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   BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96   

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https://dejure.org/1999,1898
BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96 (https://dejure.org/1999,1898)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1999 - I ZR 181/96 (https://dejure.org/1999,1898)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1999 - I ZR 181/96 (https://dejure.org/1999,1898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Versteigerung - Versteigerer - Schriftform - Form - Auktion

  • Judicialis

    BGB § 125; ; VerstV § 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 125; VerstV § 1 S. 1
    Formwirksamkeit eines Versteigerungsauftrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 600
  • MDR 2000, 512
  • WM 1999, 2553
  • DB 1999, 2631
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.04.1957 - VIII ZR 212/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Davon, daß ein Rechtsgeschäft der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, kann mithin nur gesprochen werden, wenn nach dem Gesetz das Rechtsgeschäft erst und nur dadurch zustande kommt, daß seine sämtlichen Teile in einer von den Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde aufgenommen werden (BGH, Urt. v. 16.4.1957 - VIII ZR 212/56, LM § 125 BGB Nr. 7).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Eine solche liegt vor, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, mithin ohne diese Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGHZ 90, 69, 74; BGH, Urt. v. 13.5.1993 - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, 2937).
  • BGH, 24.11.1998 - X ZR 21/97

    Deckelfaß

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Die an den §§ 133, 157 BGB orientierte ergänzende Vertragsauslegung dient dazu, den von den Parteien bei ihren Absprachen entwickelten und einverständlich festgelegten Regelungsplan für solche Lücken zu ergänzen, für die ein Regelungsbedarf besteht, den die Parteien zwar nicht erkannt haben, dem sie aber genügt hätten, wenn ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre (BGH, Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/97, WRP 1999, 323, 324 - Deckelfaß).
  • BGH, 13.05.1993 - IX ZR 166/92

    Bürgschaft für Versorgungsanspruch bei Forderungsübergang auf Träger der

    Auszug aus BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
    Eine solche liegt vor, wenn der Regelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, mithin ohne diese Vervollständigung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGHZ 90, 69, 74; BGH, Urt. v. 13.5.1993 - IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, 2937).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Formvorschrift eingeführt hat, ohne diese iSv. § 125 Satz 1 BGB einzuordnen, fehlen (vgl. zu einem solchen Ausnahmefall BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - zu II 2 b der Gründe mwN; vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF auch BAG 21. August 1997 - 5 AZR 713/96 - zu II 2 der Gründe) .
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07

    Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall

    § 125 Satz 1 BGB findet nur Anwendung, wenn die Rechtsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der Form abhängig machen will (vgl. BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - NJW 2001, 600, 602; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 125 Rn. 8).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 149/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Formvorschrift eingeführt hat, ohne diese iSv. § 125 Satz 1 BGB einzuordnen, fehlen (vgl. zu einem solchen Ausnahmefall BGH 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - zu II 2 b der Gründe mwN; vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF auch BAG 21. August 1997 - 5 AZR 713/96 - zu II 2 der Gründe) .
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10

    Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGHZ 170, 311 = NJW-RR 2007, 687 Rn. 28; BGH Urteile vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03 - NJW-RR 2005, 205, 206; vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - WM 2004, 2125, 2126 und vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96 - WM 1999, 2553, 2555).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nur zulässig, wenn eine Lücke im Vertrag festzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.1999 - I ZR 181/96, NJW 2001, 600, 602 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 171/06

    Voraussetzungen der Befreiungswirkung der Hinterlegung eines Geldbetrages des

    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, unter 1 c bb; Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, unter II 1 b; Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 181/96, WM 1999, 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.).
  • LAG Hessen, 08.01.2015 - 9 Sa 1079/14

    Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem

    Zu § 1 Satz 1 VerstV, wonach der Versteigerer nur aufgrund eines schriftlichen Vertrags versteigern darf, hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 1. Juli 1989 - I ZR 181/96 - [...]) entschieden, nicht jedes Gesetz, das die Form eines Rechtsgeschäfts regele, sei als Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB einzuordnen.
  • LG Bonn, 13.02.2019 - 9 O 308/18
    Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. NJW-RR 2007, 687; BGH , NJW-RR 2005, 205; BGH NJW 2004, 1873; BGH NJW 2001, 600).
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