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   BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98   

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BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98 (https://dejure.org/1999,3005)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1999 - III ZR 12/98 (https://dejure.org/1999,3005)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 (https://dejure.org/1999,3005)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988

  • Wolters Kluwer

    Verlegung von Versorgungsleitungen - Ausbau von Bundesfernstraßen - Kostentragungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragungspflicht für die Verlegung einer Versorgungsleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1999, 477
  • WM 1999, 740
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98
    Der Grundsatz, daß das Versorgungsunternehmen und nicht der Straßenbaulastträger die Kosten zu tragen hat, wenn nach der Wiedervereinigung wegen des Ausbaus einer Bundesfernstraße im Beitrittsgebiet eine Versorgungsleitung verlegt werden muß, gilt auch bei Energiefortleitungsanlagen im Sinne der Energieverordnung der DDR, wenn dem Energieversorgungsunternehmen kein vertragliches Mitbenutzungsrecht im Sinne der §§ 29 ff, 48 DDR-EnVO eingeräumt worden ist (Fortführung von BGHZ 138, 266).

    Die Rechtssache hat im Hinblick auf das in BGHZ 138, 266 veröffentlichte Senatsurteil vom 2. April 1998 (III ZR 91/95) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

    Das hat zur Folge, daß dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a und Abs. 8 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 StraßenVO steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 266, 274 ff).

    Denn jedenfalls mit Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 (vgl. Bekanntmachung vom 20. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 479) stellte sich die Rechtslage nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (vgl. Senat, BGHZ 138, 266, 276).

  • BGH, 21.03.1996 - III ZR 245/94

    Bereicherungshaftung eines Energieversorgungsunternehmens wegen der Nutzung

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98
    Mit dieser Entscheidung stellt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem in BGHZ 132, 198 veröffentlichen Urteil vom 21. März 1996.
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96

    Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98
    bb) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-Energieverordnung gegenüber der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.
  • OLG Jena, 07.10.1997 - 3 U 74/97
    Auszug aus BGH, 14.01.1999 - III ZR 12/98
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - in Jena vom 7. Oktober 1997 - 3 U 74/97 (14) - wird nicht angenommen.
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 33/05

    Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von

    Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Benutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. für den Straßeneigentümer § 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der §§ 29, 30 EnVO weiter gelten.

    bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesländer bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunternehmer in den neuen Bundesländern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Gerät bei Grabungsarbeiten bei den Energieversorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungsleitungen auszuräumen.

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

    Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung

    Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).

    Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum stehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48 EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 742).

    Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742; zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101; vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, wer bei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreuzenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.

    Daß hinsichtlich der Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f).

    Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276).

    Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).

    Dieser Bestimmung läßt sich nur entnehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstellung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743).

    Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflächen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Beeinträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - bereicherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).

  • BGH, 06.02.2004 - V ZR 196/03

    Wirksamkeit einer Dienstbarkeit für eine Trafostation auf einem jeweils im

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Mitnutzungsrecht nach § 29 EnV 1988 mangels einer zwangsweisen Anordnung nach § 29 Abs. 4 EnV 1988 i.V.m. § 17 Abs. 2 Baulandgesetz nur auf Grund einer Zustimmung des Eigentümers entstehen konnte (vgl. dazu: BGHZ 144, 29, 31 ff.; Urt. v. 14. März 2002, III ZR 147/01, WM 2002, 2113, 2114; Beschl. v. 14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741).

    Daß der Rat der Stadt P. als Rechtsträger des seinerzeit - zu Unrecht - als Volkseigentum gebuchten Grundstücks mit der Errichtung einverstanden gewesen sein mag, hätte zwar bei einem wirksam in Volkseigentum überführten Grundstück ein vertragliches Mitnutzungsrecht begründen können (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740, 741; BGHZ 144, 29, 32).

  • OLG Naumburg, 24.11.2003 - 1 U 49/03

    Kostentragung bei Verlegung eines im Eigentum eines Versorgungsunternehmens

    Selbst wenn jedoch hierdurch ein straßenrechtliches Sondernutzungsrecht begründet worden wäre und selbst wenn dieses Sondernutzungsrecht - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 138, 266, 274 f.; 144, 29, 45; BGH WM 1999, 740, 742 und BGHZ 148, 129, 135 u. a.; krit. Hirse NJ 2001, 459 ff m. w. N.) - einen Kostenübernahmeanspruch der Beklagten zur Folge hätte, wäre Anspruchsgegner dieses Anspruchs allenfalls der Träger der Straßenbaulast, keinesfalls jedoch die Klägerin.

    Die tatsächliche, mehr als zwanzig Jahre anhaltende Duldung der Mitbenutzung der Schleusenbrücke für Zwecke der Energiewirtschaft ist nicht als eine vereinbarte Mitbenutzung i. S. d. EnVO-DDR 1988 zu qualifizieren (so auch BGH WM 1999, 740, 742 f.; im Ergebnis auch BGHZ 125, 293, 298 für eine Fernwasserleitung).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2005 - 2 U 66/03

    Arbeiten an Versorgungsleitungen: Kostentragungspflicht

    Das hat grundsätzlich zur Folge, dass dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche Folgekostenvereinbarungen fehlen, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und Abs. 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung der Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (vgl. BGH WM 1999 S. 740, 741; BGHZ 144, 29, 30, 37 ff.; BGH vom 25. Januar 2001 III ZB 16/00; BGH WM 2001, S. 702, 703).
  • OLG Naumburg, 19.04.2001 - 2 U 242/00

    Verlegung von Versorgungsleitungen - Kostenlast - Straßenbaulastträger -

    Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof über die Frage, wen in diesen Fällen die Kostenlast trifft, noch nicht entschieden (s. BGH, Urteile vom 02.04.1998, III ZR 91/95 und III ZR 251/96, BGHZ 138, 266 ff. und 280 ff.; Beschluss vom 14.01.1999, III ZR 12/98, WM 1999, 740 ff; Urteil vom 02.03.2000, III ZR 141/99, WM 2000, 1147 ff.).
  • BGH, 01.07.2004 - III ZR 40/04

    Tragung der Kosten der Verlegung einer Versorgungsleitung

    Somit scheidet ein möglicherweise vor dem 3. Oktober 1990 begründetes Mitbenutzungsrecht der Beklagten nach § 29 der DDR-Energieverordnung vom 1. Juni 1988 aus, da dieses grundsätzlich nur aufgrund eines Vertrages entstehen konnte (Senat, BGHZ 144, 29, 32 f; Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 741, jew. m.w.N.).
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