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   BGH, 13.05.1997 - XI ZR 234/95   

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https://dejure.org/1997,4395
BGH, 13.05.1997 - XI ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,4395)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1997 - XI ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,4395)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95 (https://dejure.org/1997,4395)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 1185
  • WM 1997, 1197
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 27.11.1997 - GSZ 1/97

    Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei

    Dem Vorlagebeschluß des XI. Zivilsenats vom 13. Mai 1997 (XI ZR 234/95, WM 1997, 1197 ff.) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:.

    Diese Pflicht folgt gemäß § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien (vgl. BGHZ 124, 371, 375 ff.; 124, 380, 384 ff. m.w.N.; 133, 25, 30; BGH, Beschlüsse v. 6. März 1997 - IX ZR 74/95, aaO; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95, WM 1997, 1197, 1199; a.A. Serick ZIP 1995, 989, 992 f.; WM 1997, 345 ff.).

    Dies folgt aus § 262 BGB und entspricht dem Rechtsgedanken des § 1230 Satz 1 BGB (BGH, Beschlüsse v. 6. März 1997 - IX ZR 74/95, WM 1997, 750, 754; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95, WM 1997, 1197, 1199).

    Dies geht vor allem dann weit über die schutzwürdigen Interessen des Sicherungsgebers hinaus, wenn eine Übersicherung nie bestand, ein Freigabeanspruch also nie gegeben war (BGH, Beschlüsse v. 6. März 1997 - IX ZR 74/95, WM 1997, 750, 757; v. 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95, WM 1997, 1197, 1201).

    Fertigprodukte lassen sich oftmals nicht zum Herstellungspreis verwerten, weil bei insolventen Unternehmen häufig nicht kostendeckend produziert wurde, oder weil für den Käufer weder die Gewährleistung noch die Ersatzteillieferung noch der notwendige Service sichergestellt sind (Rellermeyer WM 1994, 1009, 1018}. Überdies ist der wirtschaftliche Wert sicherungsübereigneter Waren für den Sicherungsnehmer vielfach durch dingliche Rechte Dritter, z.B. Eigentumsvorbehalte von Lieferanten oder gesetzliche Pfandrechte von Vermietern, gemindert (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 124/95, WM 1997, 1197, 1200).

    Ein solches Ergebnis ist mit dem Zweck des Sicherungsvertrages, den Gläubiger gerade auch im Konkurs oder in der Gesamtvollstreckung des Schuldners abzusichern, unvereinbar und entspricht nicht dem Willen verständiger Parteien (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95, WM 1997, 1197, 1201).

    Der bei Eintritt des Sicherungsfalles realisierbare Wert unbekannter künftiger Forderungen gegen nicht bekannte Drittschuldner läßt sich, wie auch der IX. Zivilsenat anerkennt (Beschl. v. 6. März 1997 - IX ZR 74/95, WM 1997, 750, 759), nicht bestimmen (BGHZ 130, 115, 124; BGH, Beschl. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95, WM 1997, 1197, 202).

    Der geringere Abschlag, den § 234 Abs. 3 und § 236 BGB - nur - für die Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere oder die Verpfändung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Bundesland vorsieht, ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mai 1997 - XI ZR 234/95, WM 1997, 1197, 1201).

  • BGH, 05.05.1998 - XI ZR 234/95

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung ohne angemessene

    Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Mai 1997 (WM 1997, 1197) die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob eine formularmäßige Globalabtretung oder eine formularmäßige Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand auch dann wirksam ist, wenn eine (angemessene) Deckungsgrenze und Maßstäbe für die Bewertung des Sicherungsgutes nicht ausdrücklich festgelegt sind.

    Eine entsprechende Anwendung scheidet wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift aus (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 aaO S. 1198).

    Der dabei anzulegende Maßstab kann jedoch kein anderer als der aus § 9 AGBG sich ergebende sein, zumal beide Vorschriften ausdrücklich auf Treu und Glauben abstellen (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 aaO).

    Freigaberegelungen in Globalabtretungsverträgen brauchen keine Deckungsgrenzen festzulegen, dürfen den Freigabeanspruch des Sicherungsgebers aber nicht vom Ermessen des Sicherungsnehmers abhängig machen (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 27. November 1997 aaO S. 230, 231; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 aaO S. 1199).

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