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   BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00   

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BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00 (https://dejure.org/2002,1456)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2002 - III ZR 320/00 (https://dejure.org/2002,1456)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2002 - III ZR 320/00 (https://dejure.org/2002,1456)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1240
  • WM 2002, 2109
  • DVBl 2002, 927 (Ls.)
  • BauR 2002, 1369
  • ZfBR 2003, 64
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.04.1995 - III ZR 27/94

    Bewertung einer Privatstraße

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Das für die Ermittlung des Wertes bereits hergestellter Erschließungsanlagen grundsätzlich geeignete (vgl. - für eine Privatstraße - Senatsurteil vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195) Sachwertverfahren geht dahin, daß der Wert der baulichen und sonstigen Anlagen getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten zu ermitteln ist (§ 21 Abs. 1 WertV).

    Letzteres und der weitere Umstand, daß der besagte Erschließungsvertrag die kostenlose (rechtsgeschäftliche) Übertragung der Erschließungsflächen auf die Gemeinde vorsah, sprechen - unbeschadet dessen, daß die Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen formunwirksam gewesen sein dürfte (§ 313 BGB; BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - NJW 1972, 1364, 1365) - eher dagegen, die Änderung des Bebauungsplans vom 18. März 1980 rückblickend als auf eine Enteignung als einen zwangsweisen Entzug der für seinen Vollzug benötigten Erschließungsflächen "angelegt" (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO) anzusehen.

    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).

    In dem Urteil vom 6. April 1995 (aaO) hat der Senat offengelassen, ob eine auf der Vorwirkung der Enteignung beruhende Rechtsposition beim Grunderwerb in der Zwangsversteigerung vom letzten Eigentümer auf den Ersteher übergeht.

    Ein für einen wesentlichen Abschlag maßgeblicher Gesichtspunkt kann auch das Fehlen jeglicher privatwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeit auf den in Rede stehenden Flächen sein (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO).

    Soweit die Revision dem Senatsurteil vom 6. April 1995 (aaO) entnehmen will, daß in einem Fall wie dem vorliegenden jeglicher Verkehrswert der enteigneten Flächen verneint werden müsse, so trifft dies nicht zu.

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    a) Nach letzterem Grundsatz tritt bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren als Qualitätsstichtag an die Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Planungsmaßnahme, von der ab eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen wurde (vgl. auch §§ 40 Abs. 2 HEG, 95 Abs. 2 BauGB; BGHZ 98, 341 f; 141, 319, 321).

    Bodenwertänderungen aufgrund von (Um-)Planungsmaßnahmen, die planungsschadensrechtlich folgenlos bleiben, sind aber auch bei der Entschädigungsberechnung im Falle der Enteignung von Grundstücken im Planbereich durch Verwaltungsakt unberücksichtigt zu lassen; sie dürfen auch nicht auf dem Umweg über die Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung in die Bewertung einfließen (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB; dazu BGHZ 141, 319).

  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91

    Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Enteignungsentschädigung:;

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Daraus folgt, daß bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer im Falle der Enteignung eine Mehrentschädigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb eingetretenen Vorwirkungen ergeben könnte, grundsätzlich nicht verlangen kann; sonst würde er für mehr entschädigt als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274, 276; Beschluß vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eigentümerwechsel 1).

    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    a) Nach letzterem Grundsatz tritt bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren als Qualitätsstichtag an die Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Planungsmaßnahme, von der ab eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen wurde (vgl. auch §§ 40 Abs. 2 HEG, 95 Abs. 2 BauGB; BGHZ 98, 341 f; 141, 319, 321).

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Planung - sei es auch noch unverbindlich - ursächlich für die spätere Enteignung war (BGHZ 98, 341 f).

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 148/96

    Anspruch auf Übernahme eines im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Solche Entschädigungsansprüche können nur durch - aus der Sicht des betroffenen Eigentümers - fremdnützige (Um-)Planungen der Gemeinde ausgelöst werden (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215, 2216 f).
  • BGH, 02.02.1978 - III ZR 90/76

    Bewertung eines teilenteigneten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).
  • BGH, 13.12.1984 - III ZR 175/83

    Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn übergegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978, 520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).
  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Daraus folgt, daß bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer im Falle der Enteignung eine Mehrentschädigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb eingetretenen Vorwirkungen ergeben könnte, grundsätzlich nicht verlangen kann; sonst würde er für mehr entschädigt als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274, 276; Beschluß vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eigentümerwechsel 1).
  • BGH, 05.05.1972 - V ZR 63/70

    Formbedürftigkeit der Übereignung von Grundstücken

    Auszug aus BGH, 14.03.2002 - III ZR 320/00
    Letzteres und der weitere Umstand, daß der besagte Erschließungsvertrag die kostenlose (rechtsgeschäftliche) Übertragung der Erschließungsflächen auf die Gemeinde vorsah, sprechen - unbeschadet dessen, daß die Verpflichtung zur Übertragung von Grundflächen formunwirksam gewesen sein dürfte (§ 313 BGB; BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - NJW 1972, 1364, 1365) - eher dagegen, die Änderung des Bebauungsplans vom 18. März 1980 rückblickend als auf eine Enteignung als einen zwangsweisen Entzug der für seinen Vollzug benötigten Erschließungsflächen "angelegt" (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1995 aaO) anzusehen.
  • BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Enteignung von Bauland als Spielplatz

    Wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00).
  • BGH, 10.07.2003 - III ZR 379/02

    Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

    aa) In dem von der Revision in erster Linie angesprochenen Urteil vom 14. März 2002 (III ZR 320/00 - WM 2002, 2109, 2111) wird aus dem Grundsatz, daß der Enteignete nicht für mehr entschädigt werden darf, als ihm durch die Enteignung entzogen worden ist, abgeleitet, daß eine bereits in der Person eines früheren Eigentümers begründete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft") beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neuen Eigentümers nur berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge auf ihn übergegangen ist (vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise in diesem Urteil).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 372/03

    Höhe der Entschädigung bei Altlasten; Zurückweisung von Vorbringen ind er

    Der dem von der Revision zitierten Senatsurteil vom 14. März 2002 (III ZR 320/00 - NJW-RR 2002, 1240, 1242) zugrunde liegende Sachverhalt ist hiermit nicht vergleichbar: Dort ging es lediglich um die "Gefahr" von Bodenverunreinigungen und spezifischen Altlasten auf öffentlich genutzten Verkehrsflächen; hier geht es um konkret vorliegende Altlasten (Sanierungskosten pp.), denen bewertungsmäßig gegenüber den Gründen, die zu einem anderen Abschlag - etwa nach § 25 WertV - geführt haben, eigenständige Bedeutung zukommt.
  • OLG Brandenburg, 28.01.2014 - 2 U 8/10

    Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern: Schadensersatzanspruch wegen

    Hinsichtlich des Kerns der gutachterlichen Bewertung verbleibt ein weiterer gutachterlicher Einschätzungsspielraum, der dem gerichtlichen Bewertungsspielraum nach § 287 ZPO ungefähr entspricht (BGH, Urteil vom 14.03.2002, Az. III ZR 320/00).
  • OLG Naumburg, 17.05.2002 - 1 U 107/00

    Zur Ermittlung des fiktiven Verkehrswertes eines Grundstücks, dessen bauliche

    Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 25 WertV 1988 (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, III ZR 320/00).
  • OLG Karlsruhe, 03.12.2003 - 22 U 2/02

    Baulandverfahren: Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im

    (1) Bei der Wertermittlung sind vorhandene Schadstoffbelastungen durch einen Abzug zu berücksichtigen, da deren Vorhandensein die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes (§ 5 Abs. 5 WertV - zur Maßgeblichkeit der Vorschriften der WertV auch für Bewertungsverfahren außerhalb des BauGB vgl. BGH, NJW-RR 2001, 732) mit prägt (Zimmermann/Heller, Der Verkehrswert von Grundstücken, 2. Auflage, A. 2 Rdnr. 48; Nolte, Der Einfluss von Altlasten auf die Wertermittlung, 2003; Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 2. Aufl. 1994, § 5 WertV Rdnr. 149; vgl. auch BGH, NJW-RR 2002, 1240 ff.).
  • OLG Naumburg, 06.06.2019 - 2 U 120/18

    Baulandsache: Gerichtliche Schätzung der Enteignungsentschädigung bei nicht zu

    Die Vergleichswertmethode i.S.v. §§ 8, 15 f. ImmoWertV ist unergiebig, weil es einen Markt für bereits hergestellte Erschließungsanlagen und damit solche für einen Preisvergleich geeignete Vergleichsfälle nicht gibt (vgl. BGH 1995, a.a.O., in juris Rn. 20; BGH, Urteil v. 14.03.2002, III ZR 320/00, WM 2002, 2109, in juris Tz. 8 - künftig: BGH 2002).
  • VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4771/08

    Rechtliche Ausgestaltung der Wertsteigerung eines Grundstücks durch eine

    vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2002 - III ZR 320/00 -, ZfBR 2003, 64.
  • VG Köln, 13.12.2008 - 2 K 4675/08

    Rechtliche Ausgestaltung der Wertsteigerung eines Grundstücks durch eine

    vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2002 - III ZR 320/00 -, ZfBR 2003, 64.
  • VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4674/08

    Bestimmung der Höhe von Ausgleichsbeträgen bei der Heranziehung zur

    vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2002 - III ZR 320/00 -, ZfBR 2003, 64.
  • VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4676/08

    Rechtliche Ausgestaltung der Wertsteigerung eines Grundstücks durch eine

  • VG Köln, 10.02.2012 - 2 K 4137/11

    Anforderungen an die Ermittlung des Grundstückswerts in einem Sanierungsgebiet;

  • VG Köln, 13.12.2011 - 2 K 4673/08

    Bestimmung der Höhe von Ausgleichsbeträgen bei der Heranziehung zur

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