Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 27.10.1998 - 17 U 316/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 6 Abs. 2
Formwidrige Mithaftung zu einem Verbraucherkreditvertrag
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
VerbrKrG und Schuldbeitritt - Heilung bei Formmängeln
Papierfundstellen
- WM 1999, 222
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 19.10.2004 - XI ZR 337/03
Anforderungen an die Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen …
Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Tilgungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe WM 1999, 222;… MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), bedarf keiner Entscheidung. - OLG Rostock, 25.02.2009 - 2 U 5/08
Schuldbeitritt: Anwendung des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt eines …
Eine Heilung des unwirksamen Vertrages gem. § 6 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht erfolgt, da der Beitretende bei einem Schuldbeitritt den Kredit nicht empfangen hat (vgl. OLG Karlsruhe, WM 1999, 222). - OLG Dresden, 19.01.2001 - 8 U 1341/00
Formnichtigkeit; Geschäftsführer; Heilung; treuwidrig
Das Landgericht hat sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, WM 1999, 222;… Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 4 VerbrKrG, Rdn. 46;… Erman/Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdn. 12;… Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 4 VerbrKrG, Rdn. 29, jeweils m.w.N.) wohl überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach eine solche Angabe gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG erforderlich sein soll, der in Bezug auf allgemeine Kreditverträge anders als der für Teilzahlungsgeschäfte geltende § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2c VerbrKrG nicht die Nennung von "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen", sondern von "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" vorschreibt.