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   BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97   

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BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97 (https://dejure.org/1998,1970)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1998 - IX ZR 259/97 (https://dejure.org/1998,1970)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - IX ZR 259/97 (https://dejure.org/1998,1970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung einer Forderung in der Gesamtvollstreckungstabelle wegen Fristversäumnisses - Zur entsprechenden Anwendbarkeit der Frist i.S.d. § 152 der Konkursordnung (KO)

  • Judicialis

    GesO § 11 Abs. 3; ; GesO § 18 Abs. 2; ; GesO § 19; ; KO § 146 Abs. 1 und 2; ; KO § 152; ; ZPO § 256

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage in der Gesamtvollstreckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 515
  • MDR 1998, 671
  • NJ 1998, 374
  • WM 1998, 622
  • Rpfleger 1998, 260
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97
    Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1988, 1255, 1256 unter III) hat schon in Zweifel gezogen, ob eine einwöchige Rechtsmittelfrist noch den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn sie durch eine öffentliche Bekanntmachung in Gang gesetzt wird.
  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97
    In einem derartigen Fall kann das Gericht gehalten sein, sogar eine formell unanfechtbare Entscheidung auf Gegenvorstellungen hin zu überprüfen (vgl. BGHZ 130, 97, 99 f).
  • OLG Köln, 21.12.1989 - 1 U 59/89
    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97
    Das Prozeßgericht hingegen hat im Rahmen einer Klage nach § 11 Abs. 3 GesO lediglich die materielle Berechtigung der angemeldeten und bestrittenen Forderung zu prüfen (ebenso zu § 146 KO OLG Köln MDR 1990, 558; zustimmend Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 152 KO Anm. 3 a.E.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 158 Rdnr. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226 f; Jaeger/Weber aaO § 158 Rdnr. 4).
  • BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 251/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - IX ZR 259/97
    Das Prozeßgericht hingegen hat im Rahmen einer Klage nach § 11 Abs. 3 GesO lediglich die materielle Berechtigung der angemeldeten und bestrittenen Forderung zu prüfen (ebenso zu § 146 KO OLG Köln MDR 1990, 558; zustimmend Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 152 KO Anm. 3 a.E.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 158 Rdnr. 2; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226 f; Jaeger/Weber aaO § 158 Rdnr. 4).
  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99

    Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO , § 152 InsO

    Auf diese Klage, die der Feststellungsklage des § 146 KO entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998 - IX ZR 259/97, WM 1998, 622), ist nach verbreiteter Meinung § 148 KO entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Naumburg ZIP 1995, 575; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 11 Rdn. 99; Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 11 Rdn. 53 b; Smid, GesO 3. Aufl. § 11 Rdn. 113).
  • AG Potsdam, 25.08.2006 - 35 IK 440/05

    Insolvenzverfahren: Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nach Ende des

    Dementsprechend ist dem hiesigen Gläubiger auch nicht in Hinblick auf die Entscheidung des BGH (v. 5.2.1998 - IX ZR 259/97, ZInsO 1998, 44) über die Zulässigkeit einer Feststellungsklage in einem laufenden Gesamtvollstreckungsverfahren nach der GesO ein besonderer Prüfungstermin unter Aufhebung des Beschlusses über die Beendigung des Insolvenzverfahrens zu gewähren, da dieser Gläubiger kein Rechtsschutzinteresse daran besitzt, an einem Verfahren teilnehmen zu können, in dem keinerlei Ausschüttung an ihn erfolgen kann und in dem er keiner Anträge stellen dürfte.
  • OLG Brandenburg, 11.11.2020 - 7 U 87/18

    Forderung aus einem Darlehensvertrag als Masseverbindlichkeit Unabänderbare

    Dies entspricht der weitgehenden Auffassung, das Feststellungsinteresse bestehe über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinweg fort, solange noch rechtsschutzwürdige Ziele erreicht werden könnten (vgl. BGH, VIZ 1998, 337).
  • AG Ansbach, 23.03.2007 - 2 IN 166/00

    Pflicht des Gerichts zur Prüfung auch nachgemeldeter Forderungen im Rahmen eines

    Auch wird die Entscheidung des BGH vom 05.02.1998 (BGH ZIP 1998, 515) dahin gehend zitiert, dass auf verspätete Nachmeldungen § 189 I InsO anzuwenden sei.
  • AG Düsseldorf, 07.10.2002 - 505 IN 29/02
    Zum einen beruft sich diese Ansicht hierbei auf die Entscheidung des BHG, ZIP 1998, 515; welche jedoch die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine im Verfahren nach der GesO nicht in das Verteilungsverfahren aufgenommenen Forderung zum Gegenstand hatte; zum anderen diese Auffassung inkonsequent, da die Prüfung von Forderungen bis zur Aufhebung des Verfahrens stattfinden müsste, wollte man ausschließlich das Interesse an kostengünstiger und schneller Titulierung als Rechtschutzbedürfnis ausreichen lassen.
  • BGH, 11.03.1998 - IX ZR 152/97

    Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten Forderungen zur

    Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat durch Urteil vom 5. Februar 1998 (IX ZR 259/97, z.V.b.) entschieden hat, daß ein Rechtsschutzinteresse für eine erst nach dem Schlußtermin erhobene Klage auf Feststellung einer rechtzeitig angemeldeten, vom Verwalter bestrittenen Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle besteht (§ 256 ZPO), solange - wie im vorliegenden Falle - die Gesamtvollstreckung nicht eingestellt und noch Masse vorhanden ist.
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