92

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Abfindungsanspruch ehemaliger LPG -Mitglieder

    Auszug aus BGH, 04.11.1994 - BLw 43/94
    Bei den Verfahren auf Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG handelt es sich um echte Streitsachen der freilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261), in deren Rahmen auch die entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 74/93, AgrarR 1994, 199) und in denen das Gericht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87).
  • BGH, 04.12.1992 - BLw 20/92

    Keine Erweiterung des Antrags im Rechtsbeschwerdeverfahren - Abfindungsanspruch

    Auszug aus BGH, 04.11.1994 - BLw 43/94
    Seine Antragserweiterung im Rahmen der Rechtsbeschwerde auf eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG ist unzulässig (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 561 ZPO; vgl. auch Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, AgrarR 1993, 85, 86).
  • BGH, 22.02.1994 - BLw 74/93

    Zulässigkeit der Streitverkündung im Verfahren nach dem LwAnpG

    Auszug aus BGH, 04.11.1994 - BLw 43/94
    Bei den Verfahren auf Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG handelt es sich um echte Streitsachen der freilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260, 261), in deren Rahmen auch die entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 74/93, AgrarR 1994, 199) und in denen das Gericht an die Sachanträge der Beteiligten gebunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87).
  • BGH, 24.04.2009 - BLw 13/08

    Ansprüche der Mitglieder einer LPG im Zusammenhang mit deren Umwandlung

    Das Beschwerdegericht ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 26. April 2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) zutreffend von der Zulässigkeit des im Wege eines Stufenantrags (analog § 254 ZPO) geltend gemachten Auskunftsanspruchs ausgegangen, der der Vorbereitung der notwendigen Bezifferung des in letzter Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruchs dient.
  • BGH, 27.09.2007 - BLw 8/07

    Zulässigkeit einer Divergenzrechtsbeschwerde; Beweiskraft einer Fotokopie

    Das Beschwerdegericht hat vielmehr nicht verkannt, dass es auch für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung, auf Barabfindung oder bare Zuzahlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eines bestimmten Antrags analog § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, WM 1995, 537, 538; Beschl. v. 18. März 2004, BLw 34/03, NL-BzAR 2004, 193, 194).
  • BGH, 18.03.2004 - BLw 34/03

    Anforderung an die Begründung einer sofortigen Beschwerde im Verfahren vor den

    Gerade wenn es - wie offensichtlich hier - um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geht, gelten in entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Klageerhebung zu stellen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, DtZ 1996, 60; Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87, 88).
  • BGH, 23.10.1998 - BLw 42/98

    Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags in streitigen Verfahren der

    Dieser für den Zivilprozeß entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 253 Rdn. 94) gilt in gleicher Weise für das streitige Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senatsbeschl. v. 4. November 1994, BLw 43/94, WM 1995, 537).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 5 W (Lw) 5/08

    Kündigung der Mitgliedschaft in einer LPG; Rückforderung der Agrarflächen als

    In echten FGG-Streitverfahren ist ein Stufenantrag analog § 254 ZPO zulässig (s. BGH DtZ 1996, S. 60; Thür. OLG, OLGR 1999, S. 40, 41; Senat, AgrarR 1998, S. 225, 226).
  • OLG Brandenburg, 10.04.1997 - 5 W 90/96

    Ansprüche auf Abfindung gemäß §§ 51a, 44 Landwirtschaftsanpassungsgesetz

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  • OLG Jena, 16.07.1998 - Lw U 297/98

    Zurückverweisung der Sache wegen einem wesentlichen Verfahrensmangel; Einordnung

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