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   BGH, 04.11.1997 - XI ZR 181/96   

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https://dejure.org/1997,1585
BGH, 04.11.1997 - XI ZR 181/96 (https://dejure.org/1997,1585)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1997 - XI ZR 181/96 (https://dejure.org/1997,1585)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1997 - XI ZR 181/96 (https://dejure.org/1997,1585)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung mehrerer Darlehen unterschiedlicher Schuldner - Umfang der Verwertung der Grundschuld durch einen von mehreren Gläubigern - Eintritt der Voraussetzungen für die Verwertung einer Grundschuld - Verpflichtung zur Rücksichtnahme ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1191
    Inanspruchnahme einer für mehrere Schuldner eingetragenen Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 601
  • ZIP 1998, 286
  • MDR 1998, 146
  • DNotZ 1999, 133
  • WM 1997, 2396
  • Rpfleger 1998, 105
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZR 2/72

    Berechnung entgangenen Bankgewinns

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 181/96
    Soweit ihr Verzugszinsen zustehen, kann sie im Wege der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu BGHZ 62, 103, 107 f. [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]; 104, 337, 344 ff.) den geltend gemachten Zinssatz von 10, 8% beanspruchen, weil sie - von den Beklagten unbestritten - vorgetragen hat, daß der gewichtete Durchschnittszinssatz ihres Aktivgeschäfts 10, 8% beträgt.
  • BGH, 29.04.1997 - XI ZR 176/96

    Rechte des mit dem Schuldner nicht identischen Sicherungsgebers; Verrechnung von

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 181/96
    Die anderen Darlehensnehmer müssen sich in solchen Fällen ebenso behandeln lassen wie jeder Sicherungsgeber, der für fremde Schulden Sicherheiten bestellt hat und vom Sicherungsnehmer grundsätzlich keine besondere Rücksichtnahme bei der Sicherheitenverwertung verlangen kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. April 1997 - XI ZR 176/96, WM 1997, 1247, 1249).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus BGH, 04.11.1997 - XI ZR 181/96
    Soweit ihr Verzugszinsen zustehen, kann sie im Wege der abstrakten Schadensberechnung (vgl. dazu BGHZ 62, 103, 107 f. [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]; 104, 337, 344 ff.) den geltend gemachten Zinssatz von 10, 8% beanspruchen, weil sie - von den Beklagten unbestritten - vorgetragen hat, daß der gewichtete Durchschnittszinssatz ihres Aktivgeschäfts 10, 8% beträgt.
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Insoweit gelten die Erwägungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1997 aaO (vgl. auch BGH, Urt. v. 4. November 1997 - XI ZR 181/96, WM 1997, 2396, 2397).
  • BGH, 02.03.2000 - IX ZR 328/98

    Formularmäßiger Verzicht auf die Rechte aus § 776 BGB

    Vielmehr war es der Entscheidung der Klägerin als Gläubigerin überlassen, auf welche Forderungen sie die Erlöse aus der Verwertung solcher Sicherheiten verrechnete (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1997 - XI ZR 176/96, NJW 1997, 2514, 2515; v. 4. November 1997 - XI ZR 181/96, NJW 1998, 601).
  • OLG Naumburg, 24.08.2006 - 2 U 39/06

    Verrechnung von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten zwischen Sparkassen

    Die Beklagte berechne zu Unrecht bereits ab dem Kündigungsstichtag den Verzugsschaden nur in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz, während nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 601 ff.) bis zum Ablauf der dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist noch vertraglich vereinbarte Zinssätze berechnet werden könnten.

    Die Klägerin kann vielmehr noch Vertragszinsen bis zum Ablauf der gesetzten Frist verlangen (vgl. BGH, NJW 1998, 601,602; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Auflage, § 23 Rn. 777).

  • OLG Köln, 04.04.2001 - 13 U 96/00

    Bankrecht; Verwendung von Veräußerungs- und Vollstreckungserlösen bei einer

    Er kann deshalb eine Grundschuld, die zur Absicherung mehrerer Darlehen unterschiedlicher Schuldner bestellt wurde, in vollem Umfang zur Befriedigung wegen eines der gesicherten Darlehen verwerten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde (vgl. BGH NJW 1998, 601,602).
  • OLG Saarbrücken, 27.07.2006 - 8 U 574/05
    Wer - wie hier die Klägerin durch Unterzeichnung der Zweckerklärung vom 1.2.2002 für den ihrem Ehemann von der Beklagten gewährten Kredit - für eine fremde Schuld Sicherheiten gibt, kann vom Sicherungsnehmer nicht erwarten oder verlangen, dass er bei der Verwertung der Sicherheiten unter Zurückstellung der eigenen Interessen auf die Interessen des Sicherungsgebers besondere Rücksicht nimmt und den Erlös vorrangig auf die vom Sicherungsgeber abgesicherte Verbindlichkeit verrechnet (vgl. BGH NJW 1993, 2043 f. [BGH 27.04.1993 - XI ZR 120/92] Rdnr. 19, zit. nach juris; NJW 1998, 601 f. [BGH 04.11.1997 - XI ZR 181/96] Rdnr. 12, zit. nach juris; NJW 2001, 2466 ff. [BGH 26.04.2001 - IX ZR 337/98] Rdnr. 31).
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