Weitere Entscheidung unten: LG Berlin, 10.06.1999

Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.03.1999 - 16 U 80/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2102
OLG Köln, 01.03.1999 - 16 U 80/98 (https://dejure.org/1999,2102)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.03.1999 - 16 U 80/98 (https://dejure.org/1999,2102)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. März 1999 - 16 U 80/98 (https://dejure.org/1999,2102)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO § 829
    Bezeichnung der Forderung im Pfändungsbeschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses bzgl. des Rechtsgrundes und der konkreten zu vollstreckenden Forderung im Falle der Vollstreckung in ein Guthaben aus einem Festgeldkonto

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO §§ 829, 835
    Zur Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Kontopfändung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1224
  • MDR 1999, 1221
  • VersR 2000, 384
  • WM 1999, 2156
  • Rpfleger 1999, 403
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 151/87

    Bestimmtheit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Bezeichnung von

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.1999 - 16 U 80/98
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1991, 779 ff., 781 m.w.N.; 1988, 950 ff., 951 m.w.N.) muß der Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll.

    Dies ist für die Bestimmtheit der zu pfändenden Forderung nach Auffassung des Senates ausreichend und entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 1988, 950 ff., 952).

  • BGH, 21.02.1991 - IX ZR 64/90

    Bestimmtheit der Pfändung von Forderungen mit Bezug auf Grundpfandrechte

    Auszug aus OLG Köln, 01.03.1999 - 16 U 80/98
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1991, 779 ff., 781 m.w.N.; 1988, 950 ff., 951 m.w.N.) muß der Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll.
  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20

    Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung

    Dass die betroffenen Konten der Vollstreckungsschuldnerin nicht unter Angabe der jeweiligen Kontonummer einzeln benannt werden, ist unschädlich (OLG Köln, Urteil vom 1. März 1999 - 16 U 80/98, NJW-RR 1999, 1224; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO, Stand August 2021, Rn. 27; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Seite 94, Rn. 156c; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. 2013, Rn. 78, 295).
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Rechtsprechung
   LG Berlin, 10.06.1999 - 5 O 319/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,14557
LG Berlin, 10.06.1999 - 5 O 319/98 (https://dejure.org/1999,14557)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.1999 - 5 O 319/98 (https://dejure.org/1999,14557)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - 5 O 319/98 (https://dejure.org/1999,14557)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2
    Keine Anwendung von §5 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG auf Girokonten, die nicht zum Zwecke der Führung eines laufenden Kontos, sondern nur zur Auszahlung eines bestimmten Darlehensbetrages dienen sollen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1999, 2156
  • BB 1999, 2267
  • DB 1999, 2361
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 06.12.2005 - XI ZR 139/05

    Anforderungen an die Form einer Kreditvereinbarung; Heilung von Formmängeln durch

    Von Instanzgerichten wurde bislang wiederholt entschieden, die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung der Schriftform insgesamt "erst recht" ein, weil der Kreditgeber in diesem Fall nicht besser gestellt werden dürfe als bei Fehlen nur einzelner Pflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der vorgeschriebenen Pflichtangaben als "fehlend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; LG Berlin WM 1999, 2156, 2158; AG Heilbronn VuR 1997, 237 f.).

    Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erklärung des Verbrauchers nicht formgültig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erklärung nicht in einer einheitlichen Urkunde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497), nur mündlich (vgl. LG Berlin WM 1999, 2156, 2158) oder ohne Unterschrift (Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 36) erfolgt ist.

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