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   BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01   

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BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01 (https://dejure.org/2002,736)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - III ZR 48/01 (https://dejure.org/2002,736)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 (https://dejure.org/2002,736)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Sparer - Anleger - EG-Richtlinie - Bankenaufsicht - Amtshaftung - Vorlage an den EuGH

  • Wolters Kluwer

    Einholung einer Vorabentscheidung durch den europäischen Gerichtshof; Untersagung oder Beschränkung der Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten durch das Bundesaufsichtsamt; Maßnahmen des ...

  • Judicialis

    BGB § 839 (Cb); ; KWG § 6 Abs. 4; ; EG Art. 234

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; KWG § 6 Abs. 4; EGV Art. 234
    Vorlage an den EuGH zur Richtlinienkonformität der Bankenaufsicht nur im öffentlichen Interesse (§ 6 Abs. 4 KWG)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234
    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Drittbezogenheit von Amtspflichten der Bankenaufsicht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankenrecht - Maßnahmen der Bankenaufsicht drittschützend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung der Bankenaufsicht vor

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung der Bankenaufsicht vor

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 6 Abs. 4; BGB § 839; EG Art. 234
    Vorlage an den EuGH zur sparer- und anlegerschützenden Zielrichtung der Bankenaufsicht

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2464
  • ZIP 2001, 645
  • ZIP 2002, 1136
  • VersR 2002, 1005
  • WM 2002, 1266
  • DVBl 2002, 1292 (Ls.)
  • BB 2002, 1287
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 154/77

    Bankenaufsicht

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings 'mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59).
  • BVerwG, 14.10.1980 - 1 A 12.78

    Voraussetzungen einer Genehmigung bei dem Bundesaufsichtsamt für das

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings 'mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nur dann, wenn das anzuwendende nationale Recht Auslegungsspielräume bereithält (EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs 14/83 - Slg. 1984, 1891, 1909 - von Colson und Kamann - Tz. 26, 28; vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - Slg. 1987, 3982, 3986 f - Kolpinghuis - zu Tz. 13 f).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung häufig darauf hingewiesen, der Mitgliedstaat müsse bei der Umsetzung einer Richtlinie die von ihr Begünstigten in die Lage versetzen, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs C-433/93 - Slg. 1995, I-2311, 2317 - Vergaberichtlinie - Tz. 18 f; Urteil vom 12. Dezember 1996 - Rs C-298/95 - Slg. 1996, I-6755, 6760 - Aquakultur- zu Tz. 16); nach Auffassung des Senats lassen die angeführten Richtlinien, die den Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begründungserwägungen ansprechen, die Begründung einer solchen Rechtsstellung nicht hinreichend erkennen.
  • EuGH, 11.08.1995 - C-433/93

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung häufig darauf hingewiesen, der Mitgliedstaat müsse bei der Umsetzung einer Richtlinie die von ihr Begünstigten in die Lage versetzen, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs C-433/93 - Slg. 1995, I-2311, 2317 - Vergaberichtlinie - Tz. 18 f; Urteil vom 12. Dezember 1996 - Rs C-298/95 - Slg. 1996, I-6755, 6760 - Aquakultur- zu Tz. 16); nach Auffassung des Senats lassen die angeführten Richtlinien, die den Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begründungserwägungen ansprechen, die Begründung einer solchen Rechtsstellung nicht hinreichend erkennen.
  • BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76

    Amtspflichten der Bankenaufsicht

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Der Bundesgerichtshof hat diese jahrelang fast unbestrittene Auffassung allerdings 'mangels einer einschränkenden Zielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen (BGHZ 74, 144; 75, 120), während das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Sachwalter der durch das Gesetz bestimmten öffentlichen Interessen handelt (BVerwGE 61, 59).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Das ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat bei der Rechtssetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts dann genügen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1996 - Rs C-178/94 u.a. - Slg. 1996, I-4867, 4879 f = NJW 1996, 3141, 3142 - Dillenkofer - zu Tz. 25 m.w.N.).
  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nur dann, wenn das anzuwendende nationale Recht Auslegungsspielräume bereithält (EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs 14/83 - Slg. 1984, 1891, 1909 - von Colson und Kamann - Tz. 26, 28; vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - Slg. 1987, 3982, 3986 f - Kolpinghuis - zu Tz. 13 f).
  • LG Bonn, 16.04.1999 - 1 O 186/98

    Staatshaftung wegen Nichtumsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie auch bei

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in einer Parallelsache, die in ZIP 1999, 959 = NJW 2000, 815 veröffentlicht ist, einen qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht angenommen, die Kausalität für den eingetretenen Schaden bejaht und die Beklagte dementsprechend verurteilt, an die Kläger jeweils 39.450 DM - das ist der Gegenwert von 20.000 ECU im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls - nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils an der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung zu zahlen.
  • OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00

    Haftung des Staates bei Bankenzusammenbruch

    Auszug aus BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
    Die weitergehende Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Köln, dessen Urteil in NJW 2001, 2724 veröffentlicht ist, keinen Erfolg.
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage, ob Sparern und Anlegern durch die genannten EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich auch in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, durch Beschluß vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) um eine Vorabentscheidung gebeten.
  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

    Haftung des Beauftragten bei Verlust von Anlagegeldern infolge Insolvenz der

    Auf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System der Einlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. Begründungserwägung heißt - als eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht angesehen wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464, 2467).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Ob das Bundesaufsichtsamt die ihm zugewiesenen Aufgaben zum Schutz Privater wahrnimmt, ist umstritten (befürwortend Samm, in: Beck/Samm, § 37 KWG Rn. 33 ff; ablehnend Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 32 KWG Rn. 12 f; vgl. ferner BGH, Vorlagebeschl. v. 16. Mai 2002 - III ZR 48/01, WM 2002, 1266, 1272 f).
  • BGH, 08.12.2005 - III ZR 324/04

    Pflichten des Notars bei der Deponierung ihm anvertrauter Gelder; Nachprüfung der

    a) Auf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABlEG Nr. L 135, S. 5) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System der Einlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. Begründungserwägung heißt - als eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht angesehen wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464, 2467).
  • BGH, 24.11.2005 - III ZR 4/05

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen gesetzgeberischen Unterlassens;

    Insbesondere kann dies nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02 - Paul u.a. - NJW 2004, 3479) geschlossen werden, das auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Mai 2002 (III ZR 48/01 - NJW 2002, 2464) ergangen ist.
  • OLG Frankfurt, 04.07.2003 - WpÜG 4/03

    Freiwillige Übernahme: Kein Rechtsschutz für Aktionäre gegen Genehmigung eines

    Schließlich gibt auch der Vorlagebeschluss des BGH vom 16.05.2002 (III ZR 48/01 = ZIP 2002, 1136 ff) keine die Ansicht der Beschwerdeführerinnen stützenden Anhaltspunkte.
  • KG, 19.11.2004 - 9 U 229/03

    Bestehen eines Anspruches auf Schadensersatz wegen unzureichender Umsetzung der

    Der EuGH hat auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs zu § 6 Abs. 4 KWG (NJW 2002, 2464) mit Urteil vom 12.10.2004 (C-222/02 - Paul u.a.) entschieden, dass die 1. Koordinierungsrichtlinie (77/780), die Eigenmittelrichtlinie (89/299), die 2. Koordinierungsrichtlinie (89/646) und die Einlagensicherungsrichtlinie (94/19) dem Anleger kein Recht auf Maßnahmen der Bankenaufsicht verleihen.
  • LG Bonn, 02.08.2002 - 1 O 443/01

    Schadensersatz eines stillen Gesellschafters wegen behaupteter

    Der Bundesgerichtshof hat vielmehr durch Beschluss vom 16.05.2002 III ZR 48/01 (veröffentlicht z.B. in ZIP 2002, 1136 ff) das oben genannte Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob § 6 Abs. 4 KWG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, zunächst dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
  • KG, 11.03.2003 - 9 U 121/01

    Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Kreditinstitut: Rechtsgrundlage

    Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits im Hinblick auf das Verfahren, welches auf den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2002 - III ZR 48/01 - (NJW 2002, 2464) vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig ist, kommt daher nicht in Betracht.
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