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   BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97   

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https://dejure.org/1998,1221
BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97 (https://dejure.org/1998,1221)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1998 - V ZR 83/97 (https://dejure.org/1998,1221)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - V ZR 83/97 (https://dejure.org/1998,1221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Scheinbestandteil; Gebäude auf Pachtgrundstück; Gebäudeeigentum

  • Judicialis

    BGB § 95 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 95 Abs. 1 S. 1
    Errichtung eines Gebäudes auf einem gepachteten Grundstück zu Zeiten der ehemaligen DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BauO NW 1995, § 83 (= BauO NW 1984, § 78); EGBGB Art.111; BGB §§ 1018, 1090; NachbG NW § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1
    Zivilrechtliche Wirkung einer Abstandsflächenbaulast; Gestattung des Nachbarn

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    DDR-Genossenschaftsinvestition in Pachtgrundstück

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 486 (Ls.)
  • MDR 1998, 1281
  • NZM 1998, 679
  • NJ 1998, 592
  • WM 1998, 1633
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Verbindet - wie hier - ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301).

    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; ebenso BGHZ 92, 70, 74).

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).

  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 334/94

    Rechtliche Behandlung eines vor Entstehung der ehemaligen DDR auf fremdem Grund

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; ebenso BGHZ 92, 70, 74).

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).

  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (BGHZ 92, 70, 74 m.w.N.).

    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; ebenso BGHZ 92, 70, 74).

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Verbindet - wie hier - ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301).

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 168/85

    Eigentumsverhältnisse an einem Anbau an einen Scheinbestandteil eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Denn die Baumaßnahme kann nicht dazu führen, daß sich das rechtliche Schicksal des bestehenden Gebäudes ändert und nunmehr, vom Grundstück losgelöst, zu einer beweglichen Sache wird (vgl. zum umgekehrten Fall eines auf Dauer errichteten Anbaus an einen Scheinbestandteil Senatsurt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774, 775).
  • BGH, 02.12.1994 - V ZR 23/94

    Identitätswahrender Formwechsel bei Umwandlung einer LPG in eine GmbH

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Bis es zu speziellen gesetzlichen Vorschriften über die Entstehung von Gebäudeeigentum kam (z.B. § 13 Abs. 2 LPGG 1959), stützte man das gewünschte Ergebnis auf eine extensive Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und betrachtete das Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft als Recht im Sinne dieser Norm (s. dazu Senatsurt. v. 2. Dezember 1994, V ZR 23/94, WM 1995, 434, 435 f m.w.N.).
  • BGH, 05.03.1958 - V ZR 264/56
    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Dies stünde aber nicht im Einklang mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt, so daß auch insoweit § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eingriffe (vgl. Senatsurt. v. 5. März 1958, V ZR 264/56, LM BGB § 95 Nr. 5; RGZ 153, 231, 236).
  • RG, 13.01.1937 - V 201/36

    1. Ist eine nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügte Maschine

    Auszug aus BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97
    Dies stünde aber nicht im Einklang mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt, so daß auch insoweit § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eingriffe (vgl. Senatsurt. v. 5. März 1958, V ZR 264/56, LM BGB § 95 Nr. 5; RGZ 153, 231, 236).
  • BGH, 07.04.2017 - V ZR 52/16

    Sonderrechtsfähigkeit einer Windkraftanlage: Verbindung mit einem Grundstück nur

    Der Einfügende kann in dem einen wie in dem anderen Fall darauf angewiesen sein, die Sache als Kreditunterlage zu verwenden, oder die Möglichkeit haben wollen, über seine Investition während der Nutzungszeit anderweitig zu disponieren (Hagen, CuR 2010, 44, 46; siehe auch Senat, Urteil vom 15. Mai 1998 - V ZR 83/97, WM 1998, 1632, 1635).
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

    Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen

    Denn das Merkmal der Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck besteht gerade darin, daß der Verbindende bei der Errichtung des Bauwerks den Willen hat, dieses bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht "in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen" (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916 f., in BGHZ 131, 368, 370 nicht ausgeführt; Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, WM 1998, 1633).
  • OLG Hamm, 05.10.2017 - 18 U 23/15

    Fremdgeschäftsführungswille des Mieters; Anspruch des Mieters auf Ausgleich einer

    Auch dann will er sich im Regelfall vorbehalten, über die von ihm getätigte Investition während oder nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Rechnung zu disponieren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1998 - V ZR 83/97 -, Rn. 14, Versäumnisurteil vom 23. September 2016 - V ZR 110/15 -, Rn. 16, juris).
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04

    Ansprüche der Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken

    Daß sich dieser Pachtvertrag nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit automatisch verlängerte, wenn er nicht von Seiten des VEB vorher gekündigt wurde, ändert daran entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts (Senat, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, VIZ 1998, 582, 583).

    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; Urt. v. 15. Mai 1998 aaO).

  • OLG Naumburg, 30.01.2001 - 11 U 120/00

    Scheinbestandteile eines Grundstücks - Bootshaus

    Maßgebend ist der innere Wille des Verbindenden; er muss aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar sein (BGH, VIZ 1998, 582 [584], Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 59. Auflage, § 95 Rn. 2).
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 302/98

    Geltung des § 283 BGB für Bereicherungsansprüche

    Denn ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (Senatsurt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, WM 1998, 1633, 1634).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2011 - 7 U 195/10

    Errichtung eines Bauwerks in Ausübung eines Rechts auf fremdem Grundstück -

    Auch dann will er sich im Regelfall vorbehalten, über die von ihm getätigte Investition während oder nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Rechnung zu disponieren (vgl. BGH vom 15.05.1998, V ZR 83/97, Juris Rn. 14; BGHZ 8, 1, 5 f.).
  • BGH, 29.09.2000 - V ZR 91/99

    Ansprüche wegen Bebauung eines Grundstücks durch den Nichteigentümer zu Zeiten

    Die Gebäude gingen nicht als wesentliche Bestandteile der Grundstücke in das Eigentum von H. T. über, sondern blieben als bewegliches Eigentum zur Verfügung der PGH (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, VIZ 1998, 582, 583).
  • BGH, 07.10.1999 - V ZR 430/98

    Kein selbständiges Gebäudeeigentum einer PG

    Das Senatsurteil vom 15. Mai 1998 (V ZR 83/97, WM 1998, 1633, 1634) ist zwar mißverständlich, hat aber diese Frage nicht anders entschieden, weil es hierauf nicht ankam.
  • BVerwG, 14.06.1999 - 8 B 118.99

    Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

    Verbindet ein Mieter oder Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGH, Urteil vom 15. Mai 1998 - V ZR 83/97 - VIZ 1998, 582 = NJW 1999, 486 [LS] m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 19.01.1999 - 11 U 242/98

    Errichtung eines Verwaltungsgebäudes; Verkauf einer Grundstücksfläche;

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