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   OLG Frankfurt, 29.09.1998 - 14 U 205/97   

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https://dejure.org/1998,16914
OLG Frankfurt, 29.09.1998 - 14 U 205/97 (https://dejure.org/1998,16914)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.09.1998 - 14 U 205/97 (https://dejure.org/1998,16914)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. September 1998 - 14 U 205/97 (https://dejure.org/1998,16914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 667, 675
    Maßgeblichkeit der Empfängerbezeichnung im beleggebundenen Überweisungsverkehr auch bei richtig angegebener Kontonummer

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1999, 1208
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2007 - 16 U 3/05

    Schadensersatzanspruch einer GbR wegen betrügerischer Erlangung und Veruntreuung

    Letztlich braucht dies aber nicht vertieft zu werden, weil jedenfalls der - von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits vertretenen - Auffassung, dass eine Schutzwirkung zugunsten Dritter auch im Rahmen des allgemeinen Überweisungsverkehrs grundsätzlich anzuerkennen ist, zu folgen ist (vgl. OLG Düsseldorf WM 1982, 575 und WM 1987, 1008; OLG Frankfurt WM 1984, 726, BB 1995, 1208 und WM 1999, 1208, 1210; OLG München WM 1988, 373; Canaris aaO, Rn 21 ff.; MüKo-Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rn 144 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2003 - 15 U 134/02

    Recht der Bank zum Abgleich von Empfängername und Kontonummer auch im beleglosen

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei einer vorhandenen Divergenz zwischen Empfängername und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermöglicht (BGH NJW 1991, 3208, 3209; BGHZ 108, 386, 390 f.; OLG Frankfurt WM 1999, 1208, 1209; Schimansky in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, a.a.O., § 49 Rz. 18 m.w.N.; Claussen, Bank- und Börsenrecht, 2. Aufl., 2000, Rz. 37 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kontonummer des vorgesehenen Empfängers richtig, aber irrtümlich den Namen eines anderen Kunden der Empfängerbank angegeben hat (OLG Frankfurt, WM 1999, 1208, 1209).

    Wenn wegen Divergenz kein wirksamer Überweisungsauftrag zu Gunsten des Inhabers des Kontos vorliegt, weil für die Gutschrift auf die Empfängerbezeichnung und nicht auf die Kontonummer abzustellen ist, ist die Buchung ohne entsprechende Anweisung und damit ohne rechtlichen Grund durchgeführt und ein Bereicherungsanspruch gegeben (OLG Frankfurt, WM 1999, 1208, 1209 f., mit zustimmender Anmerkung van Geldern, WuB I D 1.5.99 S. 795).

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