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   BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00   

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https://dejure.org/2001,164
BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00 (https://dejure.org/2001,164)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2001 - V ZR 14/00 (https://dejure.org/2001,164)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00 (https://dejure.org/2001,164)
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Aufschüttungsgelände

§ 463 BGB <Fassung bis 31.12.01>, keine Arglist (vgl. nunmehr § 444 BGB <Fassung seit 1.1.02>) in Form einer "Erklärung ins Blaue hinein", wenn der Verkäufer keine Erinnerung an den Mangel hat und er, ohne Mangelfreiheit zuzusichern, erklärt, Mängel seien ihm nicht bekannt

Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 459 a.F., 463 a.F.
    Keine arglistige Täuschung bei vergessenem Sachmangel

  • Prof. Dr. Lorenz

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels: "Erklärung in's Blaue" bei Nichterinnerung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mangel - Offenbarungspflicht - Mangel eines Grundstücks - Versicherung in Kaufvertrag - Erheblicher Mangel - Erklärung ins Blaue hinein - Arglist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arglist, keine - bei Verneinung von unbekannten Mängeln; Grundstückskaufvertrag, keine Mängelhaftung beim - für vergessene Mängel; Auffüllgrundstück, Verkäuferhaftung für -

  • Judicialis

    BGB § 463

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 463
    Arglistiges Verschweigen bei nicht erinnerten Mängeln

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 463
    Keine arglistige Täuschung durch Verschweigen bei Erklärung der Unkenntnis offenbarungspflichtiger Mängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 459, 463
    Keine arglistige Täuschung bei vergessenem Sachmangel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlt die Erinnerung, liegt keine arglistige Täuschung vor!

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Eigenschaftszusicherung und keine Arglist durch Versicherung aktueller Unkenntnis bzgl. Mängeln

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kaufrecht, Zur Haftung des Verkäufers bei fehlender Erinnerung an einen offenbarungspflichtigen Mangel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mängel eines Grundstücks arglistig verschwiegen? (IBR 2001, 645)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2326
  • MDR 2001, 982
  • NZBau 2001, 494
  • NZM 2001, 1002
  • WM 2001, 1420
  • BB 2001, 1548
  • DB 2001, 1987
  • BauR 2001, 1431
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.03.1995 - V ZR 43/94

    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00
    Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur früheren Nutzung verkaufter Grundstücke als Deponie zugrunde lagen (s. nur Senatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550 m.w.N.).

    a) Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte; das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfaßt damit nicht nur ein Handeln des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (Senatsurt. v. 3. März 1995, aaO).

  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 1/80

    Begriff der arglistigen Täuschung

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00
    b) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versichert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung kann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März 1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00
    b) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versichert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung kann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März 1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1981 - VIII ZR 44/80

    'Nur kleine Blechschäden' - § 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444

    Auszug aus BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00
    b) Arglistig kann aber auch derjenige handeln, der einem anderen versichert, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat; eine vertragliche Zusicherung kann daher den Arglistvorwurf begründen, wenn sie zwar nicht bewußt den Tatsachen widerspricht, jedoch ohne jede sachliche Grundlage abgegeben und dieser Umstand dem Vertragspartner gegenüber verschwiegen wird (vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1980, IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461; Urt. v. 18. März 1981, VIII ZR 44/80, NJW 1981, 1441, 1442; Senatsurt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Der Ehemann der Beklagten hat nicht versichert, bestimmte Kenntnisse von der Mangelursache zu haben, die er in Wirklichkeit nicht hatte, was den Vorwurf der Arglist begründete (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460, 2461 und Senatsurteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327), sondern er hat lediglich seine Einschätzungen zu den Ursachen der sichtbaren feuchten Flecken mitgeteilt, indem er auf die Frage der Käufer - für sich genommen plausible - Vermutungen genannt hat.
  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 568/19

    Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB) der Verbraucher den

    Zwar setzt auch der bedingte Vorsatz voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420 und vom 13. Juni 2007, aaO), so dass grundsätzlich nicht arglistig handelt, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980, aaO).

    Allerdings liegt dann ein arglistiges Handeln vor, wenn Angaben ins Blaue hinein gemacht werden, obwohl eine hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage für die Angaben fehlt und dieser Umstand verschwiegen wird (BGH, Urteile vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 388, vom 8. Mai 1980, aaO, vom 11. Mai 2001, aaO S. 1421 und vom 7. Juni 2006, aaO).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 236/06

    Aufklärungspflichten des Verkäufers beim Verkauf einer Solarheizungsanlage zur

    Auch der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a).
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