Rechtsprechung
| BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/98 |
Anwaltsrundschreiben
§ 43b BRAO, §§ 6 ff BORA, zur (grundsätzlich weiten) Zulässigkeit von Anwaltswerbung, diese kann sich unaufgefordert auch direkt an Personen richten, mit denen noch keine Mandatsbeziehung bestand
Volltextveröffentlichungen (15)
mehr- webshoprecht.de
Zulässigkeit eine anwaltlichen Rundschreibens an beliebige Adressaten bei einer Gesetzesänderung
- IWW
- Rechtsanwälte Peter
Anwaltsrundschreiben
- NWB SteuerXpert START
- ra-skwar.de
Wettbewerbsrecht
- jurawelt.com
Zulässigkeit von Mandantenrundschreiben
- RA Kotz
§ 1 UWG; § 43b BRAO
Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten erlaubt? - brak.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anwaltsrundschreiben; Werbeverbot für Rechtsanwälte
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsanwälte - Zum Rundschreiben als Informationsmittel über Beratungsbedarf
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Anwaltsrundschreiben, das auf den durch Gesetzesänderung generell entstandenen Beratungsbedarf hinweist, ist zulässig
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
BGH erklärt Serienrundschreiben an Nichtmandanten für zulässig
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Zulässige Anwaltswerbung durch Rundschreiben auch an Nichtmandanten
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Grundsätzliche Zulässigkeit von sachlichen Rundschreiben aus Anlass von Gesetzesänderungen als anwaltliches Werbemittel
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Umstrittenes Verbot der Werbung um ein konkretes Einzelmandat" von RA Christian Dahns, original erschienen in: NJW Spezial 2004, 141 - 142.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 2886
- MDR 2001, 1308
- VersR 2001, 1401
- WM 2001, 1868
- WM 2001, 1870
- DVBl 2001, 1761
- BB 2001, 1815
- AnwBl 2001, 628
Wird zitiert von ... (46)
- BGH, 27.01.2005 - I ZR 202/02
Optimale Interessenvertretung
Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben). - OLG Hamburg, 03.07.2002 - 5 U 135/01
Zur Zulässigkeit der Werbung auf einer Anwalts-Homepage
Jedenfalls die - nachveröffentlichten - Entscheidungen des BGH "Anwaltswerbung II" (NJW 2001, 2087) und "Anwaltsrundschreiben" (NJW 2001, 2886) müssen nach Auffassung des Senats im hier zu entscheidenden Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.Dementsprechend bedürfe nicht die Gestattung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung ( BGH NJW 01, 2087 "Anwaltswerbung II" und NJW 2001, 2886/2887 "Anwaltsrundschreieben" ).
In einer kurz darauf ergangenen Entscheidung zu einem Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Mandanten und Nichtmandanten, in welchem es unter anderem hieß, dass eine auf den Einzelfall bezogene optimale ( Hervorhebung durch den Senat) Gestaltung einer steuerlich günstigen Übertragung von Immobilien im Privatvermögen mit einem Rechts- und /oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden sollte, hat der BGH - anders als das Berufungsgericht - darin keine mit § 43b BRAO unvereinbare Selbstanpreisung gesehen (BGH NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben").
Jedenfalls kann der Senat in dem regelgerechten Gebrauch des Wortes "optimal" in dem hier zu beurteilenden sprachlichen Kontext eine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar eine marktschreierische Herausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten - auch im Vergleich zu anderen Rechtsanwälten und insoweit hält der Senat den Fall mit den vom BGH in NJW 2001, 2886 "Anwaltsrundschreiben" entschiedenen Fall für vergleichbar - noch nicht sehen, sondern im Zusammenhang mit den im Internetauftritt der Sozietät geschilderten "verschiedensten Rechtsgebieten" nur die Ankündigung, dass die Kanzleimitglieder für die von ihnen vertretenen Rechtsgebiete eben auch sehr gut qualifiziert seien.
- BGH, 01.12.2010 - I ZR 55/08
Zweite Zahnarztmeinung
Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patienten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Patienten mit dem Angebot wenden würde, ein günstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung § 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer).
- OLG München, 20.12.2001 - 29 U 4592/01
Rechtsanwälte - Unzulässige Werbung um Mandat
Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch stehe auch die Entscheidung des BGH vom 15.3.2001 (NJW 2001, 2886 - Anwaltsrundschreiben) nicht entgegen.Sie umfasst daher auch die Aussendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inananspruchnahme ihrer Dienste (BVerfG WRP 2001, 1284, 1285 - Umfassende Rechtsberatung; WRP 2000, 700, 721 = NJW 2000, 3195; BGHZ 147, 71, 74 = WRP 2001, 923 = NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; NJW 2001, 2886 f - Anwaltsrundschreiben; jeweils mwN).
- OLG München, 12.01.2012 - 6 U 813/11
Wettbewerbswidrige Rechtanwaltswerbung: Werberundschreiben an Kommanditisten …
In rechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass anwaltliche Rundschreiben auch an Nicht-Mandanten nach aktuellem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten) grundsätzlich unbedenklich seien.Folglich bedürfe nicht die Gestattung, sondern die Einschränkung der Anwaltswerbung der Rechtfertigung (BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten).
Die abstrakte Gefahr entsprechender Beeinträchtigungen des Gemeinwohls, die bei der Werbung um Einzelmandate stets gegeben ist, hat vielmehr auch der Bundesgerichtshof als Rechtfertigung für die in der Vorschrift konkretisierte Einschränkung der anwaltlichen Werbefreiheit als ausreichend erachtet (vgl. BGH NJW 2001, 2886, 2887, dort Ziff. 2.a. a.E. - Anwaltsrundschreiben an Nichtmandanten; BGH GRUR 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II).
- OLG München, 05.12.2005 - 29 W 2745/05
Unlautere anwaltliche Werbung bei Verteilung von Informationsflyern in einer …
Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die In-Anspruch-Nahme ihrer Dienste (vgl. BGH NJW 2001, 2087 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2887 - Anwaltsrundschreiben; vgl. ferner BVerfG NJW 2003, 344).Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandanten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Werbung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2087, 2089 - Anwaltswerbung II; BGH NJW 2001, 2886, 2888 - Anwaltsrundschreiben).
- AG Berlin-Charlottenburg, 26.02.2008 - 206 C 491/07 der Fall dann zu beurteilen, wenn Anwälte Werbe- flyer im Vorraum eines Konferenzraumes am Rande einer Gesellschafterversammlung einer notleidenden Fonds- 1 BGH NJW 2001, 2886 Rundschreiben.
2 BGH NJW 2001, 2886, 2887; vgl. ferner: Eylmann, in Henssler/Prüt- ting, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 43b Rdnr. 70; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783; OLG München, NJW 2006, 517.
- OLG Braunschweig, 12.09.2002 - 2 U 24/02
Berufswidrige Werbung für Online-Rechtsberatung
Für Werbemaßnahmen, die individuell an den Empfänger adressiert wurden, hat der BGH angenommen, dass eine verbotene direkte Mandatswerbung dadurch geprägt wird, dass es bei ihr um unmittelbar auf Erteilung eines Auftrages in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen gehen muss, diese also speziell daran anknüpfen, dass jedenfalls einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit bedürfen, und darauf abzielen, den so angesprochenen Beratungs- oder Vertretungsbedarf zielgerichtet auf den Werbenden hin zu kanalisieren (vgl. BGH 01.03.2001 NJW 2001, 2087, 2089; 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872).Die Grenze, ob die Werbung auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist, zieht der BGH (Urteil vom 15.03.2001 WM 2001, 1870, 1872) danach, ob einzelne der angesprochenen Werbeempfänger eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten rechtlichen Angelegenheit benötigen und der Werbende sie aus diesem Grunde gezielt anspricht, oder ob er sich mit seiner Werbung nur an Personen wenden will, bei denen er ein generelles Interesse an seinen Leistungen erwarten darf und sie deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofft.
- AGH Bremen, 21.02.2006 - 2 AGH 1/06 Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbstständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruch- nahme ihrer Dienste (vgl. BGH, NJW 2001, 2087 Anwalts- werbung II; BGH, NJW 2001, 2886, 2887 Anwaltsrund- schreiben; vgl. ferner BVerfG, NJW 2003, 344).
Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandan- ten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Wer- bung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Wer- bende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzu- sehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als auf- dringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH, NJW 2001, 2087, 2089 Anwaltswerbung II; BGH, NJW 2001, 2886, 2888 Anwaltsrundschreiben).
- AGH Bayern, 25.04.2006 - BayAGH II - 2/06 Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Werbefreiheit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet ist; zu der Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient; sie umfasst daher auch die Außendarstellung von selbstständig Berufstätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruch- nahme ihrer Dienste (vgl. BGH, NJW 2001, 2087 Anwalts- werbung II; BGH, NJW 2001, 2886, 2887 Anwaltsrund- schreiben; vgl. ferner BVerfG, NJW 2003, 344).
Eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Mandan- ten kann sich allerdings als eine auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtete, gegen § 43b BRAO verstoßende Wer- bung darstellen, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Wer- bende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt; eine solche Werbung ist als unzulässig anzu- sehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als auf- dringlich empfundenen Weise auszunützen versucht, dass sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. BGH, NJW 2001, 2087, 2089 Anwaltswerbung II; BGH, NJW 2001, 2886, 2888 Anwaltsrundschreiben).
- OLG Frankfurt, 14.05.2003 - 2Z BR 54/03
- OLG Hamm, 11.02.2003 - 4 U 148/02
Mögliche wettbewerbswidrige Anwaltswerbung in einem Telefonbuch
- OLG Hamburg, 28.04.2005 - 3 U 230/04
Rechtsanwälte - Postwurfsendung des Mietervereins: Rechtsberatung?
- OLG Hamburg, 02.06.2005 - 5 U 126/04
Rechtsanwälte - Unlautere Mandantenwerbung
- OLG Saarbrücken, 07.08.2007 - 4 U 106/07
Bauträger - Darf Anwalt durch Schüren von Ängsten Bauträgerkunden werben?
- OLG Hamburg, 26.02.2004 - 3 U 82/02
Berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43b BRAO - Spezialist für den …
- OLG Düsseldorf, 26.09.2002 - 2 Ws 184/02
Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Steuerberaters
- OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02
Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von …
- LG Freiburg, 20.06.2003 - 10 O 14/03
- OLG Braunschweig, 31.10.2002 - 2 U 33/02
Wettbewerbsverstoß eines Rechtsanwalts: Irreführende Werbung in einem …
- AGH Bayern, 24.06.2004 - BayAGH II - 3/04
- KG, 31.08.2010 - 5 W 198/10
Anwaltswerbung: Rundschreiben an Fondsgesellschafter
- LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04
Anwaltshaftung
- OLG Zweibrücken, 26.09.2002 - 4 U 185/01
Zulässigkeit der Werbung von Lohnsteuerhilfevereinen
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.01.2003 - 1 ZU 58/02
- LG Hagen, 21.04.2004 - 8 O 232/99
- AGH Thüringen, 04.02.2003 - AGH 8/01
- AGH Bayern, 12.02.2003 - BayAGH I - 16/02
- AGH Baden-Württemberg, 24.02.2003 - AGH 33/01
- AGH Bayern, 12.03.2003 - BayAGH I - 26/02
- AGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - AGH 47/02
- AGH Bayern, 10.07.2002 - BayAGH I - 20/01
- OLG Jena, 18.09.2002 - 2 U 1463/01
Spielraum erlaubter Werbung durch Steuerberater: Anlehnung an BGH-Rechtsprechung …
- OLG Düsseldorf, 26.09.2002 - 2 Ws 185/02
- AGH Thüringen, 20.12.2002 - AGH 6/01
- OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 4/03
- AGH Niedersachsen, 26.02.2003 - AGH 31/02
- AGH Nordrhein-Westfalen, 21.03.2003 - 1 ZU 70/02
- AGH Schleswig-Holstein, 04.05.2004 - 2 AGH 2/03
- VfGH Österreich, 20.06.2001 - V 30/01
- AGH Berlin, 18.03.2004 - I AGH 22/03
- AGH Niedersachsen, 21.04.2004 - 2 AGH 35/03
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - AGH 5/00
- AGH Baden-Württemberg, 19.05.2001 - AGH 17/01
- AGH Hamburg, 05.11.2003 - I ZU 4/03
- AnwG Berlin, 12.01.2009 - 1 AnwG 39/08
Rechtsprechung
| BGH, 19.07.2001 - IX ZR 246/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- rws-verlag.de
Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohenden Fristablauf auch bei gleichzeitiger Einschaltung eines Steuerfachanwalts
- NWB SteuerXpert START
BGB § 675
- rechtsportal.de
BGB § 675
Beratungspflicht eines Steuerberaters - Judicialis
- Betriebs-Berater
Steuerneutrale Umwandlung einer Gesellschaft: Neben einem Fachanwalt für Steuerrecht eingeschalteter Steuerberater muss auf die kurze Anmeldefrist hinweisen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohenden Fristablauf auch bei gleichzeitiger Einschaltung eines Steuerfachanwalts
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de (Entscheidungsbesprechung)
Hinweispflicht eines Steuerberaters auf drohenden Fristablauf auch bei gleichzeitiger Einschaltung eines Steuerfachanwalts
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 3477
- ZIP 2001, 1819
- MDR 2001, 144
- MDR 2001, 1444
- VersR 2002, 502
- WM 2001, 1868
- BB 2001, 1918
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04
Freie Berufe - Rechtsbegriffsauslegung: Steuerberater muss auf Risiko hinweisen
Dazu war der Steuerberater schon aufgrund des ihm übertragenen Dauermandates verpflichtet (vgl. BGHZ 129, 386, 396;… BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 62/97, WM 1998, 299, 300; v. 18. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868, 1869). - BGH, 08.02.2007 - IX ZR 188/05
Steuerrecht - Auskunft der Finanzbehörde bei ungeklärter Rechtslage
Denn dann hätte das Ausbleiben einer rechtzeitigen Antragstellung sie veranlassen müssen, selbst einzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, NJW 2001, 3477, 3478). - BGH, 21.07.2005 - IX ZR 6/02
Keine umfassende Beratungspflicht des Steuerberaters bei eingeschränktem Mandat
Er hat den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des Spezialisten nur zu warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen und zugleich annehmen muß, daß der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (…BGH, Urt. v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1593; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868, 1869).
- BGH, 10.01.2002 - III ZR 62/01
Gewerkschaften - Sorgfaltspflichten bei Prozeßvertretung eines Mitglieds
Allerdings ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen - unzulässig - durch Grundurteil auch über den nach dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts (§ 314 Satz 2 ZPO) ebenfalls verlesenen unbezifferten Feststellungsantrag entschieden hätten (dazu etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). - BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11
Insolvenzrecht - Geschäftsführer und Steuerberater einer GmbH in der Insolvenz
aa) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts waren die Belehrungspflichten des Beklagten nicht wegen der Zuziehung eines der Beratung der Klägerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin verpflichteten Spezialisten gemindert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1593; vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868, 1869). - KG, 24.04.2009 - 6 U 49/08
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater: Abgrenzung zwischen …
Der Mandant ist in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, um eine Fehlentscheidung vermeiden zu können (…vgl. BGH NJW 1995, 2108 zitiert nach juris Rn. 23;… NJW-RR 2006, 1070 zitiert nach juris Rn. 7; NJW 2001, 3477 zitiert nach juris Rn. 23).Bei den von ihr zitierten Entscheidungen des BGH (NJW 1995, 2108; NJW-RR 96, 569; NJW 1997, 1008; NJW 2001, 3477; NJW-RR 90, 918) handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen in Haftpflichtprozessen, aus denen sich keine Gesichtspunkte ergeben, die in der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation zwingend die Annahme eines Unterlassens i.S.d. § 2 Abs. 3 AVB-WB rechtfertigen.
- BGH, 12.09.2002 - III ZR 214/01
Schadensersatz - Haftung des Inhabers eines Waschplatzes
Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 23 U 39/02
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wegen …
Hierbei hat er den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung zu vermeiden (BGHZ 128, 358, 361 = NJW 1995, 958; BGHZ 129, 386, 396 = NJW 1995, 2108, 2110; BGH NJW 1998, 1488, 1489 und 1491; NJW 2001, 3477, 3478; Senat , GI 2002, 205, 206 = OLGR 2002, 216, 217; Zugehör, WM-Sonderbeilage 4/2000, 8). - BGH, 13.12.2007 - IX ZR 206/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Pflichtverletzungen eines …
Es hat diesen Sachvortrag aber mit der zutreffenden Begründung als nicht erheblich erachtet, dass die Ersatzpflicht des Schädigers jedenfalls nicht infolge eines auf Ausgleich der Vermögensbeeinträchtigung gerichteten Anspruchs des Geschädigten gegen einen Dritten, der - wie nachfolgend unter 2. b) erörtert - im Streitfall ohnehin nicht gegeben ist, entfällt (BGHZ 120, 261, 268;… BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, ZIP 2001, 1507, 1509; BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00, WM 2001, 1868 f). - OLG Karlsruhe, 15.09.2011 - 12 U 56/11
Versicherungsmaklerhaftung: Aufklärungs- und Beratungspflichten bei empfohlenem …
Haben mehrere Berater - neben- oder nacheinander - denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverletzung geschädigt, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (vgl. BGH NJW 2001, 3477-3479 [juris Tz. 28]). - LG Saarbrücken, 23.01.2012 - 9 O 251/10
Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter Selbstanzeige
- OLG Düsseldorf, 18.03.2005 - 23 U 201/04
Zum Schadensersatz bei unterbliebener steuerlicher Beratung hinsichtlich …
- OLG Düsseldorf, 24.08.2005 - 15 U 190/04
Zur Existenz eines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung …
- OLG Brandenburg, 10.01.2007 - 7 U 78/06
Steuerberatervertrag: Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über die …
- KG, 25.08.2005 - 8 U 56/05
Steuerberatervertrag: Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten
- OLG Saarbrücken, 02.11.2010 - 4 U 534/09
Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters bei Anbahnung eines …
- OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 23 U 131/08
Haftung des Steuerberaters wegen zu viel gezahlter Krankenversicherungsbeiträge …
- OLG Brandenburg, 14.12.2010 - 2 U 14/09
Haftung der Unteren Jagdbehörde für die Erteilung einer unrichtigen …
- OLG München, 26.04.2012 - 23 U 1293/11
Grenzspeditionsvertrag: Haftung des Auftraggebers für dem Spediteur entstandene …
