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   BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96   

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https://dejure.org/1997,374
BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96 (https://dejure.org/1997,374)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1997 - V ZR 121/96 (https://dejure.org/1997,374)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1997 - V ZR 121/96 (https://dejure.org/1997,374)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bodenreformgrundstück; Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten; Zuteilungsfähigkeit des Erben; Zugehörigkeit zu Land , Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaftsbetrieb; Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe/Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (VdgB/BHG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflassungsanspruch des Landes bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Dritten; Zuteilungsfähigkeit der Erben von LPG -Angehörigen; Zugehörigkeit von Betrieben zur Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 283
  • NJW 1998, 224
  • MDR 1997, 1112
  • NJ 1998, 86
  • FamRZ 1998, 105
  • WM 1997, 2171
  • WM 1997, 2172
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Dies erfolgt nicht durch ein neues Verwaltungsverfahren, sondern im Wege einer privatrechtlichen Lösung, die das Eigentum zwar nach rein formalen Anknüpfungspunkten zunächst zuweist, aber die früheren Zuteilungsgrundsätze durch den Auflassungsanspruch des besser Berechtigten zur Geltung bringt (BT-Drucks. 12/2480, S. 83-89; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777 ff).

    Damit werden auch unterlassene Rückführungen in den Bodenfonds nachgeholt, was durch einen entsprechenden Auflassungsanspruch des Fiskus geschieht (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S 86).

    Der Gesetzgeber hat die Zuteilungsfähigkeit nach dem Wortlaut von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB für alle Fälle an eine Tätigkeit in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft angeknüpft und damit unbesehen die Formulierung aus §§ 1, 2 BesitzwechselVO übernommen (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 89).

  • BGH, 21.06.1996 - V ZR 284/95

    Rangfolge und Zuteilungsfähigkeit der Berechtigten

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Soweit dem Senatsurteil vom 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865, eine andere Auffassung zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest.

    Maßgeblich sei allein die formelle Zuordnung der auf Dauer angelegten Tätigkeit des Erben zu einem der genannten Wirtschaftszweige (vgl. Senatsurt. v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865).

  • OLG Naumburg, 10.09.1996 - 9 U 118/96

    Rang älterer Privat-Auflassungsvormerkungen

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Soweit die Revisionserwiderung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (NJ 1997, 200) eine andere Auffassung vertritt, kann dem der Senat nicht folgen.
  • BGH, 07.02.1997 - V ZR 107/96

    Beständigkeit des gesetzlichen Erwerbs des Eigentums an einer Kleinstfläche

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Gestützt auf diesen Gesetzeszweck hat der Senat in grundlegenden Entscheidungen den Wortlaut der gesetzlichen Regelung schon restriktiv interpretieren müssen und damit einerseits einen Auflassungsanspruch des Fiskus für im wesentlichen gewerblich genutzte Grundstücke bejaht (BGHZ 132, 71 ff), andererseits die Frage der Zuteilungsfähigkeit bei sog. Kleinstflächen für unmaßgeblich erklärt (vgl. Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785).
  • BGH, 01.10.1992 - V ZR 36/91

    Sachmangel und Erfüllungsanspruch bei Sachgesamtheit

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Daß sich der Beklagte das Eigentum wiederbeschaffen kann, ist weder behauptet noch festgestellt (vgl. Senatsurt. v. 1. Oktober 1992, V ZR 36/91, NJW 1992, 3224, 3225).
  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Auch ein derartiger Verstoß macht das Grundbuch nicht unrichtig (vgl. auch BGHZ 45, 186, 191; Demharter, aaO, § 17 Rdn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1997 - V ZR 32/96

    Rechtsfolgen der Verjährung des Auflassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Dies erfolgt nicht durch ein neues Verwaltungsverfahren, sondern im Wege einer privatrechtlichen Lösung, die das Eigentum zwar nach rein formalen Anknüpfungspunkten zunächst zuweist, aber die früheren Zuteilungsgrundsätze durch den Auflassungsanspruch des besser Berechtigten zur Geltung bringt (BT-Drucks. 12/2480, S. 83-89; vgl. auch Senatsurt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777 ff).
  • BGH, 16.02.1996 - V ZR 208/94

    Pflicht des Erben zur Weiterübertragung des Eigentums an einem Grundstück aus der

    Auszug aus BGH, 18.07.1997 - V ZR 121/96
    Gestützt auf diesen Gesetzeszweck hat der Senat in grundlegenden Entscheidungen den Wortlaut der gesetzlichen Regelung schon restriktiv interpretieren müssen und damit einerseits einen Auflassungsanspruch des Fiskus für im wesentlichen gewerblich genutzte Grundstücke bejaht (BGHZ 132, 71 ff), andererseits die Frage der Zuteilungsfähigkeit bei sog. Kleinstflächen für unmaßgeblich erklärt (vgl. Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785).
  • EGMR, 22.01.2004 - 46720/99

    Verletzung des Protokolls durch Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staatas nach

    Die Rechtsprechung hat anschließend diese Voraussetzung um das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in der DDR erweitert (BGHZ 136, S. 283).
  • BVerfG, 25.10.2000 - 1 BvR 2062/99

    Rechtstellung der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken

    Dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer Arbeit beim MfS ihre LPG-Mitgliedschaft nicht aufgegeben habe, reiche für die Zuteilungsfähigkeit allein nicht aus, sondern sei neben der faktischen Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft ein zusätzliches Kriterium der Zuteilungsfähigkeit in Bezug auf Schläge (unter Hinweis auf BGHZ 136, 283 ).

    Das Oberlandesgericht ist im Ausgangsverfahren der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gefolgt, dass für so genannte Schläge nur ein Erbe zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 Fall 1 EGBGB sein könne, der am 15. März 1990 einer LPG angehört oder bis zu diesem Tag einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BGHZ 136, 283 ).

    Es entstünde damit eine nicht mehr hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen den Fällen einer vor dem 16. März 1990 durchgeführten Rückführung in den Bodenfonds und der nunmehr abzuwickelnden Bodenreform, die der Gesetzgeber gerade habe vermeiden wollen (vgl. BGHZ 136, 283 ).

    Daraus hat der Bundesgerichtshof den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass hinsichtlich rein landwirtschaftlicher Flächen der Übernehmende LPG-Mitglied sein musste, weil er nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrund-stücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (vgl. BGHZ 136, 283 ).

  • EGMR, 30.06.2005 - 46720/99

    Abwicklung der Bodenreform

    Die Rechtsprechung hat anschließend diese Voraussetzung um das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der DDR erweitert (BGHZ 136, S. 283).
  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Die Übertragung beschränkte sich indessen auf die zum Wohnen benötigten Gebäude, sofern der Begünstigte nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war (vgl. Senat, BGHZ 136, 283, 290).

    Sie dient der Nachzeichnung der Unterschiede, die nach der Besitzwechselverordnung und der Praxis der DDR für die Übertragung von Wohnhäusern einerseits und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken andererseits galten (Senat, BGHZ 136, 283, 291; Urt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, aaO).

    Die auf Ersuchen des Klägers am 20. September 1995 zu seinen Gunsten in das Grundbuch eingetragene Vormerkung läßt das Eigentum der Käufer nicht gegenüber dem Kläger unwirksam sein, weil der Rang des Eigentums der Käufer von der zu ihren Gunsten am 22. März 1993 eingetragenen Vormerkung bestimmt wird (§ 883 Abs. 3 BGB; Senat, BGHZ 136, 283, 286).

  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97

    Voraussetzungen der Unmöglichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag

    Ist dagegen das Eigentum zu diesem Zeitpunkt - wie hier - bereits umgeschrieben, steht in der Regel fest, daß ihm eine wirksame Auflassung nicht mehr möglich ist, so daß der Schuldner hierzu auch nicht verurteilt werden darf (vgl. Senat, BGHZ 136, 283, 285; Urt. v. 23. Januar 1998, V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 und v. 17. Dezember 1998, V ZR 200/97, WM 1999, 448, 449), es sei denn, die Auflassung erlangte trotz der fehlenden Rechtsmacht des Schuldners Wirksamkeit, z.B. gemäß § 185 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurt. v. 23. Januar 1998, V ZR 272/96, NJW 1998, 1482 = DNotZ 1999, 40 m. Anm. Einsele), gemäß § 185 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, aaO) oder gemäß §§ 883 Abs. 2, 888 BGB.
  • OLG Dresden, 17.10.2001 - 6 U 1232/01

    Anspruch des Besserberechtigten auf lastenfreie Übertragung belasteten

    des BGH, siehe Urteil vom 21.06.1996, Az.: V ZR 284/95, WM 1996, 1865; BGH, Urteil vom 18.07.1997, Az.: V ZR 121/96, BGHZ 136, 283, 288 f. = ZfIR 1997, 658, 660; vgl. Senat: Urteil vom 23.02.2000, Az.: 6 U 2875/99).

    Damit werden auch unterlassene Rückführungen in den Bodenfonds nachgeholt, was durch einen entsprechenden Auflassungsanspruch des Fiskus geschieht (BGH, BGHZ 136, 283, 289 = ZfIR 1997, 658, 660; vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2000, Az.: V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104 = WM 2001, 212, 213 = ZIP 2001, 48, 49).

    Insoweit umfasst der Besitzwechsel nur "die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen." Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen -wie sie hier im Streit sind -, musste der Übernehmende eines Bodenreformgrundstückes aber Mitglied einer LPG sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BwVO 1975), weil dieser nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2000, 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115, 117; BGH, BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660; BGH, Urteil vom 03.07.1998, Az.: V ZR 188/96, ZOV 1999, 113, 114).

    Es entstünde damit eine nicht mehr hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen den Fällen einer vor dem 16.03.1990 durchgeführten Rückführung in den Bodenfonds und der nunmehr abzuwik-kelnden Bodenreform, die der Gesetzgeber ausdrücklich gerade vermeiden wollte (BGH, BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660).

    Zuteilungsfähig kann demnach für Schläge grundsätzlich nur ein Erbe sein, der am 15.03.1990 einer LPG angehörte bzw., da für die Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte, dass der Erbe die LPG-Mitgliedschaft nach dem Erbteilserwerb erlangte, der, der bis zum 15.03.1990 einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt hat, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2000, Az.: 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115; BGH, BGHZ 136, 183, 292 = ZfIR 1997, 658, 661; BGH, ZOV 1999, 113, 114, BGH, Urteil vom 04.05.2001, Az.: V ZR 21/00, gespeichert in JURIS; vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.02.1998, Az.: 5 U 1316/97, gespeichert in JURIS).

  • OLG Dresden, 14.02.2001 - 6 U 2992/00

    Zuteilung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks

    des BGH, siehe Urteil vom 21.06.1996, Az.: V ZR 284/95, WM 1996, 1865; BGH, Urteil vom 18.07.1997, Az.: V ZR 121/96, BGHZ 136, 283, 288 f. = ZfIR 1997, 658, 660; vgl. Senat: Urteil vom 23.02.2000, Az.: 6 U 2875/99).

    Damit werden auch unterlassene Rückführungen in den Bodenfonds nachgeholt, was durch einen entsprechenden Auflassungsanspruch des Fiskus geschieht (BGH, BGHZ 136, 283, 289 = ZfIR 1997, 658, 660; vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2000, Az.: V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104 = WM 2001, 212, 213 = ZIP 2001, 48, 49).

    Insoweit umfasst der Besitzwechsel nur "die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen." Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen - wie sie hier im Streit sind -, musste der Übernehmende eines Bodenreformgrundstückes aber Mitglied einer LPG sein (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BesitzwechselVO), weil dieser nur dann die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik habe bieten können (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2000, 1 BvR 2062/99, VIZ 2001, 115, 117; BGH, BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660; BGH, Urteil vom 03.07.1998, Az.: V ZR 188/96, ZOV 1999, 113, 114).

    Es entstünde damit eine nicht mehr hinzunehmende Ungleichbehandlung zwischen den Fällen einer vor dem 16.03.1990 durchgeführten Rückführung in den Bodenfonds und der nunmehr abzuwickelnden Bodenreform, die der Gesetzgeber ausdrücklich gerade vermeiden wollte (BGH, BGHZ 136, 283, 290 = ZfIR 1997, 658, 660).

    Zuteilungsfähig kann demnach für Schläge grundsätzlich nur ein Erbe sein, der am 15.03.1990 einer LPG angehörte bzw., da für die Übertragung einer Bodenreformwirtschaft genügte, dass der Erbe die LPG-Mitgliedschaft nach dem Erbteil erwarb, der bis zum 15.03.1990 einen Antrag auf Aufnahme in eine solche - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.07.1998 (ZOV 1999, 113, 114) klarstellend ausgeführt hat - gestellt hat, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (vgl. BGH, BGHZ 136, 183, 292 = ZfIR 1997, 658, 661; BGH, ZOV 1999, 113, 114; vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.02.1998, Az.: 5 U 1316/97, gespeichert in JURIS).

  • BGH, 20.10.2000 - V ZR 194/99

    Eigentum an Grundstück aus der Bodenreform

    Sachenrecht">233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht mit Rang vor der zugunsten des Klägers eingetragenen Vormerkung hätte erfolgen dürfen (Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 5; ferner Senat, BGHZ 136, 283, 286).
  • BGH, 21.11.1997 - V ZR 137/96

    Beschränkung der Berechtigung an einem Grundstück aus der Bodenreform

    Durch Urteil vom 18. Juli 1997 (V ZR 121/96, WM 1997, 2172, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat der Senat hierzu entschieden, daß eine Tätigkeit dann als Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft zu qualifizieren ist, wenn der Betrieb, in dem der Betroffene tätig war; administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war (Senatsurt. v. 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, 2175).

    Soweit über die Berechtigung zur Auflassung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu entscheiden ist, ist Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB daher einschränkend dahin auszulegen, daß ein Erbe, der nicht Mitglied einer LPG war; nur dann als zuteilungsfähig anzusehen ist, wenn er Mitglied einer LPG war oder vor Ablauf des 15. März 1990 einen Zuteilungsantrag gestellt hatte, aus dem sich seine Bereitschaft zum Eintritt in eine LPG ergab (Senatsurt. v. 18. Juli 1997, WM 1997, 2172, 2175).

    Diese Zielsetzung hat dem Senat wiederholt Anlaß gegeben, Regelungslücken und -widersprüche durch einengende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zu schließen oder aufzuheben (vgl. Senat, BGHZ 132, 71 ff, gewerblich genutzte Grundstücke; Senatsurt. v. 7. März 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, Kleinstflächen; Senatsurt. v. 18. Juli 1997, aaO, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke).

  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 106/01

    Zuteilungsfähigkeit des Erben

    Zur Übertragung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eines Begünstigten aus der Bodenreform auf seine Erben bedurfte es nach diesen Grundsätzen über die Tätigkeit des Erben in einem dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordneten Unternehmen hinaus (§ 1 BesitzwechselVO) gemäß § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO der Mitgliedschaft des Erben in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (Senat, BGHZ 136, 283, 290).

    Der Senat hat der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft einen Antrag auf Aufnahme in eine solche dabei gleichgestellt (Senat, BGHZ 136, 283, 292).

    Der Senat hat daher die Zuteilungsfähigkeit eines Erben selbst dann verneint, wenn er zwar im Zeitpunkt des Erbfalls, jedoch bei Ablauf des 15. März 1990 nicht mehr Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war (Senat, BGHZ 136, 283, 292).

  • OLG Naumburg, 24.08.2004 - 11 U 8/04

    Kein gesetzlicher Vorrang einer zugunsten eines Bundeslandes im Grundbuch

  • BGH, 04.05.2001 - V ZR 21/00

    Vererbung eines Bodenreformgrundstücks

  • OLG Jena, 27.10.1998 - 3 U 1140/97

    Anspruch auf Bewilligung der Auflassung ehemaliger Bodenreformgrundstücke;

  • VG Cottbus, 16.10.2019 - 1 K 176/15
  • OLG Brandenburg, 08.05.2007 - 2 U 28/06

    Vollstreckungsschutz wegen Sittenwidrigkeit der Vollstreckungshandlung;

  • OLG Brandenburg, 21.10.1999 - 5 U 147/98

    Anspruch des Landes auf Auflassung von Bodenreformland sowie Auskehrung des

  • BGH, 31.10.1997 - V ZR 209/96

    Auseinandrsetzung der Miteigentümergemeinschaft

  • VG Frankfurt/Oder, 25.04.2007 - 6 K 540/07

    Ausschluss der Restitution eines zu einem ehemaligen Rittergut gehörenden gut

  • BGH, 03.05.2002 - V ZR 217/01

    Rechtsfolgen des Verkaufs eines Grundstücks aus der Bodenreform

  • OLG Zweibrücken, 13.07.2001 - 3 W 62/01

    Eintragung von Zwangshypotheken, Aufteilung von zwei titulierten Geldforderungen

  • OLG Brandenburg, 29.09.2000 - 4 U 24/00

    Abwicklung der Bodenreform im Beitrittsgebiet

  • OLG Brandenburg, 12.06.1998 - 4 U 97/97

    Klage eines Landes auf Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf eines Grundstücks

  • BGH, 13.12.2002 - V ZR 358/01

    Auflassung von als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragenen Grundstücken an den

  • BGH, 03.07.1998 - V ZR 188/96

    Rechtsnatur des Eigentumserwerbs der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 449/02

    Zuteilungsfähigkeit von nicht mehr erwerbstätigen Mitgliedern einer LPG

  • BGH, 28.01.2000 - V ZR 78/99

    Verfügung über Bodenreformgrundstück

  • BGH, 31.10.1997 - V ZR 202/96

    Gegenstand des Auflassungsanspruchs

  • OLG Zweibrücken, 23.05.2001 - 3 W 32/01

    Dienstbarkeit - Befeuerung mit Flüssiggas

  • OLG Brandenburg, 10.06.1998 - 4 U 170/97

    Zuteilungsfähigkeit bei faktischer Tätigkeit in der Land-, Forst- oder

  • BGH, 17.07.1998 - V ZR 117/97

    Bemessung der dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu

  • BGH, 15.09.2000 - V ZR 194/99
  • BGH, 28.06.2001 - BLw 4/01

    Darlegung eines Abweichungsfalls

  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01

    Erbeinsetzung bezüglich in sowjetisch besetzter Zone zugeteilter

  • EGMR, 30.06.2005 - 72552/01

    Rechtmäßigkeit der Entziehung des im Rahmen der Bodenreform erworbenen

  • OLG Jena, 21.07.1998 - 8 U 282/98

    Entstehung selbstständigen Eigentums von auf Grundstücken im Volkseigentum

  • OLG Naumburg, 11.06.2002 - 11 U 240/01

    Zum Begriff des "besser Berechtigten" im Sinne des Art. 233 § 12 EGBGB

  • VG Cottbus, 30.08.2018 - 1 K 726/12

    Berufung der selbst nicht-zuteilungsberechtigten Ehefrau oder des Erben auf die

  • OLG Naumburg, 11.02.1998 - 5 U 1316/97

    Voraussetzungen der "Zuteilungsfähigkeit" in Bezug auf der Bodenreform

  • OLG Naumburg, 17.12.1997 - 1 U 441/97

    Auflassungsanspruch; Zuteilungsfähigkeit für landwirtschaftlich oder

  • EGMR, 30.06.2005 - 9470/2
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