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   BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96   

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https://dejure.org/1998,1003
BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96 (https://dejure.org/1998,1003)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1998 - II ZR 380/96 (https://dejure.org/1998,1003)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - II ZR 380/96 (https://dejure.org/1998,1003)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BGB § 425 Abs. 1; ; BGB § 705 ff.; ; ZPO § 829 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen für die Pfändung von Forderungen gegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und gegen ihre Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 425 Abs. 1, §§ 705 ff.; ZPO § 829 Abs. 3
    Pfändung einer Forderung gegen eine BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 425 Abs. 1, 705 ff.; ZPO § 829 Abs. 3
    Pfändungsbeschluß gegenüber GbR als Drittschuldner

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei BGB-Gesellschaft als Drittschuldner

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2904
  • ZIP 1998, 1291
  • MDR 1998, 1049
  • WM 1998, 1533
  • BB 1998, 2128
  • DB 1998, 1657
  • Rpfleger 1998, 435
  • NZG 1998, 632
  • NZG 1998, 722 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.01.1961 - VIII ZR 22/60
    Auszug aus BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96
    Handelt es sich bei der Gesamthand um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändung alternativ dadurch bewirkt werden, daß dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Pfändungsbeschluß zugestellt wird, in welchem der Gesellschaft und den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit verboten wird, an den Schuldner zu zahlen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60, RPfleger 1961, 363 f.; Stöber aaO, Rdn. 59, 553; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. § 829 Rdn. 56).

    Überdies hätte die Zustellung an den Beklagten zu 2 nur gegen die Gesamthand wirken können, wenn sich dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zumindest im Wege der Auslegung entnehmen ließe, daß er sich nicht nur an den Beklagten zu 2 persönlich, sondern auch an die Gesellschafter insgesamt wenden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60, aaO).

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96
    Die unterschiedliche Ausgestaltung der Gesellschafterhaftung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und in der Personenhandelsgesellschaft findet ihre Rechtfertigung darin, daß die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einer Vielzahl recht unterschiedlicher Personenverbindungen zur Verfügung steht, die unterschiedslose Strenge der handelsrechtlichen Haftungsvorschriften zur Vielgestaltigkeit dieser Erscheinungsformen wenig passend erscheint, dem Interesse der Beteiligten häufig nicht gerecht wird und im Rechtsverkehr in vielen Fällen nicht geboten erscheint (BGHZ 117, 168, 176).
  • RG, 07.02.1911 - II 226/10

    Arrestpfändung eines Erbanteils; Zustellung an die Miterben

    Auszug aus BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96
    Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muß der Pfändungsbeschluß jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam (vgl. Wieczorek/Rössler/Schütze, ZPO, 2. Aufl. § 829 C II b 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl. § 829 Rdn. 44; Smid in MünchKomm., ZPO, § 829 Rdn. 28; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. S. 169; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. § 55 I 1, S. 849; vgl. auch RGZ 75, 179, 180 f. für die Miterbengemeinschaft).
  • RG, 16.05.1933 - II 421/32

    1. Wirkt der einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zugestellte

    Auszug aus BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96
    Daher wird mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet (RGZ 140, 340, 342; Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl. Rdn. 55).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08

    Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

    Der Hinweis auf S. 4 der Zulassungsbegründung auf die Rechtsprechung des BGH zur Zustellung an alle Gesellschafter einer GbR - vgl.: BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 380/96 -, MDR 1998, 1049 = NJW 1998, 2904 - gibt zu einer anderen Beurteilung der Zustellungserfordernisse schon deshalb keinen Anlass, weil dort im Anschluss an die Darlegung, bei einer Gesamthandsgemeinschaft als Drittschuldner müsse ein Pfändungsbeschluss jedem Gesamthands-schuldner zugestellt werden, ausdrücklich ausgeführt wird, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne die Pfändung alternativ durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den geschäftsführenden Gesellschafter bewirkt werden.
  • OLG Köln, 13.07.2000 - 12 U 114/99

    Pflicht des Gerichts, auf mangelnde Schlüssigkeit des Klagevorbringens hin zu

    Die Situation ist für den Gläubiger zwar dann günstiger, wenn die Gesamtschuldner Mitglieder einer GbR mit einem Geschäftsführer sind, weil dann die Zustellung an ihn im Hinblick auf die Regelungen der §§ 710, 714 BGB auch Wirkung für die anderen entfaltet (BGH NJW 1998, 2904 u. RPfl 1961, 363, 364).

    Eine akzessorische persönliche Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters für Altschulden (wie sie die §§ 128 ff HGB für die OHG bestimmen) sieht das Gesetz für die GbR nicht vor (BGH a.a.O. u. NJW 1992, 1615, 1617; s. auch BGH NJW 1998, 2904/5).

    Denn wenn der Drittschuldner eine Gesamthandsgemeinschaft ist, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss grundsätzlich jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam (BGH NJW 1998, 2904 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 829 RN 24).

  • OLG Köln, 11.06.2015 - 8 U 54/14

    Zulässigkeit der nachträglichen Verrechnung eines in einer Verkehrsunfallsache

    Mangels einer anderweitigen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage wirkt eine Tatsache gemäß § 425 Abs. 1 BGB nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt; aus diesem Grund wird mit der Zustellung eines Überweisungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 380/96, WM 1998, 1533, zitiert juris Rn. 7; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 55).
  • OLG München, 17.04.2012 - 5 U 3526/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einwand der Verletzung der gesellschafterlichen

    Dabei ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend (BGH, Urteile vom 29.01.2011 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 Rn. 39; vom 18.05.1998 - II ZR 380/96, NJW 1998, 2904 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 21.05.2008 - 7 U 158/07

    Zur Beweislastumkehr für die Ursächlichkeit eines groben Behandlungsfehlers für

    Die Pfändung erfasst dagegen nicht die Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2. Nach den Grundsätzen des § 426 BGB beeinflusst die Pfändung die Gesamtschuld insgesamt nicht, sondern wirkt nur gegen den Gesamtschuldner, gegenüber dem die Pfändung ausgesprochen wurde (BGH NJW 1998, 2904).
  • OLG Köln, 17.01.2001 - 13 U 82/00

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Die für Personengesellschaften des Handelsrechts geltende Vorschrift des § 128 HGB kann auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach Art, Zweck und Struktur sehr unterschiedlich sein können, nicht ohne weiteres Anwendung finden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Rechtsgeschäfte der jeweiligen GbR auch die Gesellschafter persönlich mitverpflichtet werden sollen (so auch BGH NJW 98, 2904 f.).
  • OLG München, 17.04.2012 - 5 U 2168/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einwand der Verletzung der gesellschafterlichen

    Dabei ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung maßgebend (BGH, Urteile vom 29.01.2011 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 Rn. 39; vom 18.05.1998 - II ZR 380/96, NJW 1998, 2904 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 06.04.2005 - 23 U 151/00

    BGB-Gesellschaft: Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters und

    Die für Personengesellschaften des Handelsrechts geltende Vorschrift des § 128 HGB könne nicht ohne weiteres auf die nach Zweck, Art und Struktur sehr unterschiedlichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts Anwendung finden, sondern es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob durch die Rechtsgeschäfte der jeweiligen GbR auch die Gesellschafter persönlich mitverpflichtet werden sollten (ebenso BGH NJW 1998, 2904f).
  • OLG Köln, 22.11.2000 - 13 U 82/00

    Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters einer

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  • OLG Brandenburg, 13.03.2002 - 4 U 126/01

    Verfahrensrecht - Anforderungen an einen Pfändungsbeschluss

    Soll dagegen die Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB-Gesellschafter gepfändet werden, so bedarf es - wie im Fall des OHG-Gesellschafters - der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an ihn (BGH NJW 1998, 2904 m.w.Nachw.).
  • LG Landshut, 27.02.2018 - 41 O 363/17

    Zahlungsverbot an Gläubiger besteht - Forderung in voller Höhe gepfändet

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