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   BGH, 03.12.2001 - II ZR 372/99   

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BGH, 03.12.2001 - II ZR 372/99 (https://dejure.org/2001,1700)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2001 - II ZR 372/99 (https://dejure.org/2001,1700)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - II ZR 372/99 (https://dejure.org/2001,1700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug nehmenden Regelung im Dienstvertrag eines Sparkassenvorstands in den neuen Bundesländern

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 133, 157; BeamtVG §§ 4, 66 Abs. 1
    Zur Auslegung einer im Anstellungsvertrag des Vorstandes einer sächsischen Sparkasse für den Fall der Sparkassenfusion getroffenen Versorgungsregelung

Papierfundstellen

  • WM 2002, 332
  • DVBl 2002, 789 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - II ZR 372/99
    Das Berufungsgericht verletzt mit seiner Auslegung der umstrittenen Versorgungsregelung in § 6 des Dienstvertrages vom 15. Juli 1991 anerkannte Auslegungsgrundsätze, indem es dem eindeutigen Vertragswortlaut einen unzutreffenden Erklärungswert beimißt, wesentlichen Auslegungsstoff außer acht läßt und zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO (vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 03.12.2001 - II ZR 372/99
    Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16).
  • BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01

    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung einer

    Diese hat nämlich in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt B.) vorgetragen, daß die Parteien mit dem Beschluß - abweichend von seinem Wortlaut (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332, 334 und st. Rspr.) - kein Anerkenntnis der Forderungen des Klägers dem Grunde oder der Höhe nach verbunden hätten, sondern daß eine Einigung über die vermeintlichen Ansprüche insgesamt erst im November habe erfolgen sollen.
  • BGH, 19.01.2004 - II ZR 303/01

    Beginn der Versorgung eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einer Sparkasse;

    a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332).

    Die entsprechende Regelung in § 8 des als Muster vielfach in den neuen Bundesländern verwendeten Dienstvertrages hat das Berufungsgericht zutreffend und - wie auch die Revision nicht verkennt - in der Sache in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332 unter II. 1.) dahin ausgelegt, daß die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln eine Vollverweisung enthält, der Begünstigte also nur Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat.

    Schließlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß auch von dem Senat Fälle entschieden worden sind, in denen unstreitig war, daß Vorstandsverträge zwischen einer Sparkasse und ihren Leitungsorganen mit ähnlichen Klauseln, wie sie hier zu beurteilen sind, sofort nach Beendigung der Amtszeit Altersruhegeldansprüche begründen sollten, obwohl die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl. z.B. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452; ferner Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO, unter II. 2.).

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 136/04

    Zur Auslegung einer auf das Beamtenversorgungsrecht für Zeitbeamte Bezug

    In einem weiteren - bis in die Revisionsinstanz geführten - Vorprozess (II ZR 372/99) hat der Kläger neben der Zahlung ausstehenden Gehalts für Mai 1994 Versorgungsbezüge seit dem 1. Juni 1994 eingeklagt und die Feststellung der Anpassung dieser Versorgungsbezüge entsprechend § 70 BeamtVG begehrt.

    Nachdem das Berufungsgericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Senat durch Urteil vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

    Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Zuerkennung eines Ruhegehaltsanspruchs nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen ab Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger entsprechend den Feststellungshauptanträgen zu 1, 3 und 4 revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenso wenig stand, wie schon im Vorprozess (II ZR 372/99) die von demselben Gericht vertretene Ansicht, die Beklagte schulde dem Kläger eine Versorgung bereits ab einem früheren Zeitpunkt.

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B

    Krankenversicherung - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit - Auslegung des

    Es prüft insbesondere, ob die Auslegung gesetzliche und allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensverstößen beruht (vgl etwa BAG DB 2010, 452; BGHZ 186, 295 mwN; BGH BB 2006, 1300; BGH WM 2002, 1002) und auch ob der Wortlaut berücksichtigt und der gesamte Auslegungsstoff herangezogen und nicht gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung verstoßen wurde (vgl BGH WM 2002, 332; BGH BB 2002, 13; BGH NJW 2003, 2235) .
  • LAG Köln, 08.03.2016 - 12 Sa 689/15

    Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG

    Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99 - BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 -) .
  • OLG Celle, 14.07.2010 - 3 U 23/10

    Geltendmachung einer abgetretenen Forderung durch den zweitrangigen

    Der gegebene Fall ist auch nicht mit dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 419/98, WM 2002, 332 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt zu vergleichen.
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03

    Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens

    Mit der allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung auf beamtenversorgungsrechtliche Grundsätze haben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die näheren Einzelheiten - wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung - uneingeschränkt nach Beamtenversorgungsrecht und damit nach § 2 BeamtVG richten soll (vgl. BGH 03.12.2001 - II ZR 372/99 - DVBl. 2002, 789 nur L.).
  • LAG Köln, 01.12.2015 - 12 Sa 708/15

    Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers auf Grund

    Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (zur beamtenähnlichen Versorgung vgl. BGH 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99 - BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 -) .

    Die Klausel ist daher dahin auszulegen, dass der Kläger genau wie ein Beamter zu behandeln ist - nicht besser und nicht schlechter (vgl. hierzu auch BGH 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99 -) .

  • ArbG Wesel, 30.03.2011 - 3 Ca 2345/10

    Eingruppierung , § 7 ERTV für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik

    Dabei ist für die Auslegung des Wortlautes sowie auch eines sonstigen Erklärungsverhaltens auf den objektiv ermittelten Erklärungswert aus der Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen (vgl. BGH vom 03.12.2001 - II ZR 372/99 in LM Nr. 64 zu § 133 (B) BGB; BAG vom 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 in AP Nr. 27 zu § 22, 23 BAT Zuwendungs-TV; BAG vom 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 in DB 1991, 762).
  • OLG Dresden, 04.07.2006 - 2 U 66/04

    Betriebliche Altersversorgung

    In einem ersten Rechtsstreit über die Versorgungsansprüche hat der Bundesgerichtshof mit Revisionsurteil vom 03.12.2001 (II ZR 372/99, DStR 2002, 1228) die auf Zahlung von Ruhegeld nach dem Ablauf der fünfjährigen Vertragszeit des Dienstvertrages gerichtete Feststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen.
  • OLG München, 08.11.2021 - 17 U 6346/20

    Schadensersatz, Abtretung, Patent, Schadensersatzanspruch, Berufung,

  • LG Neuruppin, 17.02.2016 - 5 O 9/15

    Rückforderungen aus einem Darlehensvertrag, Wirksamkeit des Widerrufs, Vorliegen

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 7/16 B
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