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   LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00   

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LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00 (https://dejure.org/2000,7140)
LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2000 - 26 O 29/00 (https://dejure.org/2000,7140)
LG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 26 O 29/00 (https://dejure.org/2000,7140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG §§ 9, 13, 18; VerbrKrG § 4
    Unwirksamkeit einer variablen Zinsanpassungsklausel ohne Angabe des maßgeblichen Marktsegments und der Anpassungsmarge

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 65
  • WM 2001, 201
  • BB 2001, 1271
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.1997 - XI ZR 233/96

    Anwendung des VerbrKrG auf vor dem Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00
    Auch aus der weiter von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH ZIP 98, 66 ergibt sich vorliegend nichts anderes, weil diese Entscheidung sich nur zum einen mit der Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf vor dessen Inkrafttreten geschlossene Kreditverträge befaßt und im übrigen eine nicht vergleichbare Fallgestaltung betroffen ist.
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00
    Dabei verkennt die Kammer nicht, daß derartige Zinsanpassungsklauseln insbesondere gestützt auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.3.1986, veröffentlicht in BGHZ 97, 212 ff weitgehend für wirksam gehalten worden sind.
  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00
    Ist der Verwender diesem Gebot nicht gefolgt, liegt schon darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (BGH ZIP 97, 2123, 2126 m.w.N.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 9 AGBG Rn 15, 16 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 30.06.2000 - 8 O 559/99

    Unwirksamkeit einer variablen Zinsanpassungsklausel für Bankdarlehen

    Auszug aus LG Köln, 06.12.2000 - 26 O 29/00
    Die Kammer ist mit der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 30.6.2000 - 8 O 559/99 - der Auffassung, daß wie im dortigen Fall so auch vorliegend die jeweilige Beklagte nicht überfordert wäre anzugeben und dann auch - entweder wie vom Landgericht Dortmund angenommen über § 4 VerbrKrG - oder unmittelbar über § 9 ABGB jedenfalls konkreter anzugeben hätte, beim Vorliegen welcher Voraussetzungen der Zinssatz angepaßt werden könnte und zwar jedenfalls in bezug auf die Fragen, auf welchen Markt oder welches Marktsegment oder welchen Vergleichszins abgestellt werden soll und auf welche Anpassungsmarge es ankommen soll.
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    (5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z. B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z. B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z. B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 17.10.2003 - 16 U 197/02

    Abtretung der Forderung aus einem Sparvertrag an eine Verbraucherzentrale;

    Zwar sind in jüngerer Vergangenheit von Instanzgerichten variable Zinsanpassungsklauseln im Rahmen von Darlehensgeschäften mit Verbrauchern - also im Bereich des sog. Aktivgeschäfts der Banken - wegen Verletzung des sich aus § 9 AGBG ergebenden Transparenzgebots für unwirksam erklärt worden (vgl. LG Dortmund v. 30.6.2000 - 8 O 559/99, WM 200, 2095 = ZIP 2001, 66 = BB 2001, 1269; LG Köln v. 6.12.2000 - 26 O 29/00, BB 2001, 1271; vgl. a. LG Dortmund v. 1.3.2002 - 8 O 449/01, Anlage B 1, Bl. 71 GA ff).
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