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   BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96   

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https://dejure.org/1997,1387
BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96 (https://dejure.org/1997,1387)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1997 - V ZR 4/96 (https://dejure.org/1997,1387)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1997 - V ZR 4/96 (https://dejure.org/1997,1387)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 433 Abs. 2, 157, 362 Abs. 1; BNotO § 23
    Hinterlegung durch finanzierende Bank des Käufers unter zusätzlichen Treuhandauflagen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinterlegung des Kaufpreises für ein Grundstück beim Urkundsnotar - Erfüllung der Verpflichtung zur Hinterlegung - Recht zur Aufstockung eines Gebäudes und zur Änderung der Teilungserklärung als Gegenstand eines Sondernutzungsrechts - Befristung eines Treuhandauftrags - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag; Hinterlegungsvereinbarung; Belastungsvollmacht; Kaufpreisfinanzierung; Grundschuld; Zurückbehaltungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433 Abs. 2, § 157, § 362 Abs. 1
    Erfüllung der Kaufpreisverpflichtung durch Hinterlegung bei dem Urkundsnotar; Hinterlegung unter banküblichen Vorbehalten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 433 Abs. 2, 157, 362 Abs. 1; BNotO § 23
    Hinterlegung durch finanzierende Bank des Käufers unter zusätzlichen Treuhandauflagen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2104
  • MDR 1997, 726
  • NJ 1997, 389
  • WM 1997, 1152
  • DB 1997, 1510
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Dem entspricht es, daß die Parteien die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises durch den Abschluß einer Hinterlegungsvereinbarung im Vertrag vom 20. April 1993 modifiziert haben (vgl. BGHZ 87, 156, 162; 105, 60, 61 ff [BGH 30.06.1988 - IX ZR 66/87]; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994, IX ZR 158/93, BGHR BGB § 270 Abs. 1, Übermittlungsgefahr 1; Urt. v. 6. Oktober 1988, IX ZR 142/87, BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Belehrungspflicht 2): Unabhängig von der Auflassung des Miteigentumsanteils Nr. 64 und der Klärung der Frage der Bebaubarkeit der Flachdachflächen war die Klägerin zur Hinterlegung des Kaufpreises bis zum Ablauf des 30. September 1993 bei dem Urkundsnotar verpflichtet.
  • BGH, 30.06.1988 - IX ZR 66/87

    Pfändung des Anspruchs gegen den Notar auf Auszahlung des Kaufpreises beim

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Dem entspricht es, daß die Parteien die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises durch den Abschluß einer Hinterlegungsvereinbarung im Vertrag vom 20. April 1993 modifiziert haben (vgl. BGHZ 87, 156, 162; 105, 60, 61 ff [BGH 30.06.1988 - IX ZR 66/87]; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994, IX ZR 158/93, BGHR BGB § 270 Abs. 1, Übermittlungsgefahr 1; Urt. v. 6. Oktober 1988, IX ZR 142/87, BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Belehrungspflicht 2): Unabhängig von der Auflassung des Miteigentumsanteils Nr. 64 und der Klärung der Frage der Bebaubarkeit der Flachdachflächen war die Klägerin zur Hinterlegung des Kaufpreises bis zum Ablauf des 30. September 1993 bei dem Urkundsnotar verpflichtet.
  • BGH, 17.02.1994 - IX ZR 158/93

    Erfüllung der Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers bei Hinterlegung des

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Dem entspricht es, daß die Parteien die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises durch den Abschluß einer Hinterlegungsvereinbarung im Vertrag vom 20. April 1993 modifiziert haben (vgl. BGHZ 87, 156, 162; 105, 60, 61 ff [BGH 30.06.1988 - IX ZR 66/87]; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994, IX ZR 158/93, BGHR BGB § 270 Abs. 1, Übermittlungsgefahr 1; Urt. v. 6. Oktober 1988, IX ZR 142/87, BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Belehrungspflicht 2): Unabhängig von der Auflassung des Miteigentumsanteils Nr. 64 und der Klärung der Frage der Bebaubarkeit der Flachdachflächen war die Klägerin zur Hinterlegung des Kaufpreises bis zum Ablauf des 30. September 1993 bei dem Urkundsnotar verpflichtet.
  • BGH, 06.10.1988 - IX ZR 142/87

    Belehrung über Sicherung des Eigentumserwerbs durch Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Dem entspricht es, daß die Parteien die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises durch den Abschluß einer Hinterlegungsvereinbarung im Vertrag vom 20. April 1993 modifiziert haben (vgl. BGHZ 87, 156, 162; 105, 60, 61 ff [BGH 30.06.1988 - IX ZR 66/87]; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994, IX ZR 158/93, BGHR BGB § 270 Abs. 1, Übermittlungsgefahr 1; Urt. v. 6. Oktober 1988, IX ZR 142/87, BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Belehrungspflicht 2): Unabhängig von der Auflassung des Miteigentumsanteils Nr. 64 und der Klärung der Frage der Bebaubarkeit der Flachdachflächen war die Klägerin zur Hinterlegung des Kaufpreises bis zum Ablauf des 30. September 1993 bei dem Urkundsnotar verpflichtet.
  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 332/89

    Vereinbarung einer Verschiffungszeit als Fixgeschäft

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Führte die Leistung der Bank an den Notar zur Erfüllung der Hinterlegungspflicht der Klägerin, konnte der Beklagte am 16. November 1993 deshalb nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil sich die Klägerin aufgrund Erfüllung ihrer Schuld an diesem Tag nicht mehr im Verzug befand (BGHZ 34, 191, 197; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1990, VIII ZR 332/89, WM 1991, 464, 467).
  • BGH, 24.01.1961 - VIII ZR 98/59

    Eigentumsvorbehalt. Verjährung

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Führte die Leistung der Bank an den Notar zur Erfüllung der Hinterlegungspflicht der Klägerin, konnte der Beklagte am 16. November 1993 deshalb nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, weil sich die Klägerin aufgrund Erfüllung ihrer Schuld an diesem Tag nicht mehr im Verzug befand (BGHZ 34, 191, 197; BGH, Urt. v. 12. Dezember 1990, VIII ZR 332/89, WM 1991, 464, 467).
  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Die Bank war nach diesem bis zu dessen Erledigung berechtigt, ihre Weisungen gegenüber dem Notar zu ändern (BGH, Urt. v. 19. März 1987, IX ZR 166/86, DNotZ 1987, 560, 561; Brambring, DNotZ 1990, 627, 644).
  • BGH, 20.10.1978 - V ZR 27/77

    Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit - Ausübung des vertraglichen

    Auszug aus BGH, 07.03.1997 - V ZR 4/96
    Daß das vereinbarte Recht des Beklagten zum Rücktritt vom Fortbestand des Verzuges der Klägerin unabhängig gewesen wäre (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 1978, V ZR 27/77, WM 1979, 422), hat das Berufungsgericht verneint.
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 427/98

    Erteilung nachträglicher einseitiger Verwahrungsanweisungen nach

    Die Bank kann vorrangige Weisungen auch einseitig widerrufen und die Rückzahlung der Darlehensmittel verlangen, weil sie dieselben noch nicht endgültig aus der Hand gegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1987 - IX ZR 166/86, WM 1987, 589, 590; v. 7. März 1997 - V ZR 4/96, WM 1997, 1152, 1154 f).

    Die Sicherung des Verkäufers beruht gerade darauf, daß die Rückzahlung des hinterlegten Kaufpreises an den Käufer oder die Bank ohne seine Zustimmung ausscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1997 - V ZR 4/96, aaO).

    Denn sie hatte am 13. Juni 1996 eine Auszahlungsanwartschaft auf den vertragsgerecht hinterlegten Kaufpreis erworben, die ohne ihre Zustimmung durch nachgeschobene Auflagen der Klägerin nicht mehr entzogen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1997 - V ZR 4/96, aaO; auch Brambring, DNotZ 1990, 615, 644 unten).

  • BGH, 12.10.2001 - V ZR 338/00

    Verzinsung des Kaufpreisanspruchs bei Veräußerung eines Grundstücks

    Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeitszinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des Notars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts des Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Käufer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.

    Zwar kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Hinterlegungsvereinbarung, wofür eine Belastungsvollmacht (hier § 4 des Kaufvertrags) ein Indiz sein kann, eine Auslegung in diesem Sinne zuläßt; im Streitfalle haben die Parteien aber ihrem anderweiten, der regelmäßigen Interessenlage entsprechenden Willen Ausdruck gegeben (zu den Anforderungen an die Hinterlegung vgl. Senatsurt. v. 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152).

  • OLG Köln, 02.07.2003 - 13 U 122/02

    Darlehensempfang bei Treuhandauflage

    Da indessen die Parteien des Darlehensvertrages wie auch diejenigen des Kaufvertrages - auch stillschweigend - etwas anderes vereinbaren können, bedürfen die Abreden und Erklärungen der Beteiligten der Auslegung (BGH, NJW 1991, 1055, 1057; NJW 1997, 2104, 2106; NJW 2002, 59, 60; NJW 2002, 1346).

    Anerkanntermaßen kann eine Belastungsvollmacht, wie sie hier in § 11 des Kaufvertrages in Form der Zustimmung des Verkäufers, den zu verkaufenden Grundbesitz zum Zwecke der Finanzierung des Kaufpreises vom Käufer mit Grundpfandrechten belasten zu lassen, erteilt worden ist, ein beachtliches Indiz dafür sein, die Hinterlegungsvereinbarung dahin auszulegen, dass eine Leistung der Bank an den Notar, die bis zur Eintragung der Grundschuld mit banküblichen Vorbehalten versehen ist, die Hinterlegungsvereinbarung trotz der Vorbehalte der Bank erfüllt (BGH, NJW 1997, 2104, 2106; NJW 2002, 59, 60).

    Der hier zu beurteilende Kaufvertrag stellt über die Zahlung des Kaufpreises auf das einzurichtende Notaranderkonto bei der C. (§ 4 Nr. 2) und die bis zur Höhe des Kaufpreises vereinbarte Abtretung der Darlehensvaluta "zur Zahlung auf Notaranderkonto an Verkäufer" (§ 11 Abs. 2) hinaus keine weitergehenden Anforderungen an die Erfüllung der Hinterlegungspflicht; insbesondere ist - anders als in den vom BGH in NJW 1997, 2104 und NJW 2002, 59 entschiedenen Fällen - die Ermächtigung zur Belastung des Grundstücks weder an die "Unwiderruflichkeit" der Hinterlegung der Darlehensvaluta bzw. des Kaufpreises geknüpft noch bestimmt, dass die Hinterlegung nur als Erfüllung gilt, wenn für die Auszahlung keine unerledigten Auflagen des Kreditgebers vorliegen.

  • OLG Hamm, 11.05.2000 - 22 U 7/00

    Formbedürftigkeit einer Nebenabrede in einem Grundstückskaufvertrag;

    Auf Vorbehalte eines Kreditinstituts, die über die Verpflichtung einer Partei aus dem Kaufvertrag hinausgeht, braucht sich diese nicht einzulassen (vgl. BGH NJW 1997, 2104 im Fall der Hinterlegung des Grundstückskaufpreises durch das Kreditinstitut unter Vorbehalten, die keine Grundlage in der Hinterlegungsvereinbarung haben).
  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 140/98

    Erfolg eines Revisionsverfahrens

    Ein Vorbehalt des Verkäufers i.S. der Senatsentscheidung vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152, lag mithin nicht vor.
  • LG Schwerin, 12.01.2007 - 4 T 6/06

    Amtstätigkeit des Notars: Zurückweisung befristeter Treuhandaufträge

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1997, 2104 f) sind solche befristeten Treuhandaufträge möglich.
  • LG Schwerin, 03.04.2001 - 4 T 36/00

    Widerruf des Treuhandauftrages des finanzierenden Kreditinstituts bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Treuhandauflagen der finanzierenden Käuferbank einseitig und damit bis zu ihrer Erledigung einseitig frei abänderbar und widerruflich (BGH, NJW 1997, 2104).
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