Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98   

Volltextveröffentlichungen (15)

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  • Alpmann Schmidt

    BGB § 138 Abs. 1, § 765

  • IWW
  • rws-verlag.de

    Zur Sittenwidrigkeit des finanziell krass überforderten Bürgen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften - the story goes on and on and on ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverträgen - Krasse Überforderung der geschäftlich nicht ungewandten Nahbereichsperson - Maßgeblichkeit eigener Vermögensverhältnisse

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser Überforderung?

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bürgschaft: finanzielle Überforderung - Sittenwidrigkeit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Krasse Überforderung durch Bürgschaft in eheähnlicher Lebensgemeinschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft auch bei voraussichtlicher Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1, § 765
    Sittenwidrigkeit einer den Bürgen kraß überfordernden Bürgschaft auch bei voraussichtlicher Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Bürgschaft eines Lebensgefährten

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrigkeit einer den Bürgen krass überfordernden Bürgschaft auch bei voraussichtlicher Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1182
  • ZIP 2000, 351
  • MDR 2000, 467
  • DNotZ 2000, 459
  • FamRZ 2000, 736
  • WM 2000, 410
  • BB 2000, 583
  • DB 2000, 767
  • ZfBR 2000, 322



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99  

    Familienrecht - Finanzielle Überforderung des Ehegatten als Mitdarlehensnehmer

    In einem solchen Falle spricht ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, daß sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung nicht von seinen Interessen und von einer rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen dem Hauptschuldner und dem Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGHZ 136, 346, 351; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1997, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff., nicht abgedruckt; vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/98, WM 1998, 2366, 2367; vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).

    Zwar hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die frühere, spätestens seit der Entscheidung vom 27. Januar 2000 (IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411) überholte Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausgeführt, daß die Beklagte mit ihren monatlichen Einnahmen aus der Mitarbeit im Betrieb ihres damaligen Ehemannes voraussichtlich nicht ein Viertel der Hauptsumme (ohne Zinsen) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren hätte aufbringen können.

    Seinen früheren gegenteiligen Standpunkt hat er inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    Sieht eine Bank - wie hier - davon ab, befragt sie also insbesondere den Betroffenen nicht nach seinen derzeitigen und zukünftigen finanziellen Möglichkeiten, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß sie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden objektiven Tatsachen und Verhältnisse schon bei Vertragsabschluß kannte oder sich ihnen bewußt verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54; 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 m.w.Nachw. und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

    Auch diese differenzierende Betrachtungsweise wird inzwischen vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei krasser finanzieller Überforderung des Bürgen geteilt (Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412, 413).

    Sittenwidrige und vor allem wucherische Rechtsgeschäfte sind daher grundsätzlich als Einheit zu werten und dürfen auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion oder Umdeutung im Sinne des § 140 BGB mit einem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden (BGHZ 68, 204, 207 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413).

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99  

    Zwangsvollstreckung - Titel bleibt trotz Rechtsprechungsänderung vollstreckbar

    Die Klägerin wurde durch die Übernahme einer Haftungsverpflichtung von 200.000 DM finanziell kraß überfordert; denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war davon auszugehen, sie werde bei Eintritt des Bürgschaftsfalles nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen (vgl. BGHZ 146, 37, 42; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f).

    Damit verstößt die Bürgschaft auch aus diesem Grunde gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412).

  • BGH, 16.01.2003 - IX ZR 171/00  

    Bürgschaftsrecht - Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Sittenwidrigkeit nur in Betracht, wenn kumulativ folgende Merkmale gegeben sind: Der Bürge wird finanziell kraß überfordert, der Vertrag erweist sich auch aus der Sicht eines vernünftig denkenden Gläubigers als wirtschaftlich sinnlos und der Bürge handelt aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner (BGHZ 136, 347, 351 f; 137, 329, 333 f; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411).

    Im übrigen kann für den maßgeblichen Zeitpunkt der Verbürgung (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, aaO) auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zu 1 kraß überfordert wurde.

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