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   BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98   

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BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98 (https://dejure.org/2001,1088)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2001 - 1 BvR 198/98 (https://dejure.org/2001,1088)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 (https://dejure.org/2001,1088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 3, 14 GG; §§ 15 Abs. 1, 16, 19, 61 ff., 68 SachenRBerG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsrecht/Bodenwert/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Beitrittsgebiet - Grundstück - Nutzung - Ankaufsrecht - Sachenrechtsbereinigungsgesetz - Bodenwert - DDR

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ankaufsrecht des Nutzers in der Sachenrechtsbereinigung; Bodenwertermittlung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § ... 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; SachenRBerG § 68 Abs. 2; ; SachenRBerG § 19 Abs. 3; ; SachenRBerG § 68; ; SachenRBerG § 16; ; SachenRBerG §§ 61 ff.; ; SachenRBerG § 15 Abs. 1; ; SachenRBerG § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1; ; SachenRBerG § 19 Abs. 3 Satz 1; ; SachenRBerG § 68 Abs. 1; ; SachenRBerG § 16 Abs. 3 Satz 3; ; GG Art. 14; ; GG Art. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 3; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des SAchenRBerG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Vb gegen Sachenrechtsbereinigungsgesetz

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 28 (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen SachenRBerG

  • zaoerv.de PDF, S. 110 (Kurzinformation)

    Wiedervereinigung - Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 3, 14 GG; §§ 15 Abs. 1, 16, 19, 61 ff., 68 SachenRBerG
    Sachenrechtsbereinigung/Ankaufsrecht/Bodenwert/Eigentumsgarantie/Gleichheitssatz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 419
  • NJ 2001, 422
  • WM 2001, 781
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).

    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfGE 101, 54 m.w.N.).

    Denn die Bindung des Eigentumsgebrauchs an das Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 2 GG schließt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange desjenigen ein, der konkret auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen ist (vgl. BVerfGE 101, 54 m.w.N.).

    Einzelne belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, dass der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

    Dies ist aber deshalb hinreichend sachlich gerechtfertigt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 ), weil die Nutzer auf den Grundstücken bauliche Werte geschaffen haben, aufgrund der Rechtslage und der Rechtswirklichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik darauf vertrauen durften, die von ihnen errichteten Gebäude und baulichen Anlagen unbefristet nutzen zu können, und bei einem Ankauf des Gebäudes oder der Anlage durch den Grundstückseigentümer ihre Wohnung oder Betriebsstätte verlieren würden (vgl. dazu näher bereits oben unter II 1 a cc bbb ).

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Wirtschaftlich führt das, weil der regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des Bodenwerts beträgt (vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), dazu, dass der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. BVerfGE 98, 17 ).

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54).

    Demgegenüber geht es bei der Sachenrechtsbereinigung um die Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 ) sowie darum, bei dieser Angleichung die betroffenen privaten Interessen zu einem Ausgleich zu bringen.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

    cc) aaa) Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgeber genießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 239 ).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Es ist nicht ersichtlich, dass die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ) verkannt haben könnten.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Es ist nicht ersichtlich, dass die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ) verkannt haben könnten.
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigen (vgl. BVerfGE 83, 201 ).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2001 - 1 BvR 198/98
    Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (vgl. BVerfGE 100, 226 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 129/03

    Absicherung von Altenergieanlagen in den neuen Ländern

    Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE 101, 54, 75).

    Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE 101, 239, 259).

    Er hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muß deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331).

    Ist der soziale Bezug des Grundstücks aber stark ausgeprägt und gilt es, eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zu bewältigen, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entsprechend größer (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE 100, 226, 241).

    Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich brachte, durfte er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331).

    Auch wenn die Betriebe im Einzelfall nicht über die an sich mögliche und vorgesehene rechtliche Absicherung für die Mitnutzung von Grundstücken verfügten, kam ihnen in der Rechtswirklichkeit der DDR auf Grund der Billigung der von ihnen vorgenommenen Mitnutzung von Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen durch staatliche oder gesellschaftliche Organe eine vergleichbare Stellung zu (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 332).

  • BGH, 20.06.2008 - V ZR 149/07

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen nach

    aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht des Eigentümers, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (BVerfGE 101, 54, 75; BVerfG, ZfIR 2001, 202, 203).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht für die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits entschieden (ZfIR 2001, 202, 203).

    aa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist der Revision Recht zu geben, nicht unbeschränkt verändern und ausgestalten (BVerfGE 101, 239, 259; ZfIR 2001, 202, 203).

    Er hat dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; ZfIR 2001, 202, 203).

    Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere bei der Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland angenommen (ZfIR 2001, 202, 204).

    (a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgesehenen und von dem Bundesverfassungsgericht als angemessen akzeptierten (ZfIR 2001, 202, 204) Ankaufspreis in Höhe der Hälfte des Bodenwerts in § 6 VerkFlBerG nur für bebaute und diesen gleichgestellten Flächen (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 VerkFlBerG) vorgesehen.

    Wie dieser gemeinsame Gewinn als Grundlage eines hälftigen Ankaufspreises heranzuziehen war (BVerfG, ZfIR 2001, 202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende Last der Verkehrsflächen bei der Bemessung des von ihm aufzubringenden Ankaufspreises im Rahmen einer Bereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz berücksichtigen.

  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 933/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Die Regelung über dieses Recht bestimmt in zulässiger Weise den Inhalt und die Schranken des (Grundstücks-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ).

    § 121 Abs. 2 SachenRBerG bestimmt daher wie die Regelungen über das Ankaufsrecht in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums.

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 ; 101, 239 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) sind dabei gewahrt.

  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 5.02

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung;

    Der auch vom Flurbereinigungsgericht hierfür angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 - (WM 2001, 781 ff.) besagt nur, dass Halbteilung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 SachenRBerG verfassungskonform ist, lässt aber offen, ob auch andere Teilungsmodelle zu Ergebnissen hätten führen können, die mit der Verfassung vereinbar wären.
  • BGH, 10.02.2006 - V ZR 110/05

    Verlängerung eines Erbbaurechts

    Die darin getroffenen Anordnungen sind Bestimmungen zum Inhalt und zu den Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich verfassungskonform sind (BVerfG VIZ 2001, 330 f.).
  • BVerfG, 23.05.2001 - 1 BvR 1392/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts gem § 121 Abs 2 SachenRBerG - insb keine

    Der Gesetzgeber hat nicht nur in den Fällen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl. dazu den erwähnten Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2001 unter II 1 b bb bbb), sondern auch in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 ) mit den Regelungen über das Recht des Nutzers auf Ankauf des von ihm genutzten Grundstücks grundsätzlich zum halben Bodenwert einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Grundstücksnutzer und Grundstückseigentümer herbeigeführt.
  • BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 250/04

    § 9 GBBerG 1993 als Inhalts- und Schrankenbestimmung iSv Art 14 Abs 1 S 2 GG

    Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 98, 17; 101, 54, sowie im Anschluss daran BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2001, S. 330).
  • OVG Sachsen, 04.04.2002 - F 7 D 35/01

    Abfindungswert; Anfechtung der Wertfeststellung im Rahmen des

    Dasselbe gilt insoweit, als der Bodenwert des baureifen Grundstücks im Allgemeinen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG um die Abzugsbeträge nach Absatz 3 zu vermindern ist (ebenso OVG MV, Urt. v. 8.12.1999 - 9 K 32/98 - BGH, Urt. v. 26.10.1999, VIZ 2000, 112; OLG Naumburg, Urt. v. 22.2.2000, AgrarR 2001, 349; BVerfG, Kammerbeschl. v. 22.2.2001, NJ 2001, 419 [421]).

    Ihr entspricht auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 22.2.2001 (NJ 2001, 419) vertretene Auffassung.

  • OLG Dresden, 03.06.2004 - 10 W 1545/03

    Zur Bemessung der Entschädigungsleistungen im Rahmen eines

    Diese Vorbelastung der betroffenen Grundstücke bei ihrem Eintritt in den Geltungsbereich des Grundgesetzes rechtfertigt es, den Ausgleich zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern auf der Basis einer Halbteilung der durch die Marktwirtschaft entstandenen Bodenwerte (unter einem Vorabzug der durch die Erschließung und Entwicklung eingetreten Wertsteigerungen) vorzunehmen und auch eine sachenrechtliche Bereinigung durch Übertragung des Eigentums auf die Nutzer vorzusehen (vgl. BVerfG - Beschluss vom 22.02.2001 - 1 BvR 198/98 - VIZ 2001, 330, 332 f. - zum Ankaufsrecht).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 10 C 1.04

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Wertermittlung;

    Aufgrund der zu DDR-Zeiten erfolgten Bebauung " besteht insoweit eine Art Zwangsgemeinschaft" (so BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2001 1 BvR 198/98 ZOV 2001, 92 = VIZ 2001, 330), die unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten aufgelöst werden soll.
  • BVerfG, 28.05.2004 - 1 BvR 1743/03

    Sachenrechtsbereinigung bei Bebauung eines fremden Grundstücks mit einem Wohn-

  • BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1974/98

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Sachenrechtsmoratoriums gem Art 233 §

  • OLG Naumburg, 19.04.2005 - 11 U 86/04

    Neue Bundesländer: Verlängerung eines ursprünglich befristeten Erbbaurechts gem.

  • BVerfG, 15.03.2001 - 1 BvR 533/99

    Verfassungsmäßigkeit des Ankaufsrechts des Grundstücksnutzers im Falle der

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 133/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entschädigungsberechnung gem §§ 15 Abs 1 S

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

  • OLG Dresden, 10.05.2001 - 21 U 1271/00
  • OLG Jena, 16.09.2002 - 9 U 1215/01

    Berechtigung zum Grundstücksankauf nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

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