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   BGH, 21.04.1998 - XI ZR 273/97   

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https://dejure.org/1998,1904
BGH, 21.04.1998 - XI ZR 273/97 (https://dejure.org/1998,1904)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1998 - XI ZR 273/97 (https://dejure.org/1998,1904)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1998 - XI ZR 273/97 (https://dejure.org/1998,1904)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 141 Abs. 1; BörsG § 53 Abs. 2
    Bestätigung eines zunächst unverbindlichen Börsentermingeschäfts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 141 Abs. 1; BörsG § 53 Abs. 2
    Zulässigkeit der Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts nach Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2528
  • ZIP 1998, 1105
  • MDR 1998, 978
  • WM 1998, 1278
  • WM 1999, 1278
  • BB 1998, 1387
  • DB 1998, 1711
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.10.1992 - VIII ZR 99/91

    Vertragsübernahme bei Erwerb eines Gaststättengrundstücks und Übernahme einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - XI ZR 273/97
    Das Berufungsgericht hat alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, NJW-RR 1993, 562).
  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 88/90

    Substantiierung des Klagevortrages; Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 21.04.1998 - XI ZR 273/97
    Diese tatrichterliche Würdigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Zwar ist § 141 Abs. 1 BGB auf unverbindliche Rechtsgeschäfte entsprechend anwendbar (Senatsurteil vom 21. April 1998 - XI ZR 273/97, WM 1998, 1278, 1279).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2000 - 24 U 51/98

    Bereicherungsansprüche des nicht termingeschäftsfähigen Kunden einer Bank

    Die"Leistung" im Sinne des § 55 BörsG setzt vielmehr eine nachträgliche, ausdrückliche, in dem Bewusstsein getroffene Verrechnungsvereinbarung voraus, dadurch eigene Vermögenspositionen zur Tilgung von Verbindlichkeiten aus bestimmten Börsentermingeschäften aufzugeben (BGH ZIP 1989, 827, dazu EWiR 1989, 657 (Canaris) ; BGH ZIP 1992, 314, dazu EWiR 1992, 465 (Nassall) ; BGH ZIP 1998, 463; BGH ZIP 1998 1105; BGH ZIP 1998, 2055).

    Wenn der Zeuge mehrfach betonte, man habe immer dann an eine "Umschuldung" gedacht, wenn der Stand der Kontoüberziehung bestimmte Grenzen überschritten habe, dann spricht schon dies nicht für, vielmehr gegen die Annahme, man habe einen Ausgleich ganz bestimmter Verbindlichkeiten, ihre vorrangige Tilgung (BGH ZIP 1998, 462, dazu EWiR 1998, 265 (Kälberer) ; BGH ZIP 1998, 1105) vor Augen gehabt.

    § 242 BGB kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen herangezogen werden, um einen begründeten Termin- oder Differenzeinwand auszuschalten (BGHZ 58, 6; BGH ZIP 1991, 1205, dazu EWiR 1991, 981 (Hartung) ; BGH ZIP 1998, 1105; OLG Köln ZIP 1996, 1740, dazu EWiR 1996, 1129 (Tilp) ).

    Solche Umstände liegen nicht schon darin, dass die Bank -- wie die Beklagte es für diesen Fall behauptet -- von einem bestimmten Termingeschäft -- bestimmten Termingeschäften -- abgeraten hat und der Kunde dennoch auf den Abschluss besteht (BGH ZIP 1998, 1105).

  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 130/02

    Bestätigung eines unverbindlichen Börsentermingeschäfts

    a) Die tatrichterliche Würdigung von den Parteien abgegebener Erklärungen als Bestätigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar (Senat, Urteil vom 21. April 1998 - XI ZR 273/97, WM 1998, 1278, 1279).

    b) aa) Eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewußtsein der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (Senat, Urteil vom 21. April 1998 aaO).

  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 130/02

    Schadenseintritt bei Anwalts- oder Steuerberaterhaftung

    a) Die tatrichterliche Würdigung von den Parteien abgegebener Erklärungen als Bestätigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar (Senat, Urteil vom 21. April 1998 - XI ZR 273/97, WM 1998, 1278, 1279).

    b) aa) Eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewußtsein der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (Senat, Urteil vom 21. April 1998 aaO).

  • BGH, 13.10.1998 - XI ZR 26/98

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit

    Zwar bestehen keine durchgreifenden Bedenken, § 141 Abs. 1 BGB auf unverbindliche Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden (Senatsurteil vom 21. April 1998 - XI ZR 273/97, WM 1998, 1278, 1279).
  • OLG Hamm, 09.01.2006 - 5 U 60/05

    Nichtigkeit einer prozessualen Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung

    Die von Kreditinstituten herauszugebenden Nutzungszinsen sind jedenfalls mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz anzusetzen (BGH NJW 1998, 2528).
  • OLG Köln, 12.09.2001 - 13 U 112/00

    Bankrecht; Ausgleich von Verlusten bei zeitweise fehlender

    Eine am Schutzzweck der §§ 52, 53 BörsG orientierte entsprechende Anwendung des § 141 Abs. 1 BGB setzt vielmehr voraus, dass der nunmehr termingeschäftsfähig gewordene Anleger im Bewusstsein der Unverbindlichkeit der früheren Geschäfte (BGH NJW 1998, 2528 = WM 1998, 1278 = ZIP 1998, 1105) die Wirkungen der bislang unverbindlichen Börsentermingeschäfte in einem solchen Umfang akzeptieren will, als seien die Geschäfte von Anfang an verbindlich gewesen.
  • OLG Stuttgart, 23.02.2000 - 9 U 71/99

    Devisentermingeschäfte - Bereicherungsausgleich bei Kontokorrentkonto -

    Eine solche grundsätzlich mögliche Bestätigung von unverbindlichen Termingeschäften (BGH WM 98, 1278) liegt insbesondere nicht in der nachfolgenden Unterzeichnung der gem. § 53 Abs. 2 BörsG von der Beklagten überlassenen Informationsschriften, welche eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Termingeschäfte nicht aufweisen (BGH WM 98, 2331; NJW 99, 720).
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