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   OLG Karlsruhe, 27.10.1998 - 17 U 316/97   

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https://dejure.org/1998,14736
OLG Karlsruhe, 27.10.1998 - 17 U 316/97 (https://dejure.org/1998,14736)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.1998 - 17 U 316/97 (https://dejure.org/1998,14736)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - 17 U 316/97 (https://dejure.org/1998,14736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 2
    Formwidrige Mithaftung zu einem Verbraucherkreditvertrag

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 1999, 222
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.10.2004 - XI ZR 337/03

    Anforderungen an die Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen

    Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Tilgungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG Rostock, 25.02.2009 - 2 U 5/08

    Schuldbeitritt: Anwendung des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt eines

    Eine Heilung des unwirksamen Vertrages gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht erfolgt, da der Beitretende bei einem Schuldbeitritt den Kredit nicht empfangen hat (vgl. OLG Karlsruhe, WM 1999, 222).
  • OLG Dresden, 19.01.2001 - 8 U 1341/00

    Formnichtigkeit; Geschäftsführer; Heilung; treuwidrig

    Das Landgericht hat sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, WM 1999, 222; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 4 VerbrKrG, Rdn. 46; Erman/Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdn. 12; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdn. 29, jeweils m.w.N.) wohl überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach eine solche Angabe gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG erforderlich sein soll, der in Bezug auf allgemeine Kreditverträge anders als der für Teilzahlungsgeschäfte geltende § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2c VerbrKrG nicht die Nennung von "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen", sondern von "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" vorschreibt.
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