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   OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 130/00   

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https://dejure.org/2001,14951
OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 130/00 (https://dejure.org/2001,14951)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.08.2001 - 23 U 130/00 (https://dejure.org/2001,14951)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. August 2001 - 23 U 130/00 (https://dejure.org/2001,14951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 166, 242, 278, 607 a. F.; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 7; HWiG §§ 1, 5 Abs. 2
    Haftung einer Bank aus der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2002, 1281
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 20.12.2002 - 13 W 51/02
    Eine finanzierende Bank ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluß zu warnen, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder dass sie sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH WM 2000, 1685 f.; BGH WM 2000, 1687, 1688; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1283; OLG Hamburg WM 2002, 1289, 1292; Senat WM 2002, 118, 120 f.).

    Unabhängig davon lässt das Vorbringen der Kläger nicht erkennen, dass die Beklagte in einer nach außen erkennbaren Weise - dies ist allein entscheidend - Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen und bei Planung, Vertrieb und Durchführung des Bauvorhabens derart mitgewirkt hätte, dass ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand für die Kläger geschaffen worden wäre (BGH WM 1992, 216 und 1310; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1284; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295).

    Es würde sich dabei um einen konturlosen Ausnahmetatbestand handeln, der die haftungsbegründende Aufklärungspflicht der Banken ins Uferlose ausweiten würde (BGH ZIP 2000, 1051 und 1430; OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1286; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 298).

    Entsprechendes gilt für das bloße Weiterleiten von Darlehensunterlagen oder -formularen (OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1286).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Beklagte dem Vermittler Kreditantragsformulare überlassen hatte (OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1287).

  • OLG Hamm, 27.01.2003 - 5 U 178/01

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG);

    Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Kreditgebers, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Erwerbs durch den Interessenten für diesen von sich aus zu prüfen, wenn nicht der Kunde um eine entsprechende Beratung bittet (OLG Köln, WM 2000, 2139, 2144 ; OLG Frankfurt WM 2002, 1281 ff).
  • OLG Hamm, 14.11.2002 - 5 U 51/01

    Erwerb einer Eigentumswohnung mittels Finanzierung durch zwei Bausparverträge und

    Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Kreditgebers, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Erwerbs durch den Interessenten für diesen von sich aus zu prüfen, wenn nicht der Kunde um eine entsprechende Beratung bittet (OLG Köln, WM 2000, 2139, 2144; OLG Frankfurt WM 2002, 1281 ff.).
  • OLG Hamm, 06.11.2003 - 5 U 37/01

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen des Vorliegens eines Haustürgeschäfts;

    Es gehört nicht zum Aufgabenbereich eines Kreditgebers, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Erwerbs durch den Interessenten für diesen von sich aus zu prüfen, wenn der Kunde nicht um eine entsprechende Beratung bittet (vgl. OLG Köln, WM 2000, 2144; OLG Frankfurt WM 2002, 1281).
  • OLG Köln, 05.03.2003 - 13 U 77/02

    "Strukturvertrieb": Aufklärungspflichverletzung?

    Der Sachvortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass die Beklagte in einer nach außen erkennbaren Weise Funktionen anderer Projektbeteiligter übernommen hätte und bei Planung, Vertrieb und Durchführung des Bauvorhabens oder bei der Durchführung bestimmter Funktionsverträge derart mitgewirkt hätte, dass hierdurch ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand für die Klägerin und ihren Ehemann geschaffen worden wäre (BGH WM 1992, 216 und 1310; OLG Frankfurt WM 2000, 2135, 2137 und WM 2002, 1281, 1284).
  • KG, 24.08.2004 - 4 U 64/03

    Verbraucherkredit: Gesamtbetragsangabe bei unechten Abschnittsfinanzierungen;

    Etwaige Kenntnisse hätte sie auch nicht zu offenbaren gehabt (OLG Frankfurt WM 2002, 1281, 1284), musste sie sich insbesondere auch nicht besonders verschaffen (OLG München WM 2002, 1289, 1293).
  • LG Paderborn, 02.09.2011 - 2 O 169/11

    Aus culpa in contrahendo haften grundsätzlich keine Handelsvertreter,

    wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt, wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet, wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und/oder Vertrieb des finanzierten Projektes nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht und gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint oder wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 1281).
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