Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,270
BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94 (https://dejure.org/1997,270)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94 (https://dejure.org/1997,270)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 (https://dejure.org/1997,270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verneinung eines Rückübereignungsanspruchs eines in der DDR enteigneten Grundstücks nach Wegfall des Enteignungszwecks: Rückerwerbsrecht aus GG Art 14 nur für unter der Geltung des GG angeordnete und vollzogene Enteignungen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rückübereignung bei fehlgeschlagener Enteignung nach DDR-Recht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rückübereignung; Baulandgrundstück

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung auf die Eigentumsgarantie durch den in der DDR Enteigneten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kein Rückübereignungsanspruch auf in der DDR enteignetes Grundstück, wenn Enteignungszweck nicht verwirklicht wurde

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Rückübereignungsanspruch auf in der DDR enteignetes Grundstück, wenn Enteignungszweck nicht verwirklicht wurde

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückerwerbsanspruch eines in der Deutschen Demokratischen Republik enteigneten früheren Eigentümers über die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG) bei Nichterfüllung des Zwecks der Enteignung

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    Kein Rückübereignungsanspruch auf in der DDR enteignetes Grundstück, wenn Enteignungszweck nicht verwirklicht wurde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 89
  • NJW 1998, 1697
  • ZIP 1998, 669
  • NVwZ 1998, 608 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 724 (Ls.)
  • ZMR 1998, 265
  • NJ 1998, 254
  • WM 1998, 392
  • DVBl 1998, 467
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175 ) hat der von einer Enteignung betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Rückübereignung (Rückenteignung) des enteigneten Objekts, wenn das Vorhaben, zu dessen Zweck enteignet wurde, nicht durchgeführt worden ist oder sich nachträglich herausstellt, daß das Objekt dafür nicht benötigt wird.

    a) Zwar folgt aus Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird (vgl. BVerfGE 38, 175).

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht in einem komplementären Verhältnis zur Enteignungsermächtigung in Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. dazu und zum folgenden BVerfGE 38, 175 ).

    Dafür spricht auch, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland die Erkenntnis von der Notwendigkeit, dem früheren Eigentümer beim Wegfall des Enteignungszwecks von Verfassungs wegen ein Rückerwerbsrecht zu gewähren, erst nach der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 175) allgemein durchgesetzt hat.

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    b) Für Enteignungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - hier nach dem Baulandgesetz - durchgeführt wurden, galten die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht erstreckte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ) und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EV).

    Der Umstand, daß die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik einen Anspruch auf Rückerwerb des Eigentums für den Fall der Nichtverwirklichung des Zwecks der Enteignung nicht vorsah, wies nicht einen derartigen Unrechtsgehalt auf, daß es nach Art. 14 GG oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben hätte geboten sein können, im Recht der Bundesrepublik auch für Enteignungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen wurden, ihren Zweck aber erst nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland endgültig verfehlt haben, die Möglichkeit einer Rückabwicklung zu eröffnen (vgl. BVerfGE 84, 90 m.w.N.; 95, 267 ).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, die Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträglich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelebt, besteht nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    b) Für Enteignungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik - hier nach dem Baulandgesetz - durchgeführt wurden, galten die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht erstreckte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ) und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. Art. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EV).

    Der Umstand, daß die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik einen Anspruch auf Rückerwerb des Eigentums für den Fall der Nichtverwirklichung des Zwecks der Enteignung nicht vorsah, wies nicht einen derartigen Unrechtsgehalt auf, daß es nach Art. 14 GG oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben hätte geboten sein können, im Recht der Bundesrepublik auch für Enteignungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen wurden, ihren Zweck aber erst nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland endgültig verfehlt haben, die Möglichkeit einer Rückabwicklung zu eröffnen (vgl. BVerfGE 84, 90 m.w.N.; 95, 267 ).

    Eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, die Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträglich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelebt, besteht nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 95, 267 ).

  • LG Dresden, 20.01.1994 - O-Baul 2/93
    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Umstritten ist, ob diese Vorschriften auch dann anzuwenden sind, wenn die Enteignung bereits in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen wurde (vgl. etwa - die Anwendung bejahend - KG, VIZ 1993, S. 501; ZOV 1996, S. 356; Drobnig, DtZ 1994, S. 228 ; Motsch, VIZ 1994, S. 11, und - die Anwendung verneinend - LG Dresden, VIZ 1994, S. 191 ; VG Berlin, VIZ 1994, S. 77 ; Kimme, in: Ders., Offene Vermögensfragen, Vor §§ 1, 2 VermG Rn. 23 ff. ; Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 1 VermG Rn. 19 ff. ).

    Sie entspricht der Beurteilung anderer Gerichte (vgl. etwa BGH, NJW 1995, S. 1280; LG Dresden, VIZ 1994, S. 191 ) und wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. Uechtritz, VIZ 1994, S. 97 ; Wessels, NJ 1994, S. 108 ; Ders., DVBl 1994, S. 458 ; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93

    Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 -.

    b) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage auf die Revision des Beklagten abgewiesen, vor allem aus folgenden Gründen (vgl. BVerwGE 96, 172):.

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. Dezember 1989 (NJW 1990, S. 2400) unter anderem ausgeführt, § 102 BBauG/BauGB sei nur auf solche vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgten städtebaulichen Enteignungsvorgänge zu erstrecken, in denen der frühere Eigentümer entweder ein verfassungsunmittelbares oder ein durch vorkonstitutionelles Recht eingeräumtes Rückerwerbsrecht geltend machen kann; es hat weiter festgestellt, daß das Recht der Deutschen Demokratischen Republik Rückerwerbsrechte nicht gekannt hat.
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Im Fall des Beschwerdeführers wären die Voraussetzungen für ein solches Eingreifen nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf das Nichtbestehen von Rückübereignungsansprüchen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen würde (vgl. dazu BVerfGE 89, 1 ).
  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Sie entspricht der Beurteilung anderer Gerichte (vgl. etwa BGH, NJW 1995, S. 1280; LG Dresden, VIZ 1994, S. 191 ) und wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. Uechtritz, VIZ 1994, S. 97 ; Wessels, NJ 1994, S. 108 ; Ders., DVBl 1994, S. 458 ; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94
    Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 90, 145 ).
  • VG Meiningen, 28.04.1993 - SU 2 K 92.103
  • KG, 30.03.1993 - W 1117/93
  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 6/18

    Rückgabe von in einem Strafverfahren beschlagnahmten Gegenständen gegenüber nicht

    Daraus ergibt sich lediglich, dass der Enteignete auf Grund der Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Rückübereignung des Grundstücks fordern kann, wenn die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen soll, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt wird und somit die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand entfallen (BVerfGE 38, 175, 181; 97, 89, 97).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Denn das Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 97, 89 ).
  • BVerfG, 06.10.2000 - 1 BvR 1637/99

    Zum Eigentumserwerb an Bodenreformland

    Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz vom 6. März 1990 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. dazu BVerfGE 96, 189 ) verletzen würde (vgl. BVerfGE 97, 89 ).
  • BVerfG, 25.10.2000 - 1 BvR 2062/99

    Rechtstellung der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken

    Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Würdigung des § 3 der Förderungsverordnung Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (vgl. dazu BVerfGE 96, 189 ) verletzte (vgl. BVerfGE 97, 89 ).
  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Sie kann, da damit nicht der Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen ist, nicht an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot gemessen werden, weil die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache der allgemein dafür zuständigen Fachgerichte ist (vgl. BVerfGE 97, 89 ).
  • BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das aus Art. 14 GG folgende Rückerwerbsrecht des früheren Eigentümers nicht in den Fällen entsteht, in denen vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt auf vermögenswerte Rechte zugegriffen hat (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

    Entscheidend für die Herleitung des Rückerwerbsanspruchs war für das Bundesverfassungsgericht das komplementäre Verhältnis zwischen der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (hierzu und zum Folgenden BVerfGE 38, 175 ; vgl. auch BVerfGE 97, 89 ).

    Aus diesem komplementären Verhältnis von Bestandsschutz und Gemeinwohlbindung der Enteignung folgt ohne weiteres, dass der verfassungsunmittelbare Rückübereignungsanspruch nur auf die Rückgabe von Eigentum gerichtet sein kann, das im Zeitpunkt des staatlichen Zugriffs dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlag (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

    Dem Bürger verbleibt dann ein Recht auf Rückübereignung, das er geltend machen kann, wenn sich herausstellt, dass es nicht zu der vorgesehenen Verwendung des enteigneten Gegenstandes kommt (vgl. BVerfGE 97, 89 ).

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1004/00

    Keine Grundrechtsverletzung eines Energieversorgungsunternehmens durch

    Die Überprüfung der Rechtsanwendung des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung, ob dem Fachgericht Fehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von Grundrechten, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und materiell von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; - 79, 292 [303]; - 89, 1 [10]; - 97, 89 [96]).

    aa) Ebenso wie Art. 14 GG für Hoheitsakte, die in der DDR durchgeführt wurden, nicht galt, weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf das Gebiet der DDR erstreckte und das Grundgesetz für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 89 [98]), wird die rechtliche Beurteilung eines rechtsbegründenden Vorgangs wie die Entstehung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts in der DDR durch die spätere Änderung der Rechtslage nicht berührt (vgl. BVerfGE 29, 166 [175]).

    Allerdings haben die Gerichte bei der Anwendung des Rechts der DDR rechtsstaatliche Grundsätze und die grundlegenden Wertungen der Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 97, 89 [100]).

    Insoweit können die angegriffenen Entscheidungen nur daran gemessen werden, ob sie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen (vgl. BVerfGE 97, 89 [99]).

  • OVG Thüringen, 11.04.2007 - 1 KO 491/05

    Rechtsnachfolge in Kirchenbaulasten; Kirchenbaulast; Rechtsnachfolge; Erlöschen;

    Jedoch erstreckte sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf das Gebiet der DDR und das Grundgesetz ist für dieses Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 1997, 1 BvR 1611/94, BVerfGE 97, S. 89 bis 101).

    Es war hingegen nicht beabsichtigt, die rückwirkende Beachtung der niedergelegten Verfassungsgrundsätze sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 1997, 1 BvR 1611/94, a. a. O.; BGH, Urteil vom 3. Juli 1998, V ZR 34/97, BGHZ 139, S. 152/160).

  • KG, 11.02.2005 - 25 U 169/03

    Mauer- und Grenzgrundstücke im Beitrittsgebiet: Verneinung eines Anspruchs gegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 9.12.1997 (NJW 1998, 1697) und nachfolgend im Nichtannahmebeschluss vom 31.3.1998 (NJW 1999, 3326) mit verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf in der DDR durchgeführte Enteignungen auseinandergesetzt und hierzu wesentliche Grundsätze aufgestellt.

    Von daher ist kein Raum für die Annahme, dass vor dem Inkrafttreten der Verfassungsänderung vollzogene Enteignungen nachträglich unter den Vorbehalt der Rückgängigmachung beim Wegfall des Enteignungszwecks gestellt worden sind (BVerfG, NJW 1998, 1697, 1698).

    Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG, NJW 1998, 1697, 1698 m.w.N.).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Mit diesem Ziel ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz durch das Verfassungsgrundsätzegesetz rückwirkend auch solche Enteignungen umfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind (BVerfGE 97, 89, 96; ferner BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f).

    Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf das Gebiet der DDR noch ist er durch die Wiedervereinigung Deutschlands rückwirkend ausgedehnt worden (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98).

  • BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 3132/08

    Grenzen des Anspruchs auf Bruchteilsrestitution gem § 3 Abs 1 S 4, S 6 VermG im

  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06

    Grundbuchberichtigung: Eigentum der Bundesrepublik an von der DDR für die

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

  • BGH, 03.07.1998 - V ZR 34/97

    Ungleichbehandlung von West- und Osteigentümern nach dem Allgemeinen

  • BVerfG, 14.12.2005 - 1 BvR 2874/04

    Verletzung des Willkürverbots iSv Art 3 Abs 1 GG durch unhaltbare

  • BVerfG, 05.10.1999 - 1 BvR 252/93

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertbestimmung eines Grundstücks im Rahmen

  • BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

  • BVerfG, 01.08.2012 - 1 BvR 1184/09

    Zum Anwendungsbereich des § 1 Abs 2 S 1 DDR-EErfG - Versagung einer Entschädigung

  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 114/03

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Geltendmachung von von Lebens- und

  • BayObLG, 23.04.2001 - 5Z RR 500/99

    Eigentumsübergang nach dem Bayerischen Zwangsabtretungsgesetz vom 17.11.1837

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02

    Veräußerung von Mauergrundstücken in Berlin

  • BVerwG, 01.07.1999 - 7 B 2.99

    Enteignung von ausländischem Vermögen in der ehemaligen DDR; tatsächliche

  • BVerwG, 24.02.1998 - 7 B 42.98

    Faktisch entschädigungslos gebliebene Enteignung; Verantwortlichkeit der

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvL 16/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften über die

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

  • BVerfG, 03.08.1999 - 1 BvR 1892/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Mauergrundstücksgesetz

  • BVerwG, 04.01.2005 - 7 B 111.04

    Anspruch eines Miterben auf Rückgabe eines 1983 auf der Grundlage des

  • BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 828/99

    Verfassungsrechtlich bedenkenfreie Versagung von Schmerzensgeld für den Verlust

  • BVerwG, 22.05.2000 - 8 B 89.00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung eines

  • BVerwG, 10.10.2008 - 8 B 89.08

    Entschädigungspflicht für Enteignungen in der ehemaligen DDR als Zulassungsgrund

  • OLG Koblenz, 08.09.2000 - 11 U 288/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Rückabwicklung eines

  • VG Halle, 22.11.2001 - 3 A 575/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1999 - 23 A 4721/98

    Anspruch auf Rückenteignung i.S.d. Landbeschaffungsgesetzes (LBG); Enteignung

  • BVerwG, 22.08.2000 - 8 B 179.00

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit nur bei Klärung einer über den Einzelfall

  • BVerwG, 08.05.1998 - 8 B 80.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • BVerwG, 08.08.2000 - 8 B 62.00

    Entschädigung für die Verschlechterung eines während der DDR-Zeit verpachteten

  • BVerwG, 10.07.1998 - 7 B 208.98

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06

    Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem

  • BVerwG, 22.05.2008 - 8 B 33.08
  • VG Berlin, 13.04.2000 - 29 A 273.95

    Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks; Voraussetzungen einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht