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   OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - I-6 U 145/99   

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https://dejure.org/2000,3540
OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - I-6 U 145/99 (https://dejure.org/2000,3540)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2000 - I-6 U 145/99 (https://dejure.org/2000,3540)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2000 - I-6 U 145/99 (https://dejure.org/2000,3540)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AGBG § 13 Abs. 1; ; AGBG § 8; ; AGBG § 9 bis 11; ; AGBG § 13 Abs. 2 Nr. 1; ; AGBG § 11 Nr. 5 b; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 675; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Nichtausführung von Aufträgen einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 8, 9, 13; BGB § 675
    Zulässigkeit einer Preisklausel für Benachrichtigung über Nichteinlösung von Schecks, Lastschriften, Überweisungen oder Daueraufträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 2239
  • WM 2001, 2239
  • BB 2000, 2065
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 6 U 145/99
    Die Beklagte umgehe die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der von Banken verwendeten Entgeltklausel betreffend die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie betreffend die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung (vgl. BGH WM 1997, 2298 und WM 1997 2300), indem sie in diesen Fällen ein "Benachrichtigungsentgelt" verlange.

    Werden Entgeltklauseln - wie im vorliegenden Falle - in ein Regelwerk eingestellt, das Preise für Einzelleistungen bei der Abwicklung eines Vertrages festlegt, hat das nicht zur Folge, daß die einzelne Klausel damit zu einem jeder Kontrolle entzogenen unselbständigen Bestandteil einer Preisabsprache wird (vgl. BGH WM 97, 1663, 1664; WM 97, 2298, 2299; WM 97, 2300, 2301).

    Insoweit liegt also keine Entgeltregelung vor, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders - also der beklagten Bank - auf den Bankkunden abzuwälzen versucht (vgl. insoweit BGH WM 97, 1663, 1664 und 1665, 1666 betr. Entgeltklauseln für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sowie BGH WM 97, 2298 - 2301 betr. Entgeltklauseln für die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift mangels Deckung).

    Bei der Prüfung ausreichender Deckung wird das Kreditinstitut ausschließlich im eigenen Interesse tätig, erbringt also keine Leistung für ihren Kunden (vgl. BGH WM 97, 2298, 2299 und 2300, 2301).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 80/88

    Unterrichtung über die Nichteinlösung der Lastschrift im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 6 U 145/99
    Dagegen spricht nicht, daß die Bank zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gehalten ist, den betroffenen Kontoinhaber unverzüglich über die Nichtausführung bzw. Nichteinlösung zu unterrichten, um diesen in die Lage zu versetzen, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Sorge zu tragen und auf diese Weise den Eintritt von Verzugsfolgen zu vermeiden (vgl. BGH WM 1989, 625, 626; OLG Hamm WM 1984, 1222).

    Er hat dabei auf sein Urteil vom 28.02.1989 (= WM 1989, 625, 62) verwiesen.

    Die Nichteinlösung einer Lastschrift könne aber für den Schuldner einschneidende Folgen haben (vgl. BGH WM 89, 625, 626).

    Nach dem bereits erwähnten Urteil des BGH vom 28.02.1989 (= WM 1989, 625, 626) ist die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren in aller Regel verpflichtet, den Kontoinhaber unverzüglich über die Nichteinlösung einer Lastschrift zu unterrichten, um ihn in die Lage zu versetzen, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu sorgen.

  • BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96

    Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 6 U 145/99
    Werden Entgeltklauseln - wie im vorliegenden Falle - in ein Regelwerk eingestellt, das Preise für Einzelleistungen bei der Abwicklung eines Vertrages festlegt, hat das nicht zur Folge, daß die einzelne Klausel damit zu einem jeder Kontrolle entzogenen unselbständigen Bestandteil einer Preisabsprache wird (vgl. BGH WM 97, 1663, 1664; WM 97, 2298, 2299; WM 97, 2300, 2301).

    Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH WM 97, 1663, 1664) hat dies nicht zur Folge, daß die einzelne Klausel damit zu einem jeder Kontrolle entzogenen unselbständigen Bestandteil einer Preisabsprache wird.

    Insoweit liegt also keine Entgeltregelung vor, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders - also der beklagten Bank - auf den Bankkunden abzuwälzen versucht (vgl. insoweit BGH WM 97, 1663, 1664 und 1665, 1666 betr. Entgeltklauseln für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sowie BGH WM 97, 2298 - 2301 betr. Entgeltklauseln für die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift mangels Deckung).

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 296/96

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für eine Lastschriftrückgabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 6 U 145/99
    Die Beklagte umgehe die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der von Banken verwendeten Entgeltklausel betreffend die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie betreffend die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung (vgl. BGH WM 1997, 2298 und WM 1997 2300), indem sie in diesen Fällen ein "Benachrichtigungsentgelt" verlange.

    Werden Entgeltklauseln - wie im vorliegenden Falle - in ein Regelwerk eingestellt, das Preise für Einzelleistungen bei der Abwicklung eines Vertrages festlegt, hat das nicht zur Folge, daß die einzelne Klausel damit zu einem jeder Kontrolle entzogenen unselbständigen Bestandteil einer Preisabsprache wird (vgl. BGH WM 97, 1663, 1664; WM 97, 2298, 2299; WM 97, 2300, 2301).

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. die Urteilsabdrucke in ZIP 1999, 1796 und WM 2000, 2239).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2010 - 2 U 30/10

    AGB von Banken: Formularmäßige Forderung einer Kontoführungsgebühr bei

    Sie ist eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB (früher § 8 AGBG) der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, und keine kontrollfähige Preisnebenabrede (so als obiter dictum zum Girovertrag OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 - 6 U 145/99, WM 2000, 2239, bei juris Rz. 40 zu § 8 AGB).
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