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   OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99   

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https://dejure.org/2001,1795
OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99 (https://dejure.org/2001,1795)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01.03.2001 - 1 U 122/99 (https://dejure.org/2001,1795)
OLG Rostock, Entscheidung vom 01. März 2001 - 1 U 122/99 (https://dejure.org/2001,1795)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Publikumsgesellschaft; Anwendbarkeit des HausTWG; Gesellschaftsbeiträge; Gewinnerzielung; Entgeltliche Leistung; Fehlerhafte Gesellschaft; Widerrufsbelehrung; Jahresfrist

  • Judicialis

    HausTWG § 1; ; HausTWG § 2; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 § 2; VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 3
    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft - Vertrag über entgeltliche Leistung - Abwicklung fehlerhafter Gesellschaft - Widerrufsbelehrung - Verwirkung des Widerrufsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG §§ 1, 2; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3
    Wirksamer Widerruf des Beitritts zu Publikumsgesellschaft auch nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 1009
  • WM 2001, 1413
  • BB 2001, 904
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 14.08.1989 - 7 U 205/88

    Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss eines Vertrages; Beweislast für den

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Unter § 1 Abs. 1 HaustürWG fallen zumindest alle schuldrechtlichen Austauschverträge ohne Rücksicht auf ihren Vertragstyp (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269 = NJW-RR 1989, 1339).

    Versteht man den, neben dem Gesellschaftsbeitritt geschlossenen Treuhandvertrag als selbständiges Vertragsverhältnis, findet das Haustürwiderrufsgesetz Anwendung, da dieses nach allgemeiner Meinung auf Geschäftsbesorgungsverträge, wie dem vorliegenden Treuhandvertrag, Anwendung findet (Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 3. Aufl., HaustürWG § 1 Rn. 12; OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269).

    Fraglich erscheint die Anwendung lediglich insoweit, als der an den Gesellschafter zu zahlende Gewinn nicht im engeren Sinn eine Gegenleistung für die Beiträge des Gesellschafters darstellt, sondern Ausfluss der im Gemeinschaftsverhältnis begründeten Erfolgsbeteiligung ist (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269).

    Bei einer solchen Verknüpfung rechtfertigt der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes seine Anwendung auch auf die vorliegende Fallgestaltuung (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269; OLG Stuttgart, OLG Report Stuttgart 1999, 430).

    Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft, soweit der rechtlichen Anerkennung gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 18; OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269; OLG Stuttgart, OLG-Report 1999, 430, 431).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG anzusehen (BGH, NJW 1996, 3414, 3415; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 48).

    Allein die Absicht, durch das Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt aber keine Beschränkung der Anwendung des Haustürwiderrufgesetzes (BGH, NJW 1996, 3414, 3416), da ein Schutzbedürfnis in gleicher Weise bestehen kann.

  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Nach der Zielsetzung des Verbindungsverbotes sind nur solche mit der Belehrung verbundenen Erklärungen zulässig, durch die die Übersichtlichkeit und Aufmerksamkeit nicht beschränkt wird (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114).

    Die Unterrichtung des Kunden über den Beginn der Widerrufsfrist ist über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 HaustürWG hinaus notwendiger Bestandteil der Belehrung (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114, 115; BGHZ 126, 56, 62).

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Die Unterrichtung des Kunden über den Beginn der Widerrufsfrist ist über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 HaustürWG hinaus notwendiger Bestandteil der Belehrung (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114, 115; BGHZ 126, 56, 62).

    Es ist nicht erforderlich, den Beginn der Frist durch konkrete Kalendertage oder Wochentage zu bezeichnen, ausreichend aber auch erforderlich ist es, wenn die Widerrufsbelehrung das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist in Gang setzt (BGHZ 126, 56, 62).

  • OLG Stuttgart, 14.09.1999 - 6 U 72/99
    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Bei einer solchen Verknüpfung rechtfertigt der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes seine Anwendung auch auf die vorliegende Fallgestaltuung (OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269; OLG Stuttgart, OLG Report Stuttgart 1999, 430).

    Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft, soweit der rechtlichen Anerkennung gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 18; OLG Köln, ZIP 1989, 1267, 1269; OLG Stuttgart, OLG-Report 1999, 430, 431).

  • OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98

    Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Die Verwirkung kann nicht in Anlehnung an die in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG enthaltene Jahresfrist angenommen werden (so aber OLG Hamm, MDR 1999, 537).
  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 135/87

    Inhaltskontrolle der Beteiligung an einer Publikums-KG; Recht zur Übernahme

    Auszug aus OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99
    Zwischen den Kapitalanlegern untereinander und den Gründer-Gesellschaftern bestehen typischerweise keine persönlichen oder sonstigen Beziehungen, wie dies bei Publikumsgesellschaften der Fall ist, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen (BGHZ 104, 50, 53).
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen

    Denn anders als etwa in vergleichbaren und bisher von der Rechtsprechung zu beurteilenden Sachverhalten (vgl. BGH WM 2001, 1464, 1464; OLG Rostock ZIP 2001, 1009, 1010) hatten die Beklagten ihre Einlage bereits durch die Auskehrung des Darlehens an den Treuhänder und die G.-GbR seitens der Klägerin als finanzierender Bank erbracht.
  • OLG Hamm, 30.08.2004 - 8 U 15/04

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Beitritt zu Immobilienfonds

    Seine Argumentation gibt dem Senat allerdings keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. die bereits oben zitierten Entscheidungen; a.A. und i.S.d. Klägers OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock ZIP 2001, 1009).
  • OLG Karlsruhe, 28.08.2002 - 6 U 14/02

    Finanzierter Beitritt zu einer Fonds-Gesellschaft: Widerruflichkeit des

    Es ist nicht einzusehen und auch nicht zu begründen, dass dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen der Interessenabwägung ein höherer Stellenwert beizumessen ist, als dem Interesse der Gesellschaft und deshalb zwingende Verbraucherschutzvorschriften den Regeln über die faktische Gesellschaft vorgehen sollen (so aber OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 326; OLG Rostock, WM 2001, 1413, 1415; das steht auch mit BGHZ 148, 201 nicht in Einklang; ebenso auch H.-P. Westermann, a.a.O. S. 249).
  • OLG Schleswig, 05.12.2002 - 5 U 28/02

    Beitritt als atypischer stiller Gesellschafter; Rückabwicklung nach Prospekt-

    Lediglich der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart (OLGR 1999, 430, 431), das OLG Rostock (ZIP 2001, 1009, 1011) und der 8. Zivilsenat des OLG Hamm (OLGR 2001, 49, 50 f.) lehnten bisher die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die stille Gesellschaft ab, der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart und das OLG Rostock aus Gründen des Verbraucherschutzes bei Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes, der 8. Zivilsenat des OLG Hamm bei Annahme einer gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßenden stillen Beteiligungen.
  • OLG Dresden, 19.06.2002 - 8 U 630/02

    Bankenhaftung; Kapitalanlage

    Soweit ersichtlich, haben dies - ohne nähere Begründung - lediglich das OLG Stuttgart (6. Senat, OLGR 1999, 430) und das OLG Rostock (ZIP 2001, 1009) angenommen.
  • OLG Jena, 05.02.2003 - 7 U 1305/01

    Irreführende Aussagen in einem Werbeprospekt für eine Anlageform: Rückforderung

    Vielmehr führt dies nur zur Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt mit der Folge, daß der Gesellschafter seine Mitgliedschaft lediglich durch ein Austrittsrecht beenden kann und nur Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens hat (BGH ZIP 2001, 1364; OLG Dresden ZIP 2002, 1293; aA OLG Stuttgart, OLGR 1999, 430; OLG Rostock BB 2001, 904).
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 4 U 786/02

    Rückabwicklung einer stillen Gesellschaft nach Widerruf der Beitrittserklärung

    Der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (6. Zivilsenat OLGR 1999, 430, 431) und des OLG Rostock (ZIP 2001, 1009, 1011, dazu EWiR 2001, 965 (Kulke) ), die eine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf atypisch stille Gesellschaften unter Hinweis auf den Vorrang des Verbraucherschutz bei Anwendung des HWiG generell (Hervorhebung durch das Gericht) ablehnen, vermag der Senat daher nicht beizupflichten.
  • OLG Schleswig, 12.12.2002 - 5 U 7/02

    Wirksamkeit des Beitritts eines atypischen stillen Gesellschafters zu einer

    Lediglich der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart (OLGR 1999, 430, 431), das OLG Rostock (ZIP 2001, 1009, 1011) und der 8. Zivilsenat des OLG Hamm (OLGR 2001, 49, 50 f.) lehnten bisher die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die stille Gesellschaft ab, der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart und das OLG Rostock aus Gründen des Verbraucherschutzes bei Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes, der 8. Zivilsenat des OLG Hamm bei Annahme einer gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßenden stillen Beteiligungen.
  • OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 6 U 192/01

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung des Beitritts zu einem

    Es ist nicht einzusehen und auch nicht zu begründen, dass dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen der Interessenabwägung ein höherer Stellenwert beizumessen ist, als dem Interesse der Gesellschaft und deshalb zwingende Verbraucherschutzvorschriften den Regeln über die faktische Gesellschaft vorgehen sollen (so aber OLG Rostock, WM 2001, 1413, 1415; das steht auch mit dem Urteil des II. Zivilsenats vom 02.07.2001, BGHZ 148, 201, nicht in Einklang; ebenso auch H.-P. Westermann, a.a.O. S. 249).
  • OLG Jena, 26.02.2003 - 3 HKO 486/01
    Der abweichenden Auffassung des OLG Stuttgart (6. Zivilsenat, OLGR 1999, 430, 431) und des OLG Rostock (ZIP 2001, 1009, 1011), die eine Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf atypisch stille Gesellschaften unter Hinweis auf den Vorrang des Verbraucherschutz bei Anwendung des HWiG generell ablehnen, vermag der Senat daher nicht beizupflichten.
  • LG Duisburg, 22.03.2005 - 6 O 512/04

    Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs eines geschlossenen

  • ArbG Berlin, 02.04.2003 - 31 Ca 33694/02

    Anspruch auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung;

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