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   OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98   

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OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98 (https://dejure.org/1999,2646)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.1999 - 31 U 146/98 (https://dejure.org/1999,2646)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 1999 - 31 U 146/98 (https://dejure.org/1999,2646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung einer Nichtabnahmeentschädigung wegen Verweigerung der Annahme einer Darlehens-Valuta; Vorzeitige Ablösung eines Kredits im Wege der Auflösung oder Aufhebung eines zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages durch einen Darlehensnehmer; Nichtabnahme einer ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 242; HWiG §§ 1, 2; VerbrKrG § 7
    Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 537
  • WM 1999, 1057
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98
    Im übrigen war bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.07.1997 (ZIP 1997/1641 = WM 1997/1747 = NJW 1997/2875) durchaus zweifelhaft, ob sich die von einem Darlehensnehmer gewünschte vorzeitige Ablösung seines Kredits im Wege der Auflösung oder Aufhebung des zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages zu vollziehen hatte oder nicht.

    Diese als Differenz zwischen dem vereinbarten effektiven Vertragszins und der Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln ermittelte - und nachträglich von der Beklagten freiwillig reduzierte - Nichtabnahmeentschädigung ist nämlich im Ergebnis so bemessen worden, daß - wie es der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 01.07.1997 (a.a.O.) verlangt - die Beklagte als Darlehensgeberin durch die Kreditablösung finanziell weder benachteiligt noch begünstigt worden ist.

  • OLG Köln, 03.12.1992 - 12 W 32/92

    Kreditwesen; Widerrufsbelehrung beim Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98
    Dem steht nicht der von der Berufung zitierte Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 03.12.1992 (NJW-RR 1993/428) entgegen, wonach die Widerrufsfrist des nicht belehrten Verbrauchers nach § 2 Abs. 1 S. 4 HWG erst beginnt, wenn dieser die von ihm geschuldeten Zinsen vollständig bezahlt hat.
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 310/88

    Bestimmungen eines Gaststätten-Pachtvertrags zwischen einer Brauerei und einem

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98
    Mit dieser Zahlung hatte das am 12.10./03.12.1987 zwischen den Parteien begründete Kreditverhältnis durch Erfüllung (§ 362 BGB) sein Ende gefunden, so daß aus diesem Grund nach weiterem Ablauf der Monatsfrist des § 2 Abs. 1 S. 4 HWG Raum für einen Widerruf nicht mehr bestand (BGH NJW 1988/1021 - 1022 - NJW 1990/567).
  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 131/87

    Begriff des Abzahlungsgeschäfts bei Anzahlung und Tilgung der Kaufpreisraten

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98
    Mit dieser Zahlung hatte das am 12.10./03.12.1987 zwischen den Parteien begründete Kreditverhältnis durch Erfüllung (§ 362 BGB) sein Ende gefunden, so daß aus diesem Grund nach weiterem Ablauf der Monatsfrist des § 2 Abs. 1 S. 4 HWG Raum für einen Widerruf nicht mehr bestand (BGH NJW 1988/1021 - 1022 - NJW 1990/567).
  • OLG Hamm, 03.11.1997 - 31 U 95/97

    Anspruch auf und Berechnung der Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98
    Diese Berechnung steht auch ersichtlich sowohl im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof in der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 01.07.1997 entwickelten Bemessungskriterien als auch mit der vom Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.11.1997 (WM 1998/1811) für den hier praktizierten Aktiv-Passiv-Vergleich dargelegten Berechnungsmethode.
  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

    Denn zum einen müsste sich bei einer teleologischen Reduktion in diesem Sinne nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung die Widerrufsfrist nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. bestimmen (vgl. OLG Hamm, WM 1999, 1057), wäre also auf ein Jahr begrenzt und damit vorliegend - die Vertragserklärungen der KT GmbH datieren aus Dezember 1994 und 1995 - ungenutzt geblieben.
  • OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01

    Haustürsituation; verbundenes Geschäft; Realkredit; Rückabwicklung;

    Eine Verwirkung des Widerrufsrechts konnte daher nicht eintreten (ebenso OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1279; OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2008; vgl. auch Fischer/Machunsky, HWiG, § 1 Rdn. 310; a.A. OLG Hamm, WM 1999, 1057, 1059).
  • OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99

    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft -

    Die Verwirkung kann nicht in Anlehnung an die in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG enthaltene Jahresfrist angenommen werden (so aber OLG Hamm, MDR 1999, 537).
  • OLG Hamm, 20.11.2002 - 8 U 68/02

    Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds: Widerrufsrecht

    Die von den Beklagten zur Stütze ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des hiesigen 31. Zivilsenats(MDR 1999, 537) kann die Würdigung der Beklagten nicht tragen.
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2001 - 9 U 75/00

    Widerruf notariell beurkundeter Vertretererklärung - Verwirkung des

    In Anlehnung an die spätere rechtliche Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKG sieht der Senat hier nach diesem langen Zeitablauf den Tatbestand der Verwirkung erfüllt (ebenso OLG Ham. MDR 1999, 537).
  • OLG Braunschweig, 15.09.1999 - 1 REMiet 2/99

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Der Senat ist mit dem OLG Hamm (MDR 1999, 537) der Auffassung, dass die in der genannten Vorschrift bestimmte Jahresfrist im Rahmen des Instituts der Verwirkung herangezogen werden kann.
  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
    Angesichts dieses langen Zeitraums (1995 bis 2004) sieht die Kammer vorliegend den Tatbestand der Verwirkung als erfüllt an (vgl. zur Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG OLG Hamm MDR 1999, 537; OLG Karlsruhe WM 2001, 2002, 2003).
  • LG Görlitz, 23.08.2000 - 2 S 190/99

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Mietverträge und diese abändernde

    Soweit die Kläger sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.01.1999, MDR 1999, Seite 537, berufen und eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz auf Fälle des Haustürwiderrufsgesetzes für geboten erachten, vermag die Berufungskammer dieser Auffassung nicht zu folgen.
  • LG Dortmund, 19.05.2016 - 7 O 236/15

    Voraussetzungen die Feststellung eines wirksamen Widerrufs von zwei

    Dementsprechend haben in der Vergangenheit verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen die Verwirkung eines Widerrufsrechts angenommen (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 1999, 31 U 146/98, zitiert nach openjur, noch zur alten Rechtslage vor der Heininger-Entscheidung des EuGH; vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.3.2014, 17 W 11/14: "War der Inhalt der Widerrufsbelehrung grundsätzlich geeignet, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, darf die Antragsgegnerin auf den dauernden Bestand des Darlehensvertrages vertrauen"; vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2014, 19 U 74/14; vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012, 13 U 30/11; LG Bonn, Urteil vom 18.6.2014, 2 O 268/13; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.11.2014, 2-21 O 139/14, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.12.2014, 2-21 O 179/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.11.2013, 2-25 O 192/13).
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2001 - 9 U 75/99

    Widerruflichkeit notariell beurkundeter Erklärungen

    In Anlehnung an die spätere rechtliche Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 VKG sieht der Senat hier nach diesem langen Zeitablauf den Tatbestand der Verwirkung erfüllt (ebenso OLG Ham. MDR 1999, 537 ).
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