Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,334
BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97 (https://dejure.org/1998,334)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - IX ZR 257/97 (https://dejure.org/1998,334)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - IX ZR 257/97 (https://dejure.org/1998,334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Aussicht auf Erbschaft

§ 765 BGB, Ehegattenbürgschaft, § 138 Abs. 1 BGB, Abbedingung von § 776 BGB durch AGB

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Ehegattenbürgschaften: Sittenwidrigkeit und der Schutz vor Vermögensverschiebungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen - Überforderung des bürgenden Ehegatten und vertragliche Regelung begrenzten Haftungszwecks (Vermögensverschiebung-Erbschaft)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages - Bürgender Ehegatte - Bürgschaftsvertrag bei Ehegatten - Vermögensverlagerungen zwischen Ehegatten - Bürgschaftsvertrag

  • Judicialis

    BGB § 765; ; BGB § 138 Abs. 1 Bb

  • archive.org

    §§ 765, 138 I BGB
    Überforderung des bürgenden Ehegatten und vertragliche Regelung begrenzten Haftungszwecks (Vermögensverschiebung-Erbschaft)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765, § 138 Abs. 1
    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang der Haftung und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Bürgen; Schutz vor Vermögensverlagerungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Grundsätzliche Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines finanziell überforderten Lebenspartners

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 58
  • NJW 2000, 192
  • ZIP 1998, 1999
  • MDR 1999, 106
  • NJ 1999, 41
  • FamRZ 1999, 151
  • WM 1998, 2327
  • BB 1998, 2493
  • DB 1998, 2493
  • DB 1998, 2515
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    a)Besteht ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten oder Lebenspartners und läßt sich der Verpflichtungsumfang weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch wegen des Wertes einer Erbschaft, die er zu erwarten hat, rechtfertigen, ist der Bürgschaftsvertrag in der Regel wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (Ergänzung zum Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117).

    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen, bezogen auf die Höhe der gesamten Hauptschuld, praktisch bedeutungslos und ist unter keinem Gesichtspunkt ein rechtlich vertretbares Interesse des Kreditgebers an einer Verpflichtung in dem vereinbarten Umfang erkennbar, so ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118, z.V.b. in BGHZ 136, 347).

    Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im Urteil vom 18. September 1997 (aaO) - das nach Erlaß der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist - einen Bürgschaftsvertrag als nichtig angesehen, durch den eine in krassem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des bürgenden Ehegatten stehende Verpflichtung begründet wurde, die sich weder im Hinblick auf den Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Bürgen noch aus sonstigen berechtigten Interessen des Kreditgebers rechtfertigen ließ.

    Für die im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB gebotene Gesamtbetrachtung ist nur von Belang, daß nach dem Vertragsinhalt eine dem Schutzbedürfnis der Bürgin Rechnung tragende Einschränkung ihres Haftungsrisikos nicht vorgesehen war (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2118 ff).

    Daher ist es gerechtfertigt, den Vertrag als wirtschaftlich sinnlos, seinem Inhalt nach nur aufgrund einer ausgeprägten Vertragsunterlegenheit der Beklagten zustande gekommen und deshalb sittenwidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2119).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Jedoch kann er den dem Hauptschuldner emotional eng verbundenen Bürgen, der ansonsten wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, selbst bei Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich erst nach Eintritt des Erbfalls in Anspruch nehmen (BGHZ 134, 325, 331 f).

    Für die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Bürge durch die von ihm übernommene Verpflichtung finanziell überfordert wird - also die Grundvoraussetzung dafür, daß der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB zu beanstanden oder die Leistungspflicht des Bürgen gemäß § 242 BGB einzuschränken ist -, hat somit der Vermögenserwerb durch eine spätere Erbschaft zunächst außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 134, 325, 332).

    c) Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch wirksam vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Partner schützen kann (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325, 327 ff).

    In einem solchen Falle würde der rechtliche gebotene Schutz des Bürgen schon dadurch bewirkt, daß seine Verpflichtung erst mit Eintritt des Erbfalls bzw. dem Erhalt der Zuwendung im Wege vorweggenommener Erbfolge fällig würde (vgl. BGHZ 134, 325, 331 f).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Zwar ist das Bestreben des Kreditgebers, auf eventuelles zukünftiges Vermögen des Bürgen zugreifen zu können, im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 132, 328, 333).

    Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Daher ist es gerechtfertigt, den Vertrag als wirtschaftlich sinnlos, seinem Inhalt nach nur aufgrund einer ausgeprägten Vertragsunterlegenheit der Beklagten zustande gekommen und deshalb sittenwidrig anzusehen (vgl. BVerfGE 89, 214, 232 ff; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO S. 2119).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    c) Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch wirksam vor Vermögensverlagerung vom Hauptschuldner auf den Partner schützen kann (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325, 327 ff).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Einem solchen wirtschaftlich sinnlosen Geschäft, das nicht maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichen Erwägungen des Bürgen gesteuert wird, die ihre Ursache außerhalb der persönlichen Beziehung zum Hauptschuldner haben, versagt die Rechtsordnung durch § 138 Abs. 1 BGB jegliche Wirkung (vgl. BGHZ 125, 206, 211, 216 f; 132, 328, 330 f; Senatsurt. v. 18. September 1997, aaO).

    Hat die Bank von entsprechenden Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Bürgen nicht zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen, weil ihre unzureichenden Kenntnisse allein auf der Verletzung eigener Obliegenheiten beruhen (BGHZ 125, 206, 212 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683 = NJW 1994, 1341, 1343; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196 = NJW 1997, 52, 54).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 55/96

    Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Die Rechtsprechung des Senats, wonach Bürgschaftsverträge mit wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartnern nicht gegen die guten Sitten verstoßen, sofern der Gläubiger ein berechtigtes Interesse hat, sich vor Vermögensverlagerungen zu schützen oder auf Vermögen zuzugreifen, das dem Bürgen voraussichtlich aufgrund einer näher bestimmten Erbschaft zuwachsen wird (BGHZ 128, 230, 233 ff; 132, 328, 330 ff; 134, 325, 327 ff; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466 f; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119, z.V.b. in BGHZ 136, 347), hat sich im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entwickelt.
  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen, zukünftige Vermögensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen späteren Vermögenserwerbs, insbesondere Erbschaften des Bürgen, zu erfassen, so mag dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt werden (vgl. BGHZ 134, 42, 49).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 227/93

    Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Hat die Bank von entsprechenden Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Bürgen nicht zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen, weil ihre unzureichenden Kenntnisse allein auf der Verletzung eigener Obliegenheiten beruhen (BGHZ 125, 206, 212 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, WM 1994, 680, 683 = NJW 1994, 1341, 1343; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, WM 1996, 2194, 2196 = NJW 1997, 52, 54).
  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 209/94

    Zurechnung arglistiger Täuschung anderer Personen bei der eigenmächtigen

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97
    Grundsätzlich muß sich eine Partei das eigenmächtige Verhalten eines andern im Rahmen der Anbahnung des Vertragsschlusses nicht zurechnen lassen, wenn sie ihn nicht zum Verhandlungsführer bestellt oder als Verhandlungsgehilfen hinzugezogen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1995 - II ZR 209/94, NJW 1996, 1051).
  • BGH, 09.04.1992 - IX ZR 145/91

    Fahrlässige Unkenntnis bei von Drittem verübten arglistigen Täuschung; Rückgabe

  • BGH, 10.10.1996 - IX ZR 333/95

    Veranlassung der erwachsenen Kinder zur Übernahme einer Bürgschaft durch die

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Diese Rechtsprechung ist zwar für die nach dem 1. Januar 1999 übernommenen Bürgschaften neuerdings insoweit modifiziert worden, als der Gläubiger nunmehr dem Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung eindeutig Ausdruck verleihen muß (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2330); für die sogenannten Altfälle wie den vorliegenden bleibt es aber dabei, daß eine solche Zweckrichtung in der Regel "die alleinige rechtlich tragbare Grundlage" (BGHZ 134, 325, 329) für die unbeschränkte Bürgenhaftung bildet.

    Indessen hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung neuerdings modifiziert und hervorgehoben, daß sich eine finanziell krass überforderte Ehefrau oder Verlobte im Zweifel nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner auf das unbeschränkte Mithaftungsbegehren einläßt und die Bank die schwächere Verhandlungsposition des Vertragsgegners gewöhnlich in anstößiger Weise ausnützt (BGHZ 136, 347, 351 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Gesichtspunkte auch auf Altfälle anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditgeber nicht klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

    In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).

    Hat sie von solchen Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Betroffenen nicht zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54 und vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329).

    Dagegen kann trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, der jedes vernünftige Maß übersteigt, eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald er im Hinblick auf die übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, aus der Bürgschaft in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht (BGHZ 136, 347, 352; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    In der Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) hat der IX. Zivilsenat allerdings diese Rechtsprechung modifiziert und betont, daß ein später eingetretener Vermögenserwerb nicht als vorhergesehen vermutet wird, sondern daß er - genauso wie das Interesse des Gläubigers an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen - durch vertragliche Vereinbarung zum Haftungszweck gemacht werden muß.

    Ob diese Rechtsprechung fortgeführt werden soll, erscheint nach seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328), in der dieser Gesichtspunkt nicht mehr erwähnt wird, zweifelhaft.

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft

    Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Beklagten komme ohne Hinzutreten weiterer belastender Umstände nicht die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; 151, 34, 37; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797 und vom 27. Juli 2003 - IX ZR 283/99, ZIP 2003, 1596, 1598) anerkannte widerlegliche Vermutung zugute, daß ein kraß finanziell überforderter, dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge die Bürgschaft nur aus einer durch die emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner bedingten unterlegenen Position heraus übernommen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.
  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    a) Der Bürge ist kraß überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, er werde - wenn sich das Risiko verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können (vgl. BGHZ 125, 206, 211; vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).

    Auf dessen Leistungsfähigkeit hat der Senat später jedoch nicht mehr abgestellt (vgl. BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351 f; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f).

    Bei der Frage der Überforderung sind anderweitige Sicherheiten des Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie das Haftungsrisiko des Bürgen vermindern (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).

    Bei der Beurteilung des Risikos, welches der Bürge eingeht, ist vom vollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen, wenn der Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird (BGHZ 136, 347, 352; Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO).

    Sieht eine Bank von derartigen Nachforschungen ab, befragt sie also insbesondere den Beteiligten nicht nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (Senatsurt. v. 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2329 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat stets nur eigene geldwerte Vorteile des kraß überforderten Bürgen aus dem verbürgten Geschäft selbst als einen Umstand angesehen, der ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit auszugleichen vermag (vgl. Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, aaO S. 2328 f).

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Damit verstößt die Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für

    Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausgeführt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999.
  • BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98

    Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

    Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 214/01

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Dieser Standpunkt wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

  • OLG München, 07.05.1999 - 21 U 6544/98

    Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung bei Bürgschaftsübernahme des

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 13 U 102/08

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 10 U 138/06

    Beweistkraft einer notariellen Urkunde; Sittenwidrigkeit der Übernahme einer

  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99

    Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme; konkrete

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2012 - 7 U 15/12

    Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung für einen nahen Angehörigen wegen

  • OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem

  • OLG Dresden, 18.10.2001 - 19 U 1064/01

    Sittenwidrigkeit; Bürgschaft

  • OLG Köln, 21.01.2002 - 13 U 69/00

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Bankrecht; Sittenwidrigkeit von

  • OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02

    Vollstreckungsgegenklage: Vollstreckungsschutz nach Scheidung des Ehegattenbürgen

  • OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 24 U 121/04

    Sittenwidrigkeit der für den Ehemann übernommenen Bürgschaften bei derselben Bank

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2002 - 7 U 913/01

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02

    Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung

  • OLG Köln, 25.03.2002 - 13 W 4/02

    Begrenzung des Bürgenrisiko durch anderweitige Sicherheiten

  • OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99

    Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • OLG Naumburg, 19.07.2001 - 2 U 3/01

    Abgrenzung Garantie-Bürgschaft

  • OLG Koblenz, 04.10.2012 - 2 W 523/12

    Sittenwidrigkeit Bürgschaft - arbeitslose Ehefrau für Geschäftsschulden des

  • OLG Koblenz, 05.06.2001 - 3 U 1568/00

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei krasser Überforderung des aus emotionaler

  • LG Potsdam, 12.07.2023 - 8 O 181/22

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Eltern aus den Darlehensverträgen wegen

  • OLG Köln, 24.08.2001 - 13 W 107/00

    Zivilprozessrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung von

  • LG Bonn, 18.01.2002 - 10 O 356/01

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht