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   BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97   

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https://dejure.org/1998,1689
BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97 (https://dejure.org/1998,1689)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1998 - IX ZR 139/97 (https://dejure.org/1998,1689)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - IX ZR 139/97 (https://dejure.org/1998,1689)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährungsbeginn des anwaltlichen Vergütungsanspruches - Streitwert für die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren - Festsetzung der Anwaltsgebühren - Hemmung der Verjährung

  • Judicialis

    BGB § 202 Abs. 1; ; BRAGebO § 9 Abs. 1; ; BRAGebO § 16

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 202 Abs. 1; BRAGO § 9 Abs. 1; BRAGO § 16
    Verjährung des Restvergütungsanspruchs bei zu niedrig festgesetztem Streitwert

  • BRAK-Mitteilungen

    Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 202 Abs. 1; BRAGO § 9 Abs. 1, § 16
    Verjährung des anwaltlichen Honoraranspruchs bei zu niedriger Festsetzung des Gegenstandswerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 202 Abs. 1; BRAGebO § 9 Abs. 1, § 16
    Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2670
  • MDR 1998, 860
  • VersR 1999, 336
  • WM 1998, 1545
  • BB 1998, 1608
  • DB 1998, 2013
  • AnwBl 1998, 666
  • Rpfleger 1998, 371
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97
    Hiermit sind nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne, sondern alle Fallgestaltungen gemeint, in denen der Durchsetzung des Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 136/97, WM 1998, 355, 356 m.w.N., zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Die von der Rechtsprechung gemachte Einschränkung, das der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehende Hindernis müsse "auf der Seite des Verpflichteten" vorliegen (BGHZ 10, 310, 311), nimmt die hier zu beurteilenden Fälle nicht aus dem Anwendungsbereich des § 202 Abs. 1 BGB aus.

    Mit ihr ist nur gesagt, daß dem Verpflichteten ein - wenn auch nicht eine Einrede begründender - Weigerungsgrund zur Seite stehen muß (MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 202 Rdnr. 5), was nicht zutrifft, wenn der Gläubiger lediglich etwa infolge einer Vermögensbeschlagnahme seinen Anspruch nicht durchsetzen kann (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019; vgl. auch Urt. v. 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 182/75

    Verjährung des Gebührenanspruchs bei nachträglicher Streitwert-Erhöhung

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97
    Wird der Streitwert für die Gerichtsgebühren mit nach § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Anwaltsgebühren maßgebender Wirkung zu niedrig festgesetzt, so wird die Verjährung des vom festgesetzten Streitwert nicht gedeckten Teils des Anspruchs bis zu einer Heraufsetzung des Werts gehemmt; mit der Höherfestsetzung beginnt keine neue Verjährungsfrist (Abweichung von BGH, Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 182/75, AnwBl. 1978, 229).

    Er vermag deshalb den Lauf der Verjährungsfrist weder auszulösen noch hindert das Fehlen eines solchen Beschlusses den Eintritt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung (BGH, Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 182/75, AnwBl. 1978, 229).

    Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1977 (aaO) etwas anderes ergibt, teilt der erkennende Senat diese Ansicht nicht.

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 136/97

    Unterbrechung der Verjährung durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97
    Hiermit sind nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne, sondern alle Fallgestaltungen gemeint, in denen der Durchsetzung des Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis entgegensteht (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 136/97, WM 1998, 355, 356 m.w.N., zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97
    a) Die den Beginn der Verjährung auslösende Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wird durch die in § 16 BRAGO aufgeführten Tatbestände bestimmt (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255).
  • BGH, 02.07.1963 - VI ZR 299/62

    Verjährung von Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt aus dem mit ihm bestehenden

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97
    Mit ihr ist nur gesagt, daß dem Verpflichteten ein - wenn auch nicht eine Einrede begründender - Weigerungsgrund zur Seite stehen muß (MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 202 Rdnr. 5), was nicht zutrifft, wenn der Gläubiger lediglich etwa infolge einer Vermögensbeschlagnahme seinen Anspruch nicht durchsetzen kann (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019; vgl. auch Urt. v. 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349).
  • BGH, 26.09.1969 - V ZR 122/65

    Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - IX ZR 139/97
    Mit ihr ist nur gesagt, daß dem Verpflichteten ein - wenn auch nicht eine Einrede begründender - Weigerungsgrund zur Seite stehen muß (MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl. § 202 Rdnr. 5), was nicht zutrifft, wenn der Gläubiger lediglich etwa infolge einer Vermögensbeschlagnahme seinen Anspruch nicht durchsetzen kann (BGHZ 10, 310, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019; vgl. auch Urt. v. 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349).
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Fälligkeit tritt ein mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 16 Satz 1 BRAGO); maßgeblich ist der erste Eintritt eines dieser Tatbestände, falls - wie im vorliegenden Falle - nichts anderes vereinbart ist (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 137/83, AnwBl. 1985, 257; Urt. v. 24. Oktober 1991 IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255; v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546).
  • VGH Bayern, 28.06.2010 - 11 C 10.1260

    Vergütungsanspruch eines nach § 121 ZPO im ersten Rechtszug beigeordneten

    Denn der Erlass eines Streitwertbeschlusses gehört nicht zu den Tatbeständen, die nach § 16 BRAGO die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs - und damit den Beginn seiner Verjährung - bestimmen (BGH vom 7.5.1998 Az. IX ZR 139/97 RdNr. 9).

    Lediglich dann, wenn der Streitwert zunächst zu niedrig festgesetzt wurde, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.5.1998, a.a.O., RdNrn. 12 ff.) wegen der sich hieraus nach § 9 Abs. 1 BRAGO ergebenden Bindungswirkung für die Ansprüche des Rechtsanwalts eine Hemmung der Verjährung bis zu einer Heraufsetzung des Streitwerts hinsichtlich des durch den ursprünglichen Streitwert nicht gedeckten Teils des Vergütungsanspruchs angenommen.

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 158/04

    Anforderungen an die Individualisierung von Honoraransprüchen eines

    Unstreitig war die Tätigkeit des Klägers noch im Jahre 1998 beendet, so dass die Honoraransprüche mit Ende des Jahres 1998 gemäß §§ 16 BRAGO, 7 StBGebV fällig waren (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517; v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2245).
  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 145/97

    Erklärung über einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach

    Das Fehlen einer gerichtlichen Wertfestsetzung hat weder den Eintritt der Fälligkeit gemäß § 16 BRAGO noch den Beginn der Verjährung zu den jeweils ohne Rechtsverstoß vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Daten gehindert (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 1998 - IX ZR 139/97, WM 1998, 1545, 1546 f).
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