Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    ZPO § 138

  • Alpmann Schmidt

    ZPO § 138

  • Prof. Dr. Lorenz

    Haftung für fahrlässige Falschangaben über den Umsatz eines verkauften Unternehmens, Konkurrenz §§ 459 ff BGB und c.i.c.; Erfordernis des substantiierten Bestreitens zur Vermeidung der Geständnisfiktion des § 138 III ZPO

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 1404
  • MDR 1999, 696
  • VersR 2000, 511
  • WM 1999, 1034
  • AnwBl 2001, 520



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01  

    Verkehrsrecht - Rotlichtverstoß: Immer grob fahrlässig?

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04  

    Handelsrecht - Transparenz von Formularbestimmungen im Vertragshändlervertrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Prozeßgegner eine sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner - wie hier die Beklagte - zumutbar nähere Angaben machen kann (Senatsurteile vom 18. Mai 2005, aaO, unter II 3 b cc; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 = WM 1999, 1034, unter II 2 b aa; BGHZ 145, 170, 184).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02  

    Verfahrensrecht - Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess

    Dabei trifft den Prozeßgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, WM 1999, 2175 = NJW 1999, 2887 unter 2 c; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa = BGHR ZPO § 138 Abs. 3, Bestreiten, substantiiertes 4, jew. m.w.Nachw.).
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