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   BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00   

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BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00 (https://dejure.org/2001,808)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2001 - XI ZR 41/00 (https://dejure.org/2001,808)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00 (https://dejure.org/2001,808)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 892, 1157
    Berechtigte Vollstreckung aus einredefrei erworbener Grundschuld auch bei Kenntnis über früheres Bestehen von Einreden

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2884 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 1097
  • ZIP 2001, 367
  • MDR 2001, 445
  • NZBau 2001, 631 (Ls.)
  • WM 2001, 453
  • BB 2001, 1437
  • DB 2001, 1305
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 12.12.1986 - BReg. 2 Z 125/86

    Gutgläubiger Erwerb einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00
    Einer wirksamen Übertragung auf einen Folgeerwerber steht deswegen dessen eventuelle Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen oder Einreden nicht entgegen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 789, 791; RGZ 134, 283, 284; einhellige Meinung, statt aller: MünchKomm/Wacke, 3. Aufl. § 892 BGB Rdn. 74 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.01.1988 - V ZR 183/86

    Gesamtschuldnerausgleich in der Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00
    Dies gilt auch dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich die gesicherte Forderung erwirbt; die zusätzliche Abtretung der Forderung verschlechtert die Rechtsstellung des Grundschuldgläubigers ebensowenig, wie dies in der vergleichbaren Lage bei gemeinsamer Abtretung von Wechsel und zugrundeliegender Forderung der Fall ist (BGHZ 103, 72, 81).
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 145/81

    Einreden gegen abgetretene Grundschuld

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00
    a) Eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, kann - wie aus §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB folgt - nach Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengesetzt werden, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung dem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist (vgl. BGHZ 85, 388, 390).
  • RG, 16.12.1931 - V 164/31

    Rückwirkung der Genehmigung, Verfügungsmacht und Gutglaubensschutz

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00
    Einer wirksamen Übertragung auf einen Folgeerwerber steht deswegen dessen eventuelle Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen oder Einreden nicht entgegen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 789, 791; RGZ 134, 283, 284; einhellige Meinung, statt aller: MünchKomm/Wacke, 3. Aufl. § 892 BGB Rdn. 74 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Dies gilt auch dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich auch die gesicherte Forderung erwirbt (vgl. BGHZ 103, 72, 81 f.; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454).

    Dies hat zur Folge, dass dem Zessionar Einwendungen oder Einreden aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 1192 Abs. 1, §§ 1157, 892 BGB aF nur dann entgegengehalten werden können, wenn deren Tatbestand zum Zeitpunkt der Abtretung bereits vollständig verwirklicht war (BGHZ 85, 388, 390; BGH, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, WM 1986, 1386, 1387) und dem Erwerber sowohl der Sicherungscharakter der Grundschuld, als auch die konkrete Einwendung zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder letztere aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist (BGHZ 59, 1, 2; 85, 388, 390; 103, 72, 81 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1973 - V ZR 75/72, WM 1973, 840, vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88, WM 1990, 305, 306 f. und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454).

  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 147/12

    Sicherungsgrundschuld: Einrede des Eigentümers aus dem Sicherungsvertrag bei

    Dies entspricht dem allgemein anerkannten sachenrechtlichen Grundsatz, dass ein einmal vollendeter einredefreier Erwerb des dinglichen Rechts auch für einen weiteren - selbst einen bösgläubigen - Rechtsnachfolger fortwirkt (RGZ 135, 357, 361 ff.; Senat, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW-RR 1987, 139, 140 unter II. 1a) a.E.; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, NJW-RR 2001, 1097 f.; Erman/Wenzel, 13. Aufl., § 1157 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 892 Rn. 71; MünchKomm-BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1157 Rn. 14; zu - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen siehe MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 892 Rn. 39 mwN).
  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 91/21

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung als ein gesetzlich besonders behandelter Fall

    Ein gutgläubig erworbenes Recht ist gleichwertig mit einem vom Berechtigten erworbenen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, NJW-RR 2001, 1097, 1098 mwN).
  • OLG Celle, 27.05.2009 - 3 U 292/08

    Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei

    Eine isolierte Abtretung der Grundschuld mag zwar gegen den Sicherungsvertrag verstoßen, ist aber deswegen nicht unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, WM 1986, 1386 ff., und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453 ff.. vgl. auch Blechinger, in: ZGS 2009, 59, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 18.) hindert die gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung den gutgläubig einredefreien Erwerb der Grundschuld (in Höhe des Nennbetrages) nicht.

  • BGH, 03.12.2010 - V ZR 200/09

    Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, WM 2001, 453, 454) kann eine Einwendung oder Einrede, die dem Eigentümer aufgrund eines zwischen ihm und dem bisherigen Grundschuldgläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Grundschuld zusteht, gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1157, 892 BGB nach der Abtretung der Grundschuld auch dem neuen Grundschuldgläubiger entgegengehalten werden, wenn die Einwendung oder Einrede im Zeitpunkt der Abtretung dem neuen Grundschuldgläubiger bekannt war oder aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist.
  • OLG Hamm, 07.09.2009 - 5 U 42/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung

    Eine isolierte Abtretung der Grundschuld - wenn sie überhaupt vorliegt - mag zwar gegen den Sicherungsvertrag verstoßen, ist aber deswegen nicht unwirksam (vgl. BGH WM 1986, 1386 ff. und BGH WM 2001, 453 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WM 2001, 453 ff.) hindert die gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung den gutgläubig einredefreien Erwerb der Grundschuld (in Höhe des Nennbetrages) nicht.

  • OLG Brandenburg, 17.11.2011 - 5 U 148/09

    Grundschuld: Anspruch auf Herausgabe bei nachträglichem Wegfall des Rechtsgrundes

    Andernfalls erwirbt der neue Gläubiger die Grundschuld einredefrei (BGH WM 2001, 453; WM 1972, 853).
  • BGH, 01.12.2022 - V ZR 91/21

    Bestand der gesicherten Forderung unterfällt nicht Schutz des öffentlichen

    Ein gutgläubig erworbenes Recht ist gleichwertig mit einem vom Berechtigten erworbenen Recht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 41/00, NJW-RR 2001, 1097, 1098 mwN).
  • OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01

    Grundschulderwerb; Abtretungskette ; Vollstreckungsabwehrklage ; Einrede;

    Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445).
  • OLG München, 22.01.2014 - 3 U 798/13

    Keine Eigentumsverletzung durch Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einer

    Andernfalls erwirbt der neue Gläubiger die Grundschuld einredefrei; wie der BGH in der Entscheidung NJW-RR 2001, 1097 f. weiter ausführt, gilt dies auch dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich die gesicherte Forderung erwirbt, die zusätzliche Abtretung der Forderung führt somit zu keiner Verschlechterung der Rechtstellung des Grundschuldgläubigers.
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