Rechtsprechung
OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung der einen an einen Dritten indossierten Orderscheck hereinnehmenden Bank
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 166, 989, 990
Haftung der Inkassobank wegen Einzugs eines disparischen Orderschecks
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Prüfungspflicht einer Bank bei Hereinnahme eines Orderschecks; Disparität
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 29.06.1998 - 3 HKO 6569/97
- OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98
Papierfundstellen
- WM 1999, 1660
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97
Verrechnungsschecks dürfen mit einfachem Brief versandt werden
Auszug aus OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98
Der Klägerin fällt kein schadensursächliches Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB ) zur Last, da diese die gebotene Sorgfalt nicht dadurch verletzt hat, dass sie den Verrechnungsscheck an die K r E l GmbH per Post übersandte (vgl. BGH WM 1998, 1622 [1623]). - BGH, 19.01.1993 - XI ZR 76/92
Grob fahrlässiger Erwerb eines abhandengekommenen Inhaberverrechnungsschecks
Auszug aus OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98
Schon bei Anwendung geringster Sorgfalt wäre den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten, deren Kenntnis sich diese nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BGH NJW 1993, 1066 [1067]) nicht verborgen geblieben, dass wegen der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts und vor allem wegen erheblicher Auffälligkeiten in der Person des Scheckeinreichers sehr nahe lag, dass die P s GmbH i.G. nicht Eigentümerin des Schecks sein konnte. - BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96
Prüfungspflichten einer Bank bei Hereingabe eines Inhaberverrechnungsschecks aus …
Auszug aus OLG Dresden, 12.10.1998 - 2 U 2197/98
Aus den Ergebnissen der Umfrage der IHK Stuttgart ergibt sich nichts Gegenteiliges, da diese schon nach Art und Weise der Befragung keine hinreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Übung im bundesdeutschen Geschäftsverkehr zuließ (vgl. BGH NJW-RR 1998, 255 [256]; Aden, EWiR 1997, 23 f.).
- BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99
Grobe Fahrlässigkeit bei der Hereinnahme abhanden gekommener Schecks
Für blanko indossierte Orderverrechnungsschecks kann aber nichts anderes gelten (OLG Dresden WM 1999, 1660; Pankewitz WuB I D 3.-7.99). - OLG Dresden, 08.03.2005 - 8 U 2159/04
Indossament; Aufwendungsersatz; Scheck
Hier kamen sogar etliche weitere Umstände hinzu, so insbesondere der auffallend lange Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen Ausstellung am 15.02.2002 und Einreichung des Schecks Ende Mai 2002, die mehrfache Weitergabe des Orderschecks (vgl. OLG Dresden WM 1999, 1660: Bösgläubigkeit der Inkassobank bejaht, da wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten praktisch nie von ihnen entgegen genommene Orderschecks indossieren), die nicht unerhebliche Abweichung zwischen Indossierung namens der Streithelferin ("an GmbH") und nächstem Indossanten (Bau GmbH) - welche man, da nicht ganz geringfügig, sogar als weitere Unterbrechung der Indossamentenkette werten könnte - sowie die Ausstellung des Schecks über einen beträchtlichen Betrag in US-Dollar durch eine amerikanische Firma.