Rechtsprechung
LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 U 559/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- WM 2000, 2095
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
(5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z. B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z. B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202;… Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.). - BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202;… Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.). - LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12
Formularmäßig angegebene Modalitäten der Zinsanpassung unterliegen der …
Eine Möglichkeit zur Interessenwahrnehmung des Darlehensnehmers bei variabler Zinsanpassung besteht angesichts der komplexen Materie nur dann, wenn er objektivierbare Kriterien zur Verfügung hat, an denen er sich orientieren kann (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 30. Juni 2000, Az.: 8 O 559/99, WM 2000, 2095 - 2097).
- OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02
Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale; …
Aus diesen gesetzlichen Anforderungen an einseitige Bestimmungsvorbehalte auf dem Darlehenssektor ist für den Aktivbereich ein gesteigerter Transparenzbedarf abgeleitet worden (vgl. LG Dortmund v. 30.6.2000 - 8 O 559/99, WM 2000, 2095, 2096 = ZIP 2001, 66 = BB 2001, 1269; LG Dortmund v. 1.3.2002 - 8 O 449/01, Anlage B 1, Bl. 71 GA). - LG Dortmund, 01.03.2002 - 8 O 449/01
Keine Übertragbarkeit der zu Zinsanpassungsklauseln geltenden Grundsätze auf …
zuletzt noch in ihrer in WM 2000, 2095 veröffentlichen rechtskräftigen Entscheidung gefolgt. - LG Düsseldorf, 07.12.2011 - 12 O 502/10
Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank …
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für eine Preis- oder Zinsänderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitest möglich präzisiert werden müssen, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (…BGH aaO.); eine Möglichkeit zur Interessenwahrnehmung des Darlehensnehmers bei variabler Zinsanpassung besteht angesichts der komplexen Materie nur dann, wenn er objektivierbare Kriterien zur Verfügung hat, an denen er sich orientieren kann (LG Dortmund WM 2000, 2095 [2096]).