Rechtsprechung
   LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 U 559/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19741
LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 U 559/99 (https://dejure.org/2000,19741)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30.06.2000 - 8 U 559/99 (https://dejure.org/2000,19741)
LG Dortmund, Entscheidung vom 30. Juni 2000 - 8 U 559/99 (https://dejure.org/2000,19741)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,19741) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 315, 607; AGBG §§ 8, 9, 13; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, § 6
    Inhaltskontrolle einer Klausel betreffend die Anpassung variabler Zinsen

Papierfundstellen

  • WM 2000, 2095
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    (5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z. B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z. B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.).
  • LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12

    Formularmäßig angegebene Modalitäten der Zinsanpassung unterliegen der

    Eine Möglichkeit zur Interessenwahrnehmung des Darlehensnehmers bei variabler Zinsanpassung besteht angesichts der komplexen Materie nur dann, wenn er objektivierbare Kriterien zur Verfügung hat, an denen er sich orientieren kann (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 30. Juni 2000, Az.: 8 O 559/99, WM 2000, 2095 - 2097).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02

    Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale;

    Aus diesen gesetzlichen Anforderungen an einseitige Bestimmungsvorbehalte auf dem Darlehenssektor ist für den Aktivbereich ein gesteigerter Transparenzbedarf abgeleitet worden (vgl. LG Dortmund v. 30.6.2000 - 8 O 559/99, WM 2000, 2095, 2096 = ZIP 2001, 66 = BB 2001, 1269; LG Dortmund v. 1.3.2002 - 8 O 449/01, Anlage B 1, Bl. 71 GA).
  • LG Dortmund, 01.03.2002 - 8 O 449/01

    Keine Übertragbarkeit der zu Zinsanpassungsklauseln geltenden Grundsätze auf

    zuletzt noch in ihrer in WM 2000, 2095 veröffentlichen rechtskräftigen Entscheidung gefolgt.
  • LG Düsseldorf, 07.12.2011 - 12 O 502/10

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für eine Preis- oder Zinsänderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitest möglich präzisiert werden müssen, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (BGH aaO.); eine Möglichkeit zur Interessenwahrnehmung des Darlehensnehmers bei variabler Zinsanpassung besteht angesichts der komplexen Materie nur dann, wenn er objektivierbare Kriterien zur Verfügung hat, an denen er sich orientieren kann (LG Dortmund WM 2000, 2095 [2096]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht