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   BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98   

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BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98 (https://dejure.org/1998,1403)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1998 - 1 BvR 13/98 (https://dejure.org/1998,1403)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - 1 BvR 13/98 (https://dejure.org/1998,1403)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzstandsregelung in Art. 237 § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Besitzstandsregelung in Art. 237 § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1998, 1631
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    So ist Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    bb) Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 92, 262 ).

  • BGH, 10.10.1997 - V ZR 80/96

    Verfassungsmäßigkeit des Bestandsschutzes für einen fehlerhaften

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96 -.

    Die Revision der Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (vgl. VIZ 1998, S. 94): Zwar habe die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück nicht durch Ersitzung erworben.

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 243/94

    Konkurrenz von vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen und zivilrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    Insoweit ist aber Bestandsschutz durch die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes gewährleistet (vgl. dazu etwa BGHZ 130, 231 ).
  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    Ebenfalls nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG zu messen sind Regelungen, die formale Mängel bei der Eigentumsübertragung rückwirkend heilen und damit bestehende Eigentumsrechte entziehen (vgl. - allerdings unter dem Blickwinkel des prinzipiellen Verbots rückwirkend belastender Gesetze - BVerfGE 72, 302 ).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    Deren Kennzeichen ist die - vollständige oder teilweise - Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. etwa BVerfGE 70, 191 ; 72, 66 ).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    bb) Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 92, 262 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    Deren Kennzeichen ist die - vollständige oder teilweise - Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. etwa BVerfGE 70, 191 ; 72, 66 ).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

    Auszug aus BVerfG, 03.07.1998 - 1 BvR 13/98
    Daß ein fehlerhafter Grundstückskauf nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Wege der Ersitzung habe wirksam werden können, habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. März 1996 (vgl. NJW 1996, S. 1890) entschieden.
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 91/03

    Verlust des Individualeigentums bei Eintragung von Volkseigentum

    Daß der Beklagten im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch wenig mehr als ein Jahr Zeit verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn im Blick behalten wird, daß sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und damit uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB).

    Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung, nicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tatsächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB).

    Die im Vergleich zur Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfassungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit.

    Zur Erreichung dieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschrift geeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte ungesicherte Rechtsposition - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633).

    Dem geregelten Sachbereich entspricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch war der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Regelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu beschränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, aaO).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11

    Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht

    Diese Rechtsfolge ist vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nur dann als verhältnismäßig anzusehen, wenn den betroffenen Eigentümern eine nur noch formale Eigentumsposition verblieben war, die in der DDR nicht durchsetzbar und deshalb ohne jeden wirtschaftlichen Wert war (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 80/96, VIZ 1998, 94, 95; BVerfG, VIZ 1998, 507, 508; EGMR, NJW 2004, 927, 929).
  • BVerfG, 23.11.2005 - 1 BvR 2558/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

    Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. insbesondere BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ; 101, 297 ; 102, 1 ; 104, 1 ; vgl. auch schon BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, WM 1998, S. 1631).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02

    Erwerb von Eigentum an einem in Volkseigentum übergegangenen Grundstück

    Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 700; s. auch BVerwG VIZ 1998, 507, 508 zu Art. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB die Ersitzungszeit des oder der Voreingetragenen demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des 30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war (vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698).
  • BGH, 08.12.2000 - V ZR 489/99

    Begriff der "sonstigen Überführung in Volkseigentum"

    Wegen der Verunsicherung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumslagen, soll es Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB sein, in den Fällen des faktischen Übergangs von Grundstücken in Volkseigentum durch einen Bestandsschutz Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (BVerfG, WM 1998, 1631, 1633).
  • OLG Dresden, 11.05.2004 - 9 U 1420/03

    Herausgabe eines bebauten Grundstücks und Zustimmung zur Berichtigung des

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  • BGH, 09.10.1998 - V ZR 214/97

    Rechtsfolgen des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück zu Zeiten der

    Nach der Vorschrift sind Fehler bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war; letzteres war bei Maßnahmen der Fall, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, die Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstießen oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 3. Juli 1998, 1 BvR 13/98; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81).
  • BGH, 30.09.1998 - XII ZR 199/96

    Übergang des Eigentums an Grundstücken der Konsumgenossenschaften in

    Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG WM 1998, 1631).
  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 2250/95

    Verfassungsmäßigkeit der durch BGBEG Art 231 § 8 S 2 bewirkten Heilung bei

    Wie die Beschwerdeführer selbst ausgeführt haben, handelt es sich bei der durch Art. 231 § 8 EGBGB bewirkten Heilung eines Formmangels nicht um eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um die Rechtsfolge einer Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 13/98 -).
  • OLG Brandenburg, 20.11.1998 - 4 U 251/97

    Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn eine ungültige Zwangsenteignung

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