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   BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98   

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https://dejure.org/1999,597
BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98 (https://dejure.org/1999,597)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1999 - IX ZR 40/98 (https://dejure.org/1999,597)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1999 - IX ZR 40/98 (https://dejure.org/1999,597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BGB § 765

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765
    Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 765
    Ehegattenbürgschaft zwecks Vorbeugung von Vermögensverschiebungen: Zur Zeit unbegründete Bürgschaftsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 765
    Rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme der nur zur Vorbeugung gegen Vermögensverlagerung für Geschäftskredit bürgenden Ehegattin bei nicht eingetretener Verwirklichung des Risikos

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bürgschaft einer leistungsunfähigen Ehefrau

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 362
  • ZIP 2000, 121
  • MDR 2000, 284
  • FamRZ 2000, 350
  • WM 2000, 121
  • WM 2000, 23
  • BB 2000, 172
  • DB 2000, 369
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    In einem solchen Fall spricht eine emotionale Bindung des Bürgen an den Hauptschuldner - hier der Beklagten an ihren Ehemann als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin - dafür, daß er sich nur wegen der sich daraus ergebenden inneren Zwangslage auf die Bürgschaft eingelassen und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 347, 351).

    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

    Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

    Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Die pfändbaren Einkünfte der Beklagten reichten bei einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.700 bis 1.800 DM allenfalls aus, um binnen fünf Jahren ab Fälligkeit der Bürgschaftsforderung etwa 20.000 DM der verbürgten Warenkreditschuld bis zu 300.000 DM aufzubringen; daraus ergibt sich ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Umfang der Bürgenhaftung und der Leistungsfähigkeit der Beklagten (vgl. BGHZ 132, 328, 336 ff).

    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Sind die finanziellen Mittel des Bürgen mit Rücksicht auf die Höhe der verbürgten Hauptschuld praktisch bedeutungslos und hat der Gläubiger kein rechtlich vertretbares Interesse an dem vereinbarten Haftungsumfang, so kann ein solches wirtschaftlich sinnloses Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, ohne daß es auf weitere belastende Umstände ankommt (BGHZ 125, 206, 210 f; 136, 347, 350 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Ein solcher ist angenommen worden, wenn der vereinbarte Bürgschaftsumfang völlig außer Verhältnis zu einem wegen vorrangiger Sicherheiten - insbesondere durch Grundpfandrechte - beschränkten Gläubigerrisiko stand, so daß die Bürgenverpflichtung über das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages weit hinausging (BGHZ 125, 206, 212; 136, 347, 354; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO).

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

    Deswegen ist dann die Bürgschaftsklage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (BGHZ 128, 230, 235 f; 134, 325, 328 ff).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Ein solcher Zweck, der grundsätzlich schutzwürdig ist, gibt in der Regel der Bürgenhaftung einer wirtschaftlich leistungsunfähigen Ehefrau - insbesondere für Geschäftskredite wie im vorliegenden Fall - einen wirtschaftlich vernünftigen, mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner zu vereinbarenden Sinn, so daß grundsätzlich ein Verstoß gegen die guten Sitten ausscheidet (BGHZ 128, 230, 234 ff; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f; 136, 347, 353; für Bürgschaften ab 1. Januar 1999: BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f).

    Deswegen ist dann die Bürgschaftsklage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (BGHZ 128, 230, 235 f; 134, 325, 328 ff).

  • BGH, 26.09.1961 - VI ZR 92/61
    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Dies gilt entsprechend, soweit die Beklagte mit diesem Vorbringen ein Verschulden bei Vertragsschluß (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31; Baumgärtel, aaO § 276 BGB Rdnr. 16) und eine unerlaubte Handlung geltend macht.
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 27.04.1966 - Ib ZR 50/64

    Darlegungs- und Beweislast beim Behauptung einer auflösenden Bedingung

    Auszug aus BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98
    Den Nachteil der Beweislosigkeit der behaupteten auflösenden Bedingung des Bürgschaftsvertrages (§ 158 Abs. 2 BGB) hat die Beklagte zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1966 - Ib ZR 50/64, MDR 1966, 571; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. § 158 BGB Rdnr. 1).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Überdies hat das Berufungsgericht übersehen, daß eine Klage gegen einen kraß finanziell überforderten bürgenden Ehegatten auch nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats - als derzeit unbegründet - abzuweisen ist, wenn eine Vermögensverschiebung - wie hier - nicht stattgefunden hat (BGHZ 128, 230, 235 f.; 134, 325, 328 ff.; BGH, Urteil vom 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 25).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Zwar verlangt der IX. Zivilsenat trotz krasser finanzieller Überforderung zusätzlich, daß der Bürgschaftsvertrag sich in jeder Hinsicht als wirtschaftlich sinnlos erweist, was er bei vor dem Jahr 1999 abgeschlossenen Verträgen verneint, wenn der Gläubiger begründeten Anlaß hatte, die Bürgschaft zum Schutz vor Vermögensverlagerungen zwischen dem Kreditnehmer und dessen Lebenspartner hereinzunehmen (vgl. BGHZ 134, 325, 327 f; BGH, Urt. v. 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24).
  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Die Vermeidung solcher Verschiebungen durch den wirtschaftlich zunächst leistungsstärkeren Hauptschuldner kann ein berechtigter Grund sein, von einer ihm nahestehenden Person eine Bürgschaft zu verlangen (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; Senatsurt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96 aaO S. 466; v. 25. November 1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 24 f).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

    Insoweit entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass derjenige, der sich - wie hier die Klägerin - auf die Rechtswirkungen einer auflösenden Bedingung beruft, ihre Vereinbarung sowie ihren Einritt beweisen muss, weshalb diesbezügliche Zweifel hier zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1966 - Ib ZR 50/64, MDR 1966, 571; Urteil vom 25. November 1999 - IX ZR 40/98, NJW 2000, 362).
  • OLG Koblenz, 01.09.2003 - 5 W 568/03

    Nichtigkeit eines Schuldanerkenntnisses wegen krasser Überforderung des

    Sie wird ausreichend dadurch indiziert, dass die Klägerin durch die von ihr neu eingegangenen Zahlungsverpflichtungen krass überfordert wurde (BGH NJW 1998, 894 ; BGH NJW 2000, 362, 363; BGH NJW 2000, 1182, 1183).
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01

    Bankrecht; Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender

    Liegt eine krasse Überforderung vor und handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehegatten oder nahen Angehörigen des Hauptschuldners (bzw. um den Ehegatten des Geschäftsführers des Hauptschuldners; vgl. BGH NJW 2000, 362 f; ZIP 2001, 1954, 1955), so besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen subjektiven Umstände in der Person des Kreditgebers ebenfalls gegeben sind, insbesondere dass dieser weiss oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschließt, dass der Bürge lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner das ihn krass überfordernde und wirtschaftlich sinnlose Geschäft tätigt (BGH NJW 1999, 2584 ff; 2000, 1182 ff; 2001, 815 ff - zum Mithaftenden; 2466, 2467).
  • OLG Koblenz, 27.06.2002 - 5 U 1763/01

    Sittenwidrigkeitsvorwurf bei Bürgschaften wirtschaftlich überforderter

    Das liegt insbesondere bei einer krassen Überforderung des Bürgen nahe (BGH NJW 1998, 894; BGH NJW 2000, 362, 363; BGH NJW 2000, 1182, 1183).

    Dem Bedürfnis, einerseits die Klägerin vor einer finanziellen Überforderung zu bewahren und andererseits die B als Kreditgeberin gegenüber manipulativen Vermögensverschiebungen zu schützen, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Klägerin dem Zugriff der Beklagten zwar derzeit entziehen darf, aber in Anspruch genommen werden kann, wenn und soweit eine Vermögensverlagerung durch ihren Ehemann auf sie stattfindet (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 128, 230, 235; BGH NJW 2000, 362, 363 f.; Heinrichs, a.a.O., § 138 Rdnr. 38 d).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2000 - 16 U 229/99

    Leistungsunfähige Ehegattenbürgin: Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme; konkrete

    Ist das dem (Ehegatten-)Bürgen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen voraussichtlich so gering, dass man es bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise vernachlässigen kann, so bildet die Bürgschaft kein taugliches, im Hinblick auf die für den Bürgen mit der Haftung verbundenen Belastungen vertretbares Sicherungsmittel (BGH ­ 25.4.1996 ­ NJW 1996, 2088 [2089]; ders. ­ 23.1.1997 ­ NJW 1997, 1003; ders. ­ 8.10.1998 ­ NJW 1999, 58 [60]; ders. ­ 25.11.1999 ­ NJW 2000, 362 [363] = MDR 2000, 284).

    Besteht allerdings eine konkrete Erwartung auf künftigen Vermögenserwerb, dann ist der Gläubiger dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so lange gehindert, den finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen aus seiner Verpflichtung in Anspruch zu nehmen, wie in dessen Person noch kein Vermögen entstanden ist (BGH ­ 23.1.1997 ­ a.a.O. [1004]; ders. ­ 8.10.1998 ­ a.a.O. [58, 59], ders. ­ 25.11.1999 ­ a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2002 - 9 W 4/02

    Vollstreckungsgegenklage: Vollstreckungsschutz nach Scheidung des Ehegattenbürgen

    Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2002 - 9 W 4/02

    Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung

    Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8.10.1998 (NJW 1999, 58, 60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will.
  • OLG Köln, 16.04.2012 - 11 U 206/11
  • OLG Köln, 18.06.2001 - 16 Wx 1/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Adoptionsverfahren

  • OLG Köln, 30.04.2002 - 13 U 93/01

    Bürgschaftserklärung ; Weite Zweckerklärung; Finanzielle Überforderung;

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2019 - 24 U 220/18

    Wirkung einer Vergleichsvereinbarung zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und

  • LG Krefeld, 20.04.2010 - 1 S 140/09

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft im Falle einer Mithaftung aus rein

  • OLG Koblenz, 11.12.2003 - 5 U 1125/03

    Nichtigkeit der Haftungsübernahme eines Ehegatten zu gunsten des anderen wegen

  • LG Bonn, 18.01.2002 - 10 O 356/01

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen krasser finanzieller Überforderung

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