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   BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96   

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https://dejure.org/1996,1046
BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96 (https://dejure.org/1996,1046)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1996 - VII ZR 21/96 (https://dejure.org/1996,1046)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 (https://dejure.org/1996,1046)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Volkseigenes Grundstück, das sich am 3.10.1990 nicht in der Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand - Kommunales Finanzvermögen - Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten als Passiva - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kommunales Finanzvermögen; Bewirtschaftung eines volkseigenen Grundstücks durch Kommune; Übergang der Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen zur Errichtung eines Wohnblocks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EinigungsV Art. 22 Abs. 1, 4; VZOG § 1a Abs. 4
    Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer muß Werklohn für vor dem Beitritt errichtete Wohnungen auf städtischen Grundstücken bezahlen? (IBR 1997, 136)

Papierfundstellen

  • ZIP 1997, 479
  • NJ 1997, 255
  • WM 1997, 792
  • BauR 1997, 296
  • ZfBR 1997, 147
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.02.1995 - VII ZR 29/94

    Übergang von Werklohnverbindlichkeiten auf den Eigentümer eines ehemals

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96
    Mit dem Eigentum an einem Vermögensgegenstand gehen diejenigen Verbindlichkeiten über, die mit ihm in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93, BVerwGE 96, 231, 233 ff, Senat, Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94, BGHZ 128, 393, 399 f).
  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96
    Mit dem Eigentum an einem Vermögensgegenstand gehen diejenigen Verbindlichkeiten über, die mit ihm in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93, BVerwGE 96, 231, 233 ff, Senat, Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94, BGHZ 128, 393, 399 f).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96
    Auf den Wirtschaftsvertrag vom 19. März 1986 ist nach Artikel 232 § 1 EGBGB das Recht der früheren DDR anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378, 385, 386).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes

    Auszug aus BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96
    Kommunales Finanzvermögen im Sinne von Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist ehemals volkseigenes Vermögen, das, ohne Verwaltungsvermögen zu sein, am 3. Oktober 1990 für solche öffentlichen Zwecke und Aufgaben tatsächlich genutzt wurde oder konkret vorgesehen war, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen werden, für die Annahme, daß ein Vermögenswert kommunalen Zwecken und Aufgaben dient, ist die kommunale Rechtsträgerschaft ein Indiz (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 C 57.93, BVerwGE 97, 240; Arbeitsanleitung des Bundesministeriums des Innern zur Übertragung kommunalen Vermögens und zur Förderung von Investitionen durch die Kommunen, Kapitel A II 2, 1nfo-Dienst Kommunal Nr. 24 vom 19. April 1991, Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Artikel 22 EV Rdn. 33 ff, Schmidt/Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Artikel 22 EV Rdn. 10 f).
  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Das ist nur der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultierte, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder die Nutzung eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96, WM 1997, 792, 793).
  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 90/07

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Strahlenschäden früherer

    b) Zum Vermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, BGHZ 128, 140, 146 f; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363; 164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urteile vom 22. November 1995 aaO S. 268 unter II. 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793 unter II. 2. c); vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter 2.; jew. m.w.N.).

    Ferner sind beim Übergang eines Grundstücks Werklohnschulden wegen solcher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat, als Teil des Verwaltungsvermögens angesehen worden (BGHZ 128, 393, 400; Urteil vom 5. Dezember 1996 aaO; vom 24. Januar 2001 aaO).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04

    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus

    Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793).

    Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.

  • KG, 12.02.2004 - 20 U 206/02

    Staatshaftung: Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Behandlungsfehler in

    Dementsprechend ist anerkannt, daß auch Verbindlichkeiten auf den Nachfolger übergehen können, wobei allerdings verlangt wird, daß diese mit dem Vermögensgegenstand in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (soweit ersichtlich statt aller: BGH NJ 1997, 255 f.).

    Demgegenüber gehören Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienen, bei einem zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den Passiva, die mit dem Gegenstand des Vermögens in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen und konkret grundstücksbezogen sind (BGH NJ 1997, 255, 256).

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 50/05

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Schadensersatz- und

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).
  • BGH, 24.02.1999 - VIII ZR 158/98

    Umwandlung eines ehemals kreisgeleiteten VEB in eine Kapitalgesellschaft im

    Insbesondere gehörte der VEB nicht zu dem nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 ausgenommenen Finanzvermögen, welches gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG den Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wurde (sog. kommunales Finanzvermögen, vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 = DtZ 1997, 128 unter II 2 a; Schmidt/Leitschuh in RVI, Band II, Stand November 1994, B 20 EVertr Art. 22 Rdnr. 9 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 08.06.2007 - 3 B 107.06

    Vermögenszuordnungsrecht; Vermögensbegriff; Zuordnung von Verbindlichkeiten;

    Im Einklang damit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Werklohnverbindlichkeiten für Baumaßnahmen, die der Errichtung eines Wohnblocks dienten, bei einem zur Wohnungsversorgung genutzten Grundstück zu den "Passiven" gehören, die konkret grundstücksbezogen sind, und daher der neue Eigentümer für die auf Bereitstellung der finanziellen Mittel eingegangene Verbindlichkeit einzustehen hat (Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - Neue Justiz 1997, 255 ).
  • BGH, 24.01.2001 - XII ZR 270/98

    Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und des Bundesverwaltungsgerichts) umfaßt der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 Einigungsvertrag auch die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - ZIP 1997, 479, 480 m.N.).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 38/06

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).
  • BVerwG, 08.06.2007 - 27 A 173.05
  • OLG Brandenburg, 02.06.1998 - 2 U 18/96

    Haftung der Bundesrepublik für Schaden aus einem medizinischer Behandlung durch

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